VermVerkProspV
Ausfertigungsdatum: 16.12.2004
Vollzitat:
“Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3917) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2021 I 3917 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.7.2005 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 15a +++)
Unbeschadet der Angaben zu den rechtlichen Verhältnissen sind bei Beteiligungen am Ergebnis eines Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Vermögensanlagengesetzes der Gesellschaftsvertrag, die Satzung, der Beteiligungsvertrag oder der sonstige für das Anlageverhältnis maßgebliche Vertrag beizufügen; bei Treuhandvermögen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Vermögensanlagengesetzes ist der Treuhandvertrag als Teil des Prospekts beizufügen. Ebenso sind der Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle und der letzte für die konkrete Vermögensanlage nach § 5c Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes festgestellte und veröffentlichte Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs beizufügen.
Ist der Emittent eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, muss der Verkaufsprospekt über das Kapital des Emittenten zusätzlich den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, angeben. Daneben muss er die Bedingungen und das Verfahren für den Umtausch oder den Bezug nennen.
in einem Führungszeugnis enthalten sind; das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht älter als sechs Monate sein;
Die Angaben nach Satz 1 in Bezug auf die Gründungsgesellschafter können entfallen, wenn der Emittent mehr als zehn Jahre vor Aufstellung des Verkaufsprospekts gegründet wurde.
Weiterhin sind die Möglichkeiten einer Änderung der Anlagestrategie oder Anlagepolitik sowie die dazu notwendigen Verfahren darzustellen und der Einsatz von Derivaten und Termingeschäften zu beschreiben.
Der Stichtag des in Satz 1 Nummer 1 genannten Abschlusses darf höchstens 18 Monate vor der Aufstellung des Verkaufsprospekts liegen.
in einem Führungszeugnis enthalten sind; das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht älter als sechs Monate sein;
Die Einzelpositionen der Zwischenübersicht nach der Nummer 2 sind zu erläutern. Zu den Angaben nach den Nummern 3 und 4 sind die zugrunde liegenden wesentlichen Annahmen und Wirkungszusammenhänge in geeigneter Form zu erläutern.