VerpackG
Ausfertigungsdatum: 05.07.2017
Vollzitat:
“Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.10.2023 I Nr. 294 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2019 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 12, 31 Abs. 3 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 62/94 (CELEX Nr: 31994L0062)
EURL 2019/904 (CELEX Nr: 32019L0904) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 5.7.2017 I 2234 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Abs 1 Satz 1 dieses G am 1.1.2019 in Kraft getreten. §§ 24 und 35 sind gem. Art. 3 Abs 2 dieses G am 13.7.2017 in Kraft getreten.
| Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) |
Verpackungskriterien und -beispiele |
| Anlage 2 (zu § 3 Absatz 7) |
Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne von § 3 Absatz 7 |
| Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) |
Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt |
| Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4) |
Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt |
| Anlage 5 (zu § 6) |
Kennzeichnung von Verpackungen |
Die Begriffsbestimmung für Verpackungen wird durch die in der Anlage 1 genannten Kriterien ergänzt; die dort aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.
und von der Zentralen Stelle in dem Prüferregister nach § 27 geführt wird.
Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller aus einer Branche, die gleichartige Waren vertreiben, ist zulässig; in diesem Fall haben sie eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft als Träger der Branchenlösung zu bestimmen. Satz 1 gilt nicht für Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 Absatz 4 keiner Pfandpflicht unterliegen.
Bei einer Anzeige von Änderungen der Branchenlösung genügt es, wenn sich die nach Satz 2 beizufügenden Unterlagen auf die geänderten Umstände beziehen.
Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen; im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht gemäß § 7 Absatz 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber haben sie stattdessen zu erklären, dass sie nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr bringen.
Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle entsprechend zu melden. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind nach den in § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet werden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen.
Die Angaben nach Satz 1 sind nach den in § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet wurden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen.
Die Information hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen beinhalten. Bei der Vorbereitung der Informationsmaßnahmen sind die Einrichtungen der kommunalen Abfallberatung und Verbraucherschutzorganisationen zu beteiligen.
Dies gilt nicht, wenn es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Die Zentrale Stelle kann bei Zweifeln an dem Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses von den Systemen eine Begründung in Textform verlangen, warum es sich bei der nicht veröffentlichten Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt.
sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Für Letztvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können untereinander sowie mit den Endverbrauchern, sofern es sich bei diesen nicht um private Haushaltungen handelt, abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung treffen. Letztvertreiber von Verpackungen nach Satz 1 müssen die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren.
Kunststoffe sind zu mindestens 90 Masseprozent einer Verwertung zuzuführen. Dabei sind mindestens 65 Prozent und ab dem 1. Januar 2022 70 Prozent dieser Verwertungsquote durch werkstoffliche Verwertung sicherzustellen.
Die Genehmigung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.
Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann von dem System die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers. Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 übermittelt der Zentralen Stelle die Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems und kann dabei von der Zentralen Stelle eine Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems anfordern.
Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet werden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen.
auszugestalten ist, soweit eine solche Vorgabe geeignet ist, um eine möglichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen, und soweit deren Befolgung den Systemen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nicht technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist (Rahmenvorgabe). Die Rahmenvorgabe darf nicht über den Entsorgungsstandard hinausgehen, welchen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger der in seiner Verantwortung durchzuführenden Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen zugrunde legt. Rahmenvorgaben können frühestens nach Ablauf von drei Jahren geändert werden. Jede Änderung ist mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf, mindestens jedoch ein Jahr vor ihrem Wirksamwerden, den Systemen bekannt zu geben.
Die Stiftungssatzung ist im Internet zu veröffentlichen.
Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person in einem Organ der Zentralen Stelle schließt die Mitgliedschaft dieser natürlichen Person in einem anderen Organ der Zentralen Stelle aus. Abweichend von Satz 2 ist eine teilweise Personenidentität mit Mitgliedern des Verwaltungsrats möglich.
Das Kuratorium trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Bestellung und Entlassung des Vorstands entscheidet es mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 gilt nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a bis e, h und i genannten Getränke sowie ab dem 1. Januar 2024 außerdem die in Buchstabe f und g genannten Getränke in Einwegkunststoffgetränkeflaschen abgefüllt sind; § 30a Absatz 3 gilt entsprechend. Ferner gilt die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 genannten Getränke in Getränkedosen abgefüllt sind.
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
| Stoff | Abkürzung | Nummer |
|---|---|---|
| Polyethylenterephthalat | PET | 1 |
| Polyethylen hoher Dichte | HDPE | 2 |
| Polyvinylchlorid | PVC | 3 |
| Polyethylen niedriger Dichte | LDPE | 4 |
| Polypropylen | PP | 5 |
| Polystyrol | PS | 6 |
| 7 | ||
| 8 | ||
| 9 | ||
| 10 | ||
| 11 | ||
| 12 | ||
| 13 | ||
| 14 | ||
| 15 | ||
| 16 | ||
| 17 | ||
| 18 | ||
| 19 |
| Stoff | Abkürzung | Nummer |
|---|---|---|
| Wellpappe | PAP | 20 |
| Sonstige Pappe | PAP | 21 |
| Papier | PAP | 22 |
| 23 | ||
| 24 | ||
| 25 | ||
| 26 | ||
| 27 | ||
| 28 | ||
| 29 | ||
| 30 | ||
| 31 | ||
| 32 | ||
| 33 | ||
| 34 | ||
| 35 | ||
| 36 | ||
| 37 | ||
| 38 | ||
| 39 |
| Stoff | Abkürzung | Nummer |
|---|---|---|
| Stahl | FE | 40 |
| Aluminium | ALU | 41 |
| 42 | ||
| 43 | ||
| 44 | ||
| 45 | ||
| 46 | ||
| 47 | ||
| 48 | ||
| 49 |
| Stoff | Abkürzung | Nummer |
|---|---|---|
| Holz | FOR | 50 |
| Kork | FOR | 51 |
| 52 | ||
| 53 | ||
| 54 | ||
| 55 | ||
| 56 | ||
| 57 | ||
| 58 | ||
| 59 |
| Stoff | Abkürzung | Nummer |
|---|---|---|
| Baumwolle | TEX | 60 |
| Jute | TEX | 61 |
| 62 | ||
| 63 | ||
| 64 | ||
| 65 | ||
| 66 | ||
| 67 | ||
| 68 | ||
| 69 |
| Stoff | Abkürzung | Nummer |
|---|---|---|
| Farbloses Glas | GL | 70 |
| Grünes Glas | GL | 71 |
| Braunes Glas | GL | 72 |
| 73 | ||
| 74 | ||
| 75 | ||
| 76 | ||
| 77 | ||
| 78 | ||
| 79 |
| Stoff | Abkürzung2 | Nummer |
|---|---|---|
| Papier und Pappe/verschiedene Metalle | 80 | |
| Papier und Pappe/Kunststoff | 81 | |
| Papier und Pappe/Aluminium | 82 | |
| Papier und Pappe/Weißblech | 83 | |
| Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium | 84 | |
| Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech | 85 | |
| 86 | ||
| 87 | ||
| 88 | ||
| 89 | ||
| Kunststoff/Aluminium | 90 | |
| Kunststoff/Weißblech | 91 | |
| Kunststoff/verschiedene Metalle | 92 | |
| 93 | ||
| 94 | ||
| Glas/Kunststoff | 95 | |
| Glas/Aluminium | 96 | |
| Glas/Weißblech | 97 | |
| Glas/verschiedene Metalle | 98 | |
| 99 |