VermAnlG
Ausfertigungsdatum: 06.12.2011
Vollzitat:
“Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 27.12.2024 I Nr. 438 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2012 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 2 u. 32 +++)
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 6.12.2011 I 2481 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 26 Abs. 3 dieses G am 1.6.2012 in Kraft getreten. § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 6 und § 27 Abs. 2 sind gem. Art. 26 Abs. 1 am 13.12.2011 in Kraft getreten.
| § 1 | Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
| § 2 | Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen |
| § 2a | Befreiungen für Schwarmfinanzierungen |
| § 2b | Befreiungen für soziale Projekte |
| § 2c | Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften |
| § 2d | Widerrufsrecht |
| § 3 | Aufsicht, Anordnungsbefugnis |
| § 4 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 5 | Bekanntgabe und Zustellung |
| § 5a | Laufzeit von Vermögensanlagen |
| § 5b | Nicht zugelassene Vermögensanlagen |
| § 5c | Mittelverwendungskontrolle |
Abschnitt 2
| § 6 | Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts |
| § 7 | Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungsermächtigung |
| § 8 | Billigung des Verkaufsprospekts |
| § 8a | Gültigkeit des Verkaufsprospekts |
| § 9 | Frist und Form der Veröffentlichung |
| § 10 | Mitteilung der Beendigung des öffentlichen Angebots und der vollständigen Tilgung |
| § 11 | Veröffentlichung ergänzender Angaben |
| § 11a | Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des öffentlichen Angebots; Verordnungsermächtigung |
| § 12 | Werbung für Vermögensanlagen |
| § 13 | Vermögensanlagen-Informationsblatt |
| § 13a | Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts |
| § 14 | Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts und Form der Einreichung bei der Bundesanstalt |
| § 15 | Anlegerinformation |
Unterabschnitt 2
| § 15a | Zusätzliche Angaben |
| § 16 | Untersagung von Werbung |
| § 17 | Untersagung der Veröffentlichung |
| § 18 | Untersagung des öffentlichen Angebots |
| § 19 | Auskunftspflicht gegenüber der Bundesanstalt |
Unterabschnitt 3
| § 20 | Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt |
| § 21 | Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt |
| § 22 | Haftung bei unrichtigem oder fehlendem Vermögensanlagen-Informationsblatt |
Abschnitt 3
| § 23 | Erstellung und Offenlegung von Jahresberichten |
| § 24 | Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten |
| § 25 | Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers |
| § 26 | Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist |
Abschnitt 4
| § 26a | Sofortiger Vollzug |
| § 26b | Bekanntmachung von Maßnahmen |
| § 26c | Bekanntmachung von Bußgeldentscheidungen |
Abschnitt 5
| § 27 | (weggefallen) |
| § 28 | Strafvorschriften |
| § 29 | Allgemeine Bußgeldvorschriften |
| § 30 | Bußgeldvorschriften zur Rechnungslegung |
| § 31 | Ordnungsgeldvorschriften |
| § 32 | Übergangsvorschriften |
gewähren oder in Aussicht stellen,
sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.
Die in Satz 1 genannten Beträge gelten nicht für einen Anleger, der eine Kapitalgesellschaft ist oder eine GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der GmbH oder an der Entscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist.
§ 2a Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 267a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
§ 2a Absatz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus sind unter den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen auch die §§ 23 bis 25 nicht anzuwenden, wenn der Verkaufspreis sämtlicher angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 250 000 Euro nicht übersteigt.
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. An eine Stelle eines anderen Staates dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
In dem Bericht hat der Mittelverwendungskontrolleuer auch darzulegen, ob die Verwendung der Anlegergelder planmäßig erfolgte.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Ausnahmen bestimmt werden, in denen von der Aufnahme einzelner Angaben in den Verkaufsprospekt abgesehen werden kann,
Werden Vermögensanlagen über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem angeboten, ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen; in dem Angebot ist auf die Fundstelle im elektronischen Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. Der Anbieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich elektronisch über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem mitzuteilen.
Der Anbieter hat den Nachtrag unverzüglich nach dem Auftreten eines nach Satz 1 zu veröffentlichenden Umstands oder der Feststellung einer nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unrichtigkeit zu erstellen und der Bundesanstalt zur Billigung einzureichen. Die Bundesanstalt hat den Nachtrag nach Eingang binnen einer Frist von zehn Arbeitstagen entsprechend § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 zu billigen. Die Veröffentlichung muss nach der Billigung unverzüglich in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 vorgenommen werden.
Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt mit der vollständigen Tilgung der Vermögensanlage.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann.
Die Informationen sind der Bundesanstalt auf ihr Verlangen elektronisch zu übermitteln. Verfügt der Verpflichtete über einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt, so kann sie die Übermittlung auf diesem Wege verlangen. Die Bundesanstalt kann zudem die Übermittlung in einem von ihr bestimmten Format verlangen. In dem Verlangen ist auf die Befugnis nach § 26b hinzuweisen.
Absatz 2 gilt entsprechend.
Für den letzten Jahresabschluss und Lagebericht des Emittenten von Vermögensanlagen vor dem öffentlichen Angebot von Vermögensanlagen sind die Sätze 1 bis 3 und § 23 entsprechend anzuwenden. Wurde der Emittent weniger als 18 Monate vor der Einreichung eines Verkaufsprospekts zur Billigung nach § 8 gegründet und hat er noch keinen Jahresabschluss und keinen Lagebericht erstellt, sind in den Verkaufsprospekt aktuelle und zukünftige Finanzinformationen nach Maßgabe der nach § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung aufzunehmen.
so kann die Bundesanstalt diesen Umstand auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.
eine Versicherung nicht richtig abgibt.
zuwiderhandelt.
Abweichend von Satz 1 übermittelt die Bundesanstalt bei Vermögensanlagen, für die eine Befreiung nach § 2a oder § 2b in Anspruch genommen werden kann, einmal pro Halbjahr Name und Anschrift der ihr jeweils bekannt werdenden Emittenten, Name und Anschrift des Bevollmächtigten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 sowie die in Anspruch genommene Befreiungsvorschrift.