VerpackDG
Ausfertigungsdatum: 13.07.2026
Vollzitat:
“Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207) geändert worden ist”
| Hinweis: | Änderung durch Art. 4 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Nachgewiesener Text dokumentarisch noch nicht bearbeitet +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 2025/40 (CELEX Nr: 32025L0040)
Umsetzung der
EGRL 98/2008 (CELEX Nr: 32008L0098)
EURL 2019/904 (CELEX Nr: 32019L0904) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 13.7.2026 I Nr. 207 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 8 Abs. 7 dieses G am 12.8.2026 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften |
| § 3 | Ergänzende Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials |
| § 5 | Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung |
| § 6 | Registrierung; zuständige Behörde |
| § 7 | Systembeteiligungspflicht |
| § 8 | Branchenlösungen |
| § 9 | Datenmeldungen |
| § 10 | Vollständigkeitserklärungen |
| § 11 | Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht |
| § 12 | Beschränkungen der Bereitstellung bestimmter Verpackungen |
| § 13 | Verbot bestimmter Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen |
| § 14 | Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -paletten |
| § 15 | Systemanforderungen hinsichtlich Rückgabe und Entsorgung von schwermetallhaltigen Kunststoffkästen und -paletten |
| § 16 | Konformitätserklärung und Jahresbericht für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -paletten |
| § 17 | Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für bestimmte Glasverpackungen |
| § 18 | Kontrolle der Einhaltung des Schwermetallgrenzwertes bei Glasverpackungen |
| § 19 | Zulassung von Herstellern |
| § 20 | Zulassung von Systemen |
| § 21 | Finanzielle Leistungsfähigkeit der Systeme |
| § 22 | Zulassung sonstiger Organisationen für Herstellerverantwortung |
| § 23 | Widerruf der Zulassung |
| § 24 | Gemeinsame Stelle der Systeme |
| § 25 | Meldepflichten der Systeme |
| § 26 | Ökologische Gestaltung von Beteiligungsentgelten |
| § 26a | Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte; Verordnungsermächtigungen |
| § 27 | Abstimmung zwischen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern |
| § 28 | Mitbenutzung der Sammelinfrastruktur; Wertstoffsammlung |
| § 29 | Rahmenvorgabe |
| § 30 | Berechnung der Entgelte |
| § 31 | Weitere Pflichten der Systeme im Rahmen der Abstimmungsvereinbarungen |
| § 32 | Ausschreibung von Sammelleistungen; Ausschreibungsführer |
| § 33 | Durchführung des Ausschreibungsverfahrens |
| § 34 | Zuschlagserteilung; Vertragsschluss |
| § 35 | Einspruch; Schiedsgerichtsverfahren |
| § 36 | Elektronische Ausschreibungsplattform |
| § 37 | Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung |
| § 38 | Getrennte Sammlung |
| § 39 | Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung |
| § 40 | Pflichten der Systeme zur getrennten Sammlung, Verwertung und Information |
| § 41 | Pflichten der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung |
| § 42 | Anforderungen an die Verwertung |
| § 43 | Mengenstromnachweis |
| § 44 | Förderung von wiederverwendbaren Getränkeverpackungen |
| § 45 | Mindestrezyklatanteil bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff |
| § 46 | Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen |
| § 47 | Hinweispflichten |
| § 48 | Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung |
| § 49 | Organisation |
| § 50 | Finanzierung durch Systeme und Betreiber von Branchenlösungen |
| § 51 | Finanzierung durch sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung und durch Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen |
| § 52 | Gesamtumlage und Kalkulationszeitraum |
| § 53 | Gemeinkosten |
| § 54 | Aufgaben |
| § 55 | Automatisierung |
| § 56 | Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern |
| § 57 | Aufsicht und Finanzkontrolle |
| § 58 | Partieller Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde |
| § 59 | Pflicht zur Finanzierung von Vermeidungsmaßnahmen |
| § 60 | Wiederverwendbare Alternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher |
| § 61 | Erleichterungen für kleine Unternehmen und für Verkaufsautomaten |
| § 62 | Sprache der EU-Konformitätserklärungen |
| § 63 | Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Verpackung |
| § 64 | Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Verpackung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union |
| § 65 | Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Verpackung |
| § 66 | Bußgeldvorschriften |
| § 67 | Einziehung |
| § 68 | Übergangsvorschriften |
| Anlage 1 | Schadstoffhaltige Füllgüter nach § 3 Absatz 5 |
| Anlage 2 | Kennzeichnung von Verpackungen |
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(16) Registrierter Sachverständiger ist, wer von der Zentralen Stelle Verpackungsregister in dem Prüferregister nach § 56 geführt wird und
Nachprüfungsverfahren nach Nummer 4 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(20) Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
Keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.
