VWDG
Ausfertigungsdatum: 22.12.2011
Vollzitat:
“Visa-Warndateigesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3037), das zuletzt durch Artikel 173 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 173 V v. 19.6.2020 I 1328 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2013 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.12.2011 I 3037 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 4 dieses G am 1.6.2013 in Kraft.
| § 1 | Führung und Zweck der Datei |
| § 2 | Anlass der Speicherung |
| § 3 | Inhalt der Datei |
| § 4 | Übermittelnde Stellen |
| § 5 | Verantwortung für die Übermittlung und die Datenrichtigkeit |
| § 6 | Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und die deutschen Auslandsvertretungen |
| § 7 | Weitere Behörden, an die Warndaten übermittelt werden |
| § 8 | Voraussetzungen für die Datenübermittlung |
| § 9 | Übermittlung und Veränderung von Daten durch Direkteingabe; Datenabruf im automatisierten Verfahren |
| § 10 | Zweckbindung und weitere Verarbeitung der Daten |
| § 11 | Protokollierungspflicht bei Datenübermittlung |
| § 12 | Auskunft an die betroffene Person |
| § 13 | Berichtigung und Löschung |
| § 14 | Sperrung |
| § 15 | Verordnungsermächtigung |
| § 16 | Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren |
| § 17 | Evaluation |
rechtskräftig zu Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden sind,
und dabei falsche Angaben gemacht haben oder die Verpflichtung, für die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers oder für die Kosten der Abschiebung aufzukommen, bei Inanspruchnahme nicht erfüllt haben.
Wurden die falschen Angaben im Rahmen einer nach Satz 1 Nummer 3 für eine Organisation abgegebenen Erklärung gemacht, erfolgt die Eintragung von Warndaten auch für die Organisation.
Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, e, f, g und h und Nummer 2 Buchstabe a und b sowie den Nummern 3 und 4 sind in jedem Fall, die übrigen Daten soweit vorhanden zu speichern.
Eine Übermittlung dieser Daten ist nur an die Stelle zulässig, die die Daten übermittelt hat.
Im Fall der Übermittlung von nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.
Sie sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern.
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Die Entscheidung trifft das Bundesverwaltungsamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die Daten nach § 4 übermittelt hat.
Ohne Rücksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 werden diese Daten gelöscht, wenn eine frühere Tilgung im Bundeszentralregister nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes angeordnet wird. § 36 des Bundeszentralregistergesetzes gilt entsprechend.