VerkStatG
Ausfertigungsdatum: 17.12.1999
Vollzitat:
“Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 218) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 20.2.2004 I 318; |
| zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.8.2023 I Nr. 218 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2000 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 64/95 (CELEX Nr: 395L0064)
Beachtung der
EGV 1172/98 (CELEX Nr: 398R1172) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 17.12.1999 I 2452 vom Bundestag mit Zustimmung beschlossen. Es ist gem. Art. 6 Satz 1 dieses G mWv 1.1.2000 in Kraft getreten.
| Abschnitt 1 | ||
| Allgemeine Vorschrift | ||
| § 1 | Anordnung als Bundesstatistik | |
| Abschnitt 2 | ||
| Statistik der See- und Binnenschifffahrt | ||
| § 2 | Erhebungsbereich | |
| § 3 | Schifffahrtsstatistik | |
| § 4 | Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt | |
| § 5 | Anschriftenübermittlung | |
| Abschnitt 3 | ||
| Statistik des Güterkraftverkehrs | ||
| § 6 | Erhebungsbereich | |
| § 7 | Güterkraftverkehrsstatistik | |
| § 8 | Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs | |
| § 9 | Kennzeichenübermittlung | |
| § 10 | Vernichtung von Erhebungsunterlagen | |
| Abschnitt 4 | ||
| Statistik des Luftverkehrs | ||
| § 11 | Erhebungsbereich | |
| § 12 | Luftverkehrsstatistik | |
| § 13 | Unternehmensstatistik der Luftfahrt | |
| § 14 | Berichtszeitraum | |
| § 15 | Anschriftenübermittlung | |
| Abschnitt 5 | ||
| Statistik des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs | ||
| § 16 | Erhebungsbereich | |
| § 17 | Personenverkehrsstatistik | |
| § 18 | Schienen-Personenfernverkehrsstatistik | |
| § 19 | Schienen-Güterverkehrsstatistik | |
| § 20 | Schieneninfrastrukturstatistik | |
| § 21 | Schienenverkehrsunfallstatistik | |
| § 22 | Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz | |
| § 23 | Berichtszeitraum | |
| § 24 | Anschriftenübermittlung | |
| Abschnitt 6 | ||
| Durchführungsbestimmungen | ||
| § 25 | Hilfsmerkmale | |
| § 26 | Auskunftspflicht | |
| § 27 | Durchführung | |
| § 28 | Übermittlungsregelung | |
| § 29 | Veröffentlichung | |
| § 30 | Verordnungsermächtigung | |
| § 31 | Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | |
als Bundesstatistik durchgeführt.
Ausgenommen sind Schiffe in der Seeschifffahrt mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 und Schiffe in der Binnenschifffahrt mit einer Tragfähigkeit von weniger als 50 Tonnen.
Bezeichnung und Anschrift des Auskunftspflichtigen, sofern sie nach § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 zum Angebot der Übermittlung der Angaben für die Schifffahrtsstatistik verpflichtet sind und der Auskunftspflichtige dieses Angebot nicht annimmt.
Ausgenommen von der Erhebung sind Unternehmen, die ausschließlich freigestellten Schülerverkehr gemäß § 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d der Freistellungs-Verordnung betreiben. Für Unternehmen, die ausschließlich Omnibusverkehr betreiben und die nach einer Erhebung gemäß § 17 Absatz 3 neugegründet werden, wird das Erreichen der Schwellenwerte gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 durch eine Vorbefragung ermittelt. Ob die Schwellenwerte nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erreicht sind, beurteilt sich nach den Ergebnissen der Erhebung nach Satz 1 Nr. 3.
Die Erhebungsmerkmale werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.
Zusätzlich wird die Zahl der Unfälle erfasst, die durch Brand ausgelöst wurden (wie z. B. durch Selbstentzündung) und keine Verkehrsunfälle darstellen.
Werden inländische Verkehre von Unternehmen durchgeführt, die ihren Sitz im Ausland haben, so sind für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7, 8, 9 und 11 die für die Abwicklung der Verkehre im Inland verantwortlichen Personen auskunftspflichtig.
Sind die Auskunftspflichtigen für die in Satz 1 genannten Stellen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreichbar, so können die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Umschlagseinrichtungen oder der Einrichtungen zur Personenabfertigung sowie die Betreiber der auf den Flugplätzen vorhandenen Einrichtungen zur Personen- oder Güterabfertigung zu den in Satz 1 genannten Aufgaben verpflichten. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen können von den dort genannten Pflichten entbunden werden, falls das jeweils für die Erhebung zuständige statistische Amt mit den Auskunftspflichtigen eine Sonderregelung über die Datenübermittlung vereinbart hat.