VerstV
Ausfertigungsdatum: 24.04.2003
Vollzitat:
“Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel 101 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 101 G v. 29.3.2017 I 626 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.10.2003 +++)
Die V wurde als Artikel 1 V v. 24.4.2003 I 547 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern, für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 dieser V am 1.10.2003 in Kraft.
Zur Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann sich die Behörde der Industrie- und Handelskammern bedienen. Die Behörde kann die Industrie- und Handelskammer auch auffordern, bis zum dritten Tag vor der Versteigerung eine Stellungnahme abzugeben.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach Anhörung der für den Versteigerungsort zuständigen Industrie- und Handelskammer weitere Ausnahmen zulassen, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Versteigerung den Absatz vergleichbarer Waren im Einzelhandel empfindlich beeinträchtigen würde.
Die für den Versteigerungsort zuständige Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen.