VersorgLErstV
Ausfertigungsdatum: 19.12.1991
Vollzitat:
“Versorgungslast-Erstattungsverordnung vom 19. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2346), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 31 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 31 G v. 12.12.2019 I 2652 |
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Rentenanpassungen und Versorgungsanpassungen, die sich nicht auf das gesamte Kalenderjahr beziehen, sind im Rahmen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a anteilig auf das gesamte Kalenderjahr umzulegen. Jede Veränderung ist nur einmal zu berücksichtigen; das hierauf beruhende Ergebnis ist Grundlage der weiteren Fortschreibung.
bekanntgeworden sind; Veränderungen, die ihm später bekannt werden, sind erst bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages für das nächste Halbjahr zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die pauschalen Erstattungsbeträge auf volle 500 Euro aufrunden.