| 1 |
Planen und Optimieren von Produktions- und Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
- a)
-
Arbeitsaufträge prüfen
- b)
-
Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Berücksichtigung nachhaltiger und technischer Gesichtspunkte auftragsbezogen festlegen und optimieren
- c)
-
erforderliche Werkzeuge auswählen
- d)
-
Hilfs- und Prüfmittel bestimmen und vorbereiten
- e)
-
Arbeitsplätze einrichten
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6 |
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- f)
-
Materialfluss, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen betriebsspezifisch dokumentieren
- g)
-
Maschinen und Anlagen für den Arbeitsprozess vorbereiten
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8 |
| 2 |
Anwenden betrieblicher und technischer Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
- a)
-
Informationen beschaffen und bewerten; deutsche sowie englische Fachausdrücke anwenden
- b)
-
Teil- und Gruppenzeichnungen lesen und umsetzen sowie Skizzen und Stücklisten anfertigen
- c)
-
Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
- d)
-
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, sowie Wartungspläne, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und umsetzen
- e)
-
Betriebs- und Arbeitsanweisungen lesen und anwenden
- f)
-
Arbeitsabläufe dokumentieren
- g)
-
digitale sowie analoge Informationsquellen nutzen
- h)
-
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Organisationseinheiten sicherstellen
- i)
-
digitale Medien für das Lernen und Arbeiten im betrieblichen Alltag selbstständig nutzen
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10 |
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| 3 |
Anwenden, Überwachen und Sicherstellen von Verfahren der Glaserzeugung, der Glasherstellung und der Glasweiterverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
- a)
-
Glasgemenge aufbereiten, Rohstoffe nach vorgegebenen Rezepten mischen und zur Glasschmelzanlage transportieren
- b)
-
Betriebsdaten einstellen, eingeben und überwachen
- c)
-
Schmelzprozess überwachen
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4 |
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- d)
-
Glasprodukte nach betriebsspezifischen Fertigungsverfahren herstellen
- e)
-
Prozess der Formgebung und Entspannung überwachen und den Ablauf sicherstellen
- f)
-
Produktendbearbeitungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten anwenden
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10 |
| 4 |
Transportieren und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Glaserzeugnissen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
- a)
-
eingehende Rohstoffe überprüfen und bewerten
- b)
-
Transport und Lagerung der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Glaserzeugnisse sicherstellen
- c)
-
Störungen im Materialfluss erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten sowie ergreifen
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4 |
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- d)
-
Glasprodukte zusammenstellen und verpacken
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4 |
| 5 |
Bereitstellen von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
- a)
-
Bestände an Werkstoffen, Betriebs- und Hilfsstoffen sowie an Werkzeugen kontinuierlich überwachen und auffüllen
- b)
-
Kontrolle der einzusetzenden Materialien in Bezug auf die benötigten Anforderungen durchführen und Betriebsbereitschaft von Werkzeugen überprüfen
- c)
-
Prinzipien der Nachhaltigkeit bei der Auswahl und Nutzung von Werkstoffen und Hilfsstoffen anwenden, um Ressourcen zu schonen und Abfall zu minimieren
- d)
-
Sicherheitsvorschriften im Umgang mit Werkstoffen, Betriebs- und Hilfsstoffen sowie mit Werkzeugen einhalten und überwachen
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4 |
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| 6 |
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln in der laufenden Produktion (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
- a)
-
Reinigungs- und Inspektionsarbeiten durchführen
- b)
-
Ergebnisse von Reinigungs-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten bewerten und nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren
- c)
-
digitale und analoge Diagnosemittel zur Überwachung und Analyse des Zustands der Betriebsmittel nutzen
- d)
-
Sicherheits- und Schutzeinrichtungen überprüfen und Störungen beseitigen oder Beseitigung veranlassen
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4 |
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- e)
-
Sicherheitsvorschriften berücksichtigen und einhalten, persönliche Schutzausrüstung einsetzen und Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Nachhaltigkeit ergreifen
- f)
-
Wartungsarbeiten an Maschinen und Anlagen durch-führen, um deren Betriebsbereitschaft nach Plan sicherzustellen
- g)
-
Störungen und Defekte an Produktionsanlagen erkennen und beseitigen
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6 |
| 7 |
Anwenden von manuellen und maschinellen Verfahren zur Metallbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
- a)
-
Maschinen und Arbeitsplätze für den Arbeitsprozess in der Metallbearbeitung vorbereiten
- b)
-
Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten, ins-besondere durch Bohren, Feilen, Gewindeschneiden und Sägen
- c)
-
Werkstücke durch Messen und Lehren auf Maßgenauigkeit prüfen
- d)
-
Bleche, Rohre und Profile kaltumformen und fügen
- e)
-
lösbare Verbindungen kraft- und formschlüssig mittels Schrauben herstellen und sichern
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8 |
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| 8 |
Anwenden von elektrotechnischen Grundkenntnissen sowie Erkennen elektrischer Gefahren und Einleiten von Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
- a)
-
Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
- b)
-
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen sowie Komponenten installieren und prüfen
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4 |
| 9 |
Montieren von Baugruppen und Komponenten sowie Durchführen der Funktionsprüfungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
- a)
-
