VerkFlBerG
Ausfertigungsdatum: 26.10.2001
Vollzitat:
“Verkehrsflächenbereinigungsgesetz vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 2.6.2021 I 1278 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.10.2001 +++)
Das G wurde als Artikel 1 G v. 26.10.2001 I 2716 (GrundRBerG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 1.10.2001 in Kraft getreten.
Der Bebauung mit einem Gebäude steht es gleich, wenn das Grundstück oder Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand für die öffentliche Nutzung verändert worden ist. Der Begriff der baulichen Anlage bestimmt sich nach § 12 Abs. 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Als bauliche Anlage gelten auch Absetzteiche und vergleichbare Anlagen der Abwasserentsorgung sowie Deponien. Dient das Gebäude oder die bauliche Anlage auch anderen als öffentlichen Zwecken, findet dieses Gesetz nur im Fall überwiegender öffentlicher Nutzung Anwendung. Bebauten Grundstücken nach Satz 1 Nr. 2 gleichgestellt sind unbebaute Grundstücke innerhalb militärischer Liegenschaften.
Eine nur vorübergehende Nutzung im Sinne der Nummer 2 liegt nicht vor, wenn nach dem Inhalt des Vertrages oder den Umständen seines Abschlusses die vertragliche Nutzung nur bis zu einer dem öffentlichen Zweck entsprechenden Regelung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück fortdauern sollte.