| 1 |
Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
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| 1.1 |
Bereitstellen und Transportieren |
- a)
-
Arbeitsaufträge annehmen und Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen
- b)
-
Bedarf an Transport- und Lagerleistungen ermitteln, Transportmittel und Verpackungen auswählen
- c)
-
Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel nach Vorgaben termingerecht annehmen, kommissionieren und bereitstellen
- d)
-
Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel verpacken, sichern und transportieren sowie gegen Witterungseinflüsse und Diebstahl schützen
- e)
-
Begleitunterlagen zusammen- und bereitstellen
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6 |
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| 1.2 |
Prüfen, Montieren, Anpassen und Demontieren |
- a)
-
Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medienpläne sowie Pläne, Zeichnungen und Skizzen für temporäre Aufbauten, Bühnen und Szenenflächen umsetzen
- b)
-
Montagevorgaben beachten, insbesondere zu Lastaufnahme und Standsicherheit
- c)
-
Verankerungen und Befestigungen vorbereiten
- d)
-
Werkstoffe und Materialien bewerten und auswählen
- e)
-
Längen messen und anzeichnen
- f)
-
Bauteile anpassen und verbinden
- g)
-
Arbeitsmittel auswählen und einsetzen, insbesondere Leitern, Arbeitsgerüste und Werkzeuge
- h)
-
Geräte und Anlagenteile der Beleuchtungs-, Beschallungs-, Medien- und Präsentationstechnik aufstellen, montieren, befestigen und sichern
- i)
-
Bauelemente für Tragekonstruktionen aufstellen und sichern, insbesondere Gerüste und Traversen sowie Bühnen-, Tribünen-, Szenen- und Messeaufbauten
- j)
-
ortsveränderliche maschinentechnische Einrichtungen montieren, befestigen, sichern und testen, insbesondere Stative und Hebezeuge
- k)
-
Leitungen verlegen und gegen Beschädigung schützen
- l)
-
Anlagen und Aufbauten demontieren
- m)
-
Geräte, Anlagenteile, Bauelemente und sonstige Arbeitsmittel übergeben, dabei Verluste, Schäden und Mängel dokumentieren
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16 |
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| 1.3 |
Lagern, Prüfen und Instandhalten |
- a)
-
Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel annehmen sowie auf Schäden und Vollständigkeit prüfen
- b)
-
Funktionskontrolle durchführen, Fehler und Mängel feststellen
- c)
-
Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel warten
- d)
-
Messungen an elektrischen Geräten durchführen, insbesondere Schutzleiter- und Isolationswiderstand sowie Schutzleiter- und Berührungsstrom feststellen und beurteilen
- e)
-
Fehler in Geräten, Anlagenteilen, Bauelementen eingrenzen, durch Austausch fehlerhafter Einheiten beheben und Maßnahmen zur Instandsetzung veranlassen
- f)
-
Prüfprotokolle erstellen
- g)
-
Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel lagern und verwalten
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8 |
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| 2 |
Bereitstellen der Energieversorgung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
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| 2.1 |
Planen der Energieversorgung |
- a)
-
Energiebedarf unter Berücksichtigung der Leistungsfaktoren für Veranstaltungen und Produktionen ermitteln
- b)
-
Stromkreise festlegen, Verteilungseinrichtungen und Leitungen unter Berücksichtigung von Leitungslänge und Leitungsquerschnitt auswählen
- c)
-
Spannungsfall ermitteln und beurteilen
- d)
-
elektrische Geräte und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art auswählen
- e)
-
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen treffen
- f)
-
Dokumentationen, insbesondere Installations- und Stromlaufpläne, erstellen
- g)
-
Anschlussbestimmungen einhalten
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7 |
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| 2.2 |
Auf- und Abbauen nichtstationärer elektrischer Anlagen |
- a)
-
Stromversorgung hinsichtlich der anzuschließenden Geräte sicherheitstechnisch gemäß der Regeln der Technik beurteilen
- b)
-
Geräte und Anlagenteile anschließen
- c)
-
elektrische Installationen für Dekorations- und Ausstattungsteile sowie Bühnenbauten mit steckerfertigen Betriebsmitteln errichten
- d)
-
Potentialausgleich ausführen
- e)
-
Anlagen außer Betrieb nehmen und demontieren
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11 |
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| 2.3 |