Baugruppen und Komponenten nach technischen Unterlagen zur Montage vorbereiten
- b)
-
Baugruppen und Komponenten unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern
- c)
-
Baugruppen und Komponenten unter Berücksichtigung von Sicherheitsvorschriften montieren, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen
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6 |
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| 10 |
Überprüfen von Betriebsmitteln im Wartungszustand sowie Durchführen und Veranlassen von Instandhaltungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
- a)
-
Sicherheitsvorschriften berücksichtigen und einhalten, persönliche Schutzausrüstung einsetzen und Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Nachhaltigkeit ergreifen
- b)
-
Wartungsarbeiten an Maschinen und Anlagen durchführen, um deren Betriebsbereitschaft nach Plan sicherzustellen
- c)
-
Reinigungs- und Inspektionsarbeiten durchführen
- d)
-
Ergebnisse von Reinigungs-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten bewerten und nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren
- e)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Vorgaben auffüllen, wechseln, sammeln und entsorgen
- f)
-
Sicherheits- und Schutzeinrichtungen überprüfen und Störungen beseitigen oder Beseitigung veranlassen
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12 |
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- g)
-
Störungen und Defekte an Produktionsanlagen erkennen und beseitigen
- h)
-
digitale und analoge Diagnosemittel zur Überwachung und Analyse des Zustands der Betriebsmittel nutzen
- i)
-
Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeugen-den Instandhaltung austauschen oder Austausch veranlassen
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6 |
| 11 |
Anwenden von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
- a)
-
fluidische, insbesondere pneumatische, Schaltungen nach Angaben, Vorschriften, Zeichnungsvorlagen und Schaltplänen aufbauen, anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen
- b)
-
fluidische, insbesondere pneumatische, Komponenten und deren Funktion anhand von industriellen Kennungen unterscheiden, auswählen und in den Steuer- und Regelkreis installieren
- c)
-
digitale und analoge Messwerte erfassen und protokollieren
- d)
-
Störungen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
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4 |
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| |
|
- e)
-
elektronische und fluidische, insbesondere elektropneumatische, Schaltungen nach Angaben, Vor-schriften, Zeichnungsvorlagen und Schaltplänen aufbauen, anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen
- f)
-
elektronische und fluidische, insbesondere elektropneumatische, Komponenten und deren Funktion anhand von industriellen Kennungen unterscheiden, auswählen und in den Steuer- und Regelkreis installieren
- g)
-
Regelungen und Steuerungen im Produktionsprozess prüfen und Parameter nach Vorgaben anpassen
- h)
-
Prozesse mit Prozessleitsystemen überwachen und Parameter nach Vorgaben anpassen
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4 |
| 12 |
Einrichten, Umrüsten und Prüfen von Betriebsmitteln sowie Herstellen der Betriebsbereitschaft (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
- a)
-
Werkzeuge und Anlagenteile für formgebende Verfahren einrichten und einstellen
- b)
-
Werkzeuge und Anlagenteile zur Qualitätsprüfung und Verpackung einrichten und einstellen
- c)
-
die Gesamtfunktion beeinflussende Einzelfunktionen, insbesondere Beweglichkeit, Dichtigkeit, Laufruhe, Drehfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege, im Betriebszustand prüfen und einstellen
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8 |
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- d)
-
das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen bei verketteten Baugruppen sowie die Gesamtfunktion der Anlage nach Vorgabe prüfen und einstellen
- e)
-
Betriebsbereitschaft der Anlage sicherstellen durch Prüfung, insbesondere der Montage von Komponenten sowie durch Schmierung, Kühlung, Energieversorgung und Entsorgung, und dabei Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Nachhaltigkeit ergreifen
- f)
-
Prozessablauf bis zur Betriebsbereitschaft der Anlage überwachen sowie Programme und Parameter anpassen
- g)
-
mechanische und elektrische Sicherheitseinrichtungen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
- h)
-
Maschinen und Produktionsanlagen in Betrieb nehmen
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12 |
| 13 |
Bedienen, Steuern und Regeln von Produktions-anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) |
- a)
-
Produktionsanlagen und Produktionsablauf, insbesondere Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, überwachen
- b)
-
digitale und analoge Kommunikation zwischen Be-triebsteilen sicherstellen
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4 |
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- c)
-
Störungen an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen, beheben und dokumentieren
- d)
-
Produktionsanlage nach Stillstand wieder in Betrieb nehmen
- e)
-
Parameter an Produktionsanlagen zur Einhaltung von Spezifikationen anpassen
- f)
-
im digital vernetzten Betrieb selbstorganisiert arbeiten und digitale Kommunikationsmittel einsetzen
- g)
-
Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
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16 |
| 14 |
Analysieren von Glasfehlern und Einleiten von Maßnahmen zur Fehlervermeidung (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) |
- a)
-
regelmäßige Qualitätskontrollen nach Spezifikationen am Produkt während und nach der Produktion durchführen, um Fehler frühzeitig zu erkennen, zu dokumentieren und Gegenmaßnahmen einzuleiten
- b)
-
Glasfehler, insbesondere Blasen, Einschlüsse, Risse sowie Spannungen, mithilfe visueller Inspektion und Diagnosetechniken identifizieren und klassifizieren
- c)
-
Glasprodukte mittels einer Lichtquelle visuell prüfen
- d)
-
Produktionsprozesse, Rohstoffe und Umgebungsbedingungen analysieren, um Ursachen von Glasfehlern zu erkennen, diese zu dokumentieren und Gegenmaßnahmen einzuleiten
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6 |