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(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:
im Fall der Verpflichtung zur Beauftragung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nach § 5 Absatz 2 zusätzlich:
Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie ihre erweiterte Herstellerverantwortung durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen. Im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht nach § 7 Absatz 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber haben sie statt der Erklärung nach Satz 2 zu erklären, dass sie ausschließlich bereits systembeteiligte Serviceverpackungen im Bundesgebiet bereitstellen. Hersteller von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 haben für den Fall, dass sie ihre erweiterte Herstellerverantwortung ausschließlich durch Beteiligung an einer oder mehreren sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 3 Absatz 10 erfüllen, eine Erklärung darüber abzugeben.
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(3) Für Branchenlösungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 22 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Zulassungsvoraussetzung nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ist. Zusätzlich zu den in § 22 Absatz 2 genannten Voraussetzungen muss der Hersteller oder der Träger der Branchenlösung durch Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen nachweisen, dass er oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter
Im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 2 ist eine Liste aller die Branchenlösung betreibenden Hersteller vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 Absatz 4 keiner Pfandpflicht unterliegen.
(5) Der Hersteller nach Absatz 1 oder im Falle des Zusammenwirkens nach Absatz 2 der Träger der Branchenlösung hat die Rücknahme und Verwertung in einem Mengenstromnachweis entsprechend den Vorgaben des § 43 Absatz 1 und 2 in nachprüfbarer Form zu dokumentieren und durch einen registrierten Sachverständigen prüfen und bestätigen zu lassen. Im Mengenstromnachweis sind zusätzlich
Der Hersteller nach Absatz 1 oder im Falle des Zusammenwirkens nach Absatz 2 der Träger der Branchenlösung hat den Mengenstromnachweis spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres in elektronischer Form bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
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(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich nach Übermittlung an das System auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:
Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister entsprechend zu übermitteln. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen.
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(2) Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben zu enthalten
Die Angaben nach Satz 1 sind nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen.
(4) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ist befreit, wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen bestimmter Materialien im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens in folgenden Mengen im Bundesgebiet bereitgestellt hat:
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder die zuständige Landesbehörde kann unabhängig von den Schwellenwerten nach Satz 1 jederzeit verlangen, dass innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist eine Vollständigkeitserklärung nach den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 zu hinterlegen ist.
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Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von
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Die Beschränkung des Inverkehrbringens nach Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 12 oder Artikel 21, oder nach Artikel 18 Absatz 1 wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 gilt im Bundesgebiet nicht für Kunststoffkästen und -paletten,
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Die Beschränkung des Inverkehrbringens nach Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 12 oder Artikel 21, oder nach Artikel 18 Absatz 1 wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 gilt im Bundesgebiet nicht für aus Glas hergestellte Verpackungen,
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(1) Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in zwölf aufeinander folgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von 200 Milligramm je Kilogramm, so hat der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss mindestens enthalten:
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(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erteilt einem Hersteller auf Antrag innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Vorliegen aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung, wenn er
Verpackungen,
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(2) Die zuständige Landesbehörde erteilt einem System auf Antrag innerhalb einer Frist von 18 Wochen ab Vorliegen aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung für das jeweilige Land, wenn das System
Die zuständige Landesbehörde informiert den Antragsteller über den vollständigen Eingang der erforderlichen Unterlagen und den Beginn der Frist nach Satz 1.