Prüfen nichtstationärer elektrischer Anlagen |
- a)
-
Sichtprüfung von Betriebsmitteln und Geräten elektrischer Anlagen durchführen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von Beschädigungen sowie der Einhaltung von Sicherheitsanforderungen
- b)
-
besondere Bedingungen des Aufstellungsortes sowie Schutz gegen elektrischen Schlag unter normalen Bedingungen feststellen und beurteilen
- c)
-
geeignete Prüf- und Messgeräte auswählen
- d)
-
Sichtprüfung und Erprobung elektrischer Anlagen durchführen
- e)
-
Spannung messen und Drehfeld prüfen
- f)
-
Durchgängigkeit der Schutzleiter und des Potentialausgleichs prüfen
- g)
-
Isolationswiderstand messen und beurteilen
- h)
-
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen prüfen
- i)
-
Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten
- j)
-
Prüfungen und Messungen dokumentieren
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8 |
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| 2.4 |
Betreiben elektrischer Anlagen |
- a)
-
elektrische Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und außer Betrieb nehmen
- b)
-
festgelegte Prüfungen und Erprobungen durchführen
- c)
-
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen einleiten
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4 |
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| 3 |
Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
- a)
-
Steuerungs- und IT-Netzwerke sowie Kommunikations- und Rufanlagen errichten und testen
- b)
-
Scheinwerfer, Lichtstellpulte und Zusatzgeräte auswählen, verbinden und konfigurieren
- c)
-
Beleuchtungsanlagen testen und lichttechnische Größen messen
- d)
-
Beschallungsanlagen auswählen und testen, dabei akustische Emissions- und Grenzwerte beachten
- e)
-
Mikrofone, Mischpulte, Signalbearbeitungsgeräte und Zuspieler auswählen, verbinden, konfigurieren und testen
- f)
-
Medien- und Präsentationstechnik auswählen, verbinden und konfigurieren, insbesondere Projektionsgeräte, Signalwandler und Medienserver
- g)
-
Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
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16 |
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| 4 |
Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
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| 4.1 |
Mitwirken bei der Erstellung veranstaltungstechnischer Konzepte |
- a)
-
Anforderungen für die technische und szenische Umsetzung auswerten, insbesondere Gestaltungs- und Regievorgaben
- b)
-
technische Realisierungsmöglichkeiten von Anforderungen auf Machbarkeit prüfen und mit den Beteiligten entwickeln
- c)
-
Realisierungskonzepte aus technischer und gestalterischer Sicht entwickeln und mit Auftraggebern abstimmen
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|
7 |
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- d)
-
veranstaltungstechnische Konzepte beurteilen, insbesondere unter rechtlichen, organisatorischen, wirtschaftlichen und gestalterischen Aspekten
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| 4.2 |
Beurteilen der Voraussetzungen des Veranstaltungsortes |
- a)
-
Voraussetzungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für die technische Durchführung überprüfen
- b)
-
technische und gestalterische Rahmenbedingungen für die Platzierung der Anlagen und Aufbauten am Veranstaltungsort feststellen
- c)
-
technische und gestalterische Umsetzung mit den Beteiligten abstimmen
- d)
-
Genehmigungen und Auflagen der Genehmigungsbehörden beachten
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9 |
| 4.3 |
Planen und Organisieren veranstaltungstechnischer Abläufe |
- a)
-
Veranstaltungsablauf mit den Beteiligten abstimmen
- b)
-
technische Ablaufpläne nach Gestaltungs- und Regievorgaben erstellen, insbesondere Personal- und Technikeinsatz planen und abstimmen
- c)
-
Havariekonzepte planen und abstimmen
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6 |
| 4.4 |
Planen von Anlagen und Aufbauten |
- a)
-
Beschallungssysteme unter Berücksichtigung zu beschallender Flächen und Räume planen, insbesondere Lautsprechertypen festlegen, Lautsprecher und Lautsprechersysteme positionieren sowie diese einschließlich Verstärker dimensionieren
- b)
-
tontechnische Betriebsmittel unter Beachtung der räumlichen und gestalterischen Vorgaben festlegen
- c)
-
