VersMeldeV
Ausfertigungsdatum: 18.04.2016
Vollzitat:
“Versicherungs-Meldeverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 793)”
(+++ Textnachweis ab: 22.4.2016 +++)
Ein Datensatz gilt auch als vollständig, wenn ausschließlich Angaben fehlen, die im Rahmen der Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36) an die Deutsche Bundesbank zu melden sind.
Berichte, für die gleiche Vorlagefristen gelten, können einzeln oder zusammen übermittelt werden.
Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Zurückweisungsnachricht im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und die Nachricht über das negative Validierungsergebnis im Fall des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind beim MVP-Portal abrufbar.