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(3) Jedes System hat gegenüber der zuständigen Landesbehörde zur Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit mindestens die folgenden Angaben zu machen:
Die zuständige Landesbehörde kann von dem System die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage weiterer Prüfberichte, eines Rückstellungsspiegels, geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers. Die zuständige Landesbehörde übermittelt der Zentralen Stelle Verpackungsregister die Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems und kann dabei von der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems anfordern.
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(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erteilt einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einreichung aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung, wenn die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung
§ 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
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(2) Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
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(1) Systeme sind verpflichtet, die folgenden Informationen über die bei ihnen vorgenommenen oder erwarteten Beteiligungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und über eventuelle Abzüge von Verpackungsmengen aufgrund von Entgelterstattungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1, jeweils aufgeschlüsselt nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten und der Masse der Verpackungen sowie zugeordnet nach Herstellern unter Angabe der jeweiligen Registrierungsnummer, elektronisch an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zu melden:
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(1) Systeme sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen, damit bei der Herstellung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen Folgendes gefördert wird:
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(2) Die nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen enthalten mindestens die folgenden Inhalte:
Vorgaben dazu, durch welche Maßnahmen die Systeme Anreize zur Förderung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 zu schaffen haben und wie die vereinnahmten Mittel zu verwenden sind, einschließlich
(3) Die nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen können zusätzlich zu den Inhalten nach Absatz 2 insbesondere die folgenden Inhalte enthalten:
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(1) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber den Systemen festlegen, wie die nach § 40 Absatz 1 durchzuführende Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bei privaten Haushaltungen auszugestalten ist. Dieser darf umfassen:
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(1) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber sind verpflichtet, folgende gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen im Bundesgebiet bereitgestellten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe getrennt von übrigen Abfällen zu sammeln und unentgeltlich zurückzunehmen:
Für Endvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Endvertreiber von Verpackungen nach Satz 1 müssen die Endabnehmer durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können untereinander sowie mit den Endabnehmern, sofern es sich bei diesen nicht um Verbraucher handelt, abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung treffen.
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(3) Die Systeme sind verpflichtet, die Verbraucher und vergleichbaren Anfallstellen in angemessenem Umfang über Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, über die hierzu eingerichteten Sammelsysteme und über die erzielten Verwertungsergebnisse zu informieren; § 31 Absatz 2 ist zu beachten. Im Hinblick auf Einwegkunststoffverpackungen müssen die Systeme darüber hinaus informieren:
Die Information hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen beinhalten. Bei der Vorbereitung der Informationsmaßnahmen sind die Einrichtungen der kommunalen Abfallberatung und Verbraucherschutzorganisationen zu beteiligen.
(4) Neben der Bereitstellung der Informationen nach Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 55 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2025/40 haben die Systeme die folgenden Informationen auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren:
Die Veröffentlichungspflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann bei Zweifeln an dem Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses von den Systemen eine Begründung in Textform verlangen, warum es sich bei der nicht veröffentlichten Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt.
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(2) Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens folgende Anteile der bei ihnen beteiligten Verpackungen dem Recycling zuzuführen:
Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens 63 Masseprozent, ab dem 1. Januar 2028 mindestens 70 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2030 mindestens 75 Masseprozent der bei ihnen beteiligten Verpackungen aus Kunststoff dem werkstofflichen Recycling zuzuführen. Die Differenz zwischen den in Satz 1 Nummer 7 und den in Satz 2 genannten Quoten kann durch die Zuführung zu anderen als den in Satz 2 genannten Recyclingverfahren ausgeglichen werden.
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(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
Getränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten:
Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 gilt nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 genannten Getränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder in Getränkedosen abgefüllt sind.
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(2) Im Falle einer Neuerrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister legen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Hersteller, Erzeuger und Vertreiber oder Interessenverbände die Stiftungssatzung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit fest. Die Stiftungssatzung muss auch im Falle einer Neuerrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister
Die Stiftungssatzung ist im Internet zu veröffentlichen.