Beleuchtungssysteme unter Berücksichtigung räumlicher Voraussetzungen am Veranstaltungsort und der Lichtstimmungen planen, insbesondere Beleuchtungspositionen ermitteln sowie Scheinwerfer, Zubehör und Dimmer festlegen
- d)
-
medientechnische Systeme unter Berücksichtigung des Veranstaltungsortes, der Zu- und Ausspieler sowie der Bild- und Datenformate planen
- e)
-
Projektoren und Projektionsflächen unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und der Lichtverhältnisse positionieren und dimensionieren
- f)
-
Bühnen-, Szenen- und Messeaufbauten unter Berücksichtigung gestalterischer Vorgaben sowie von Tragfähigkeit und Standsicherheit und unter Beachtung der Brandschutzvorgaben am Veranstaltungsort planen
- g)
-
Traversensysteme unter Berücksichtigung der räumlichen Voraussetzungen am Veranstaltungsort, der geforderten Tragfähigkeit und der vorhandenen Abhängepunkte planen
- h)
-
maschinentechnische Betriebsmittel unter Berücksichtigung von Standsicherheit und Tragfähigkeit am Veranstaltungsort planen
- i)
-
technische Unterlagen für die Veranstaltungssysteme erstellen
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12 |
| 5 |
Einrichten von Szenerien (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
- a)
-
Bild-, Ton- und Datenmaterial sichten, prüfen und bereitstellen, medienrechtliche Vorschriften beachten
- b)
-
Szenen ausleuchten, Lichtstellpulte konfigurieren und einrichten, Beleuchtungsproben durchführen
- c)
-
Mikrofone positionieren und einrichten, Tonmischpulte konfigurieren und einrichten sowie Soundcheck durchführen
- d)
-
Medienein- und -ausspielungen konfigurieren und einrichten
- e)
-
dekorative und grafische Elemente hinsichtlich ihrer kommunikativen und gestalterischen Wirkungen einsetzen
- f)
-
Szenen und Umbauten proben
- g)
-
Benutzer und Mitwirkende in technische Systeme einweisen
- h)
-
technische Systeme an Benutzer oder Auftraggeber übergeben sowie Übergabeprotokolle anfertigen
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14 |
| 6 |
Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
- a)
-
Ablaufpläne umsetzen, insbesondere Lichtstellpulte und Tonmischpulte sowie bühnen- und szenentechnische Einrichtungen bedienen, Projektionen und Zuspielungen einsetzen
- b)
-
Durchlauf- und Generalproben durchführen, zeitliche Abläufe kontrollieren und Anpassungen vornehmen
- c)
-
Veranstaltungen und Vorführungen durchführen
- d)
-
technische Störungen und Abweichungen erkennen, Lösungen entwickeln und in Abstimmung mit den Beteiligten umsetzen
- e)
-
Veranstaltungsablauf dokumentieren
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14 |
| 7 |
Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
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| 7.1 |
Planen der Projekte |
- a)
-
Projektaufträge annehmen und Unterlagen auswerten
- b)
-
Projektabläufe unter Beachtung von technischen und organisatorischen Schnittstellen planen und abstimmen, Planungsvarianten berücksichtigen
- c)
-
bei der Planung von Aufgabenverteilung und Personaleinsatz nach betrieblichen Vorgaben mitwirken, gesetzliche Vorgaben und vertragliche Bestimmungen beachten
- d)
-
Kosten nach betrieblichen Vorgaben ermitteln, dabei zeitlichen, materiellen und finanziellen Aufwand berücksichtigen
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| 7.2 |
Koordinieren der Projektabläufe |
- a)
-
Arbeitsabläufe mit Projektbeteiligten abstimmen
- b)
-
Material disponieren, Materialbereitstellung und -transport organisieren
- c)
-
Arbeitsabläufe koordinieren, Aufgabendurchführung und Einhaltung von Terminen überwachen
- d)
-
Mitarbeitende unterweisen, anleiten und beaufsichtigen, insbesondere bei gefährlichen Vorgängen sowie Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
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12 |
| 7.3 |
Umsetzen der Projektabläufe |
- a)
-
Projektablaufpläne umsetzen
- b)
-
Arbeitsergebnisse überprüfen sowie Mängel korrigieren
- c)
-
bei Störungen im Projektablauf Projektbeteiligte informieren, Lösungsvarianten entwickeln und abstimmen
- d)
-
Benutzer einweisen
- e)
-
Mitwirkende über Gefährdungen und sicherheitsgerechtes Verhalten unterweisen
- f)
-
Ein- und Unterweisungen dokumentieren
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| 7.4 |
Abschließen und Bewerten der Projektdurchführung |
- a)
-
Auftragsablauf und Abrechnungsdaten dokumentieren
- b)
-
Arbeitsergebnisse und -durchführung reflektieren und bewerten
- c)
-
Verbesserungsvorschläge erarbeiten und kommunizieren
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