VersAnsprReglG
Ausfertigungsdatum: 05.08.1955
Vollzitat:
“Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (BGBl. I S. 433, 806), das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1964 I 433, 806; |
| zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 20 G v. 20.12.1991 I 2317 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1964 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. VersAnsprReglG Anhang EV +++)
Ist der Versicherungsfall eingetreten und steht der Anspruch aus der Versicherung nicht dem Versicherungsnehmer zu, so können die Versicherungsunternehmen wegen ihrer Verbindlichkeiten auch in Anspruch genommen werden, wenn nur der sonst aus der Versicherung Berechtigte die Voraussetzungen unter Buchstabe a erfüllt, es sei denn, daß er den Anspruch aus der Versicherung durch eine von dem Versicherungsnehmer erst nach dem 31. Dezember 1952 getroffene Verfügung unter Lebenden erworben hat. § 3 der Versicherungsverordnung bleibt unberührt.
§ 2 Satz 2 ist in den Fällen der Buchstaben a und b entsprechend anzuwenden.
Die in § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes bestimmte Frist braucht bei der Übernahme des Gesetzes durch das Land Berlin nicht eingehalten zu werden.