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(1) Organe der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind
Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person in einem Organ der Zentralen Stelle Verpackungsregister schließt die Mitgliedschaft dieser natürlichen Person in einem anderen Organ der Zentralen Stelle Verpackungsregister aus. Abweichend von Satz 2 ist eine teilweise Personenidentität mit Mitgliedern des Verwaltungsrats möglich.
(2) Das Kuratorium legt die Leitlinien der Geschäftstätigkeit fest, entscheidet über die Aufnahme von Darlehen nach § 51 Absatz 6 und entlässt den Vorstand. Es setzt sich zusammen aus:
Das Kuratorium trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Bestellung und Entlassung des Vorstands entscheidet es mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Der Verwaltungsrat berät das Kuratorium und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er setzt sich zusammen aus:
(5) Der Beirat „Erfassung, Sortierung und Verwertung“ erarbeitet eigenverantwortlich Empfehlungen zur Verbesserung der Erfassung, Sortierung und Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle einschließlich der Qualitätssicherung sowie zu Fragen von besonderer Bedeutung für die Zusammenarbeit von Kommunen und Systemen und kann diese Empfehlungen in geeigneter Weise veröffentlichen. Der Beirat setzt sich zusammen aus:
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(5) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann aus den Kostenüberdeckungen Rücklagen bilden für
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann bei der Bemessung des Umlageaufkommens nach Absatz 2 zu den in Satz 1 genannten Zwecken einen Risikoaufschlag von höchstens 10 Prozent des bemessenen Umlageaufkommens vornehmen. Die Höhe der Rücklagen darf die Gesamthöhe der Umlagen der zwei vorangegangenen abgeschlossenen Kalenderjahre für die Kosten nach Absatz 2 Satz 2 nicht übersteigen. Darüberhinausgehende Beträge sind in die Berechnung der Umlagen für die folgenden Kalkulationszeiträume einzubeziehen und über diese abzubauen.
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(1) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist mit der Wahrnehmung der in Satz 2 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben beliehen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nimmt die in Satz 2 aufgeführten Aufgaben in eigener Verantwortung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wahr. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
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(5) Die Tätigkeit als registrierter Sachverständiger oder als nach Absatz 2 registrierter Prüfer ist unvereinbar mit
(6) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister soll einen Registrierten nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 aus dem Prüferregister entfernen, wenn
Die Entfernung aus dem Prüferregister nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt bis zum Nachweis der Berechtigung nach § 3 Absatz 16 oder der Berufsberechtigung. Die Entfernung nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 erfolgt, bis der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 3 oder der Pflicht nach Absatz 4 Satz 3 nachgekommen wurde. Die Entfernung nach Satz 1 Nummer 5 erfolgt, solange die Unvereinbarkeit nach Absatz 5 fortbesteht. Die Entfernung nach Satz 1 Nummer 2 kann für bis zu fünf Jahre erfolgen. Ein Antrag auf erneute Aufnahme in das Prüferregister nach den Absätzen 1 oder 2 ist für Personen, die nach Satz 1 entfernt wurden, für die Dauer der Entfernung ausgeschlossen.
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(2) Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:
Maßnahmen nach Absatz 1 können in Form von Investitionen in Prozesse und sonstige Maßnahmen, die der Vermeidung von Verpackungen und Verpackungsabfällen durch Wiederverwendung und Wiederbefüllung dienen, oder durch die Förderung von Maßnahmen Dritter, die diesem Zweck dienen, erfolgen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten können sich bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 unter Einhaltung der Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen koordinieren oder gemeinschaftlich erfüllen.
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(1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde aufgrund von Artikel 58 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2025/40 Informationen darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Sie hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich zu unterrichten über
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
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Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 66 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
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(11) Systeme, die zum 11. August 2026 nach § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung genehmigt sind, gelten auch im Sinne des § 20 Absatz 1 als zugelassen, sofern das jeweilige System bis zum 1. Januar 2027 zusätzlich zu § 18 Absatz 1 Satz 2 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung die Erfüllung der folgenden weiteren Anforderungen des § 20 Absatz 2 nachweist,
Die zuständige Landesbehörde kann den Eintritt der Zulassungsfiktion unter der Bedingung, dass die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen ist, feststellen. Wenn die zuständige Landesbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen oder nicht vorliegen, oder sie nach Satz 2 den Eintritt der Zulassungsfiktion feststellt, ist der entsprechende Bescheid öffentlich bekannt zu geben.
