VergMindV 2023
Ausfertigungsdatum: 24.01.2023
Vollzitat:
“Vergabemindestentgeltverordnung 2023 vom 24. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 23)”
Die V tritt gem. § 6 am 31.12.2026 außer Kraft |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.2.2023 +++)
Satz 1 gilt nicht für Vertragsverlängerungen zwischen dem Träger und dem öffentlichen Auftraggeber, die nach dem 24. Juli 2017 vereinbart wurden.
je Zeitstunde.
je Zeitstunde. Der Anspruch auf das Mindestentgelt der Gruppe 2 besteht auch dann, wenn sich trotz des Erwerbs einer der maßgeblichen Qualifikationen die konkret auszuübende Tätigkeit nicht ändert. Der Anspruch besteht auch bei im Ausland erworbenen Abschlüssen, die im Inland als den in der Anlage aufgeführten Abschlüssen entsprechend anerkannt wurden.