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Bei Verwendung von Abkürzungen dürfen nur Großbuchstaben verwendet werden. Bei Verbundstoffen ist ein C mit der Abkürzung des Hauptbestandteils der Hauptmaterialart anzugeben (C/).
Nummern und Abkürzungen für Kunststoffe
| Stoff | Abkürzung | Nummer |
|---|---|---|
| Polyethylenterephtalat | PET | 1 |
| Polyethylen hoher Dichte | HDPE | 2 |
| Polyvinylchlorid | PVC | 3 |
| Polyethylen niedriger Dichte | LDPE | 4 |
| Polypropylen | PP | 5 |
| Polystyrol | PS | 6 |
| 7 | ||
| 8 | ||
| 9 | ||
| 10 | ||
| 11 | ||
| 12 | ||
| 13 | ||
| 14 | ||
| 15 | ||
| 16 | ||
| 17 | ||
| 18 | ||
| 19 |
Nummern und Abkürzungen für Papier und Pappe
| Stoff | Abkürzung | Nummer |
|---|---|---|
| Wellpappe | PAP | 20 |
| Sonstige Pappe | PAP | 21 |
| Papier | PAP | 22 |
| 23 | ||
| 24 | ||
| 25 | ||
| 26 | ||
| 27 | ||
| 28 | ||
| 29 | ||
| 30 | ||
| 31 | ||
| 32 | ||
| 33 | ||
| 34 | ||
| 35 | ||
| 36 | ||
| 37 | ||
| 38 | ||
| 39 |
Nummern und Abkürzungen für Metalle
| Stoff | Abkürzung | Nummer |
|---|---|---|
| Stahl | FE | 40 |
| Aluminium | ALU | 41 |
| 42 | ||
| 43 | ||
| 44 | ||
| 45 | ||
| 46 | ||
| 47 | ||
| 48 | ||
| 49 |
Nummern und Abkürzungen für Holzmaterialien
| Stoff | Abkürzung | Nummer |
|---|---|---|
| Holz | FOR | 50 |
| Kork | FOR | 51 |
| 52 | ||
| 53 | ||
| 54 | ||
| 55 | ||
| 56 | ||
| 57 | ||
| 58 | ||
| 59 |
Nummern und Abkürzungen für Textilien
| Stoff | Abkürzung | Nummer |
|---|---|---|
| Baumwolle | TEX | 60 |
| Jute | TEX | 61 |
| 62 | ||
| 63 | ||
| 64 | ||
| 65 | ||
| 66 | ||
| 67 | ||
| 68 | ||
| 69 |
Nummern und Abkürzungen für Glas
| Stoff | Abkürzung | Nummer |
|---|---|---|
| Farbloses Glas | GL | 70 |
| Grünes Glas | GL | 71 |
| Braunes Glas | GL | 72 |
| 73 | ||
| 74 | ||
| 75 | ||
| 76 | ||
| 77 | ||
| 78 | ||
| 79 |
Nummern und Abkürzungen für Verbundstoffe
| Stoff | Abkürzung | Nummer |
|---|---|---|
| Papier und Pappe/verschiedene Metalle | 80 | |
| Papier und Pappe/Kunststoff | 81 | |
| Papier und Pappe/Aluminium | 82 | |
| Papier und Pappe/Weißblech | 83 | |
| Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium | 84 | |
| Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech | 85 | |
| 86 | ||
| 87 | ||
| 88 | ||
| 89 | ||
| Kunststoff/Aluminium | 90 | |
| Kunststoff/Weißblech | 91 | |
| Kunststoff/verschiedene Metalle | 92 | |
| 93 | ||
| 94 | ||
| Glas/Kunststoff | 95 | |
| Glas/Aluminium | 96 | |
| Glas/Weißblech | 97 | |
| Glas/verschiedene Metalle | 98 | |
| 99 |