VDuG
Ausfertigungsdatum: 08.10.2023
Vollzitat:
“Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272, S. 2), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 13.10.2023 +++)
(+++ Zur Anwendung: §§ 9, 10, 18, 19 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 8.10.2023 I Nr. 272 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 31 Abs. 1 dieses G am 13.10.2023 in Kraft getreten.
| § 1 | Verbandsklagen |
| § 2 | Klageberechtigte Stellen |
| § 3 | Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung |
| § 4 | Verbraucherquorum; Finanzierung |
| § 5 | Klageschrift |
| § 6 | Offenlegung von Beweismitteln; Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld |
| § 7 | Streitgenossenschaft |
| § 8 | Sperrwirkung der Verbandsklage |
| § 9 | Gerichtlicher Vergleich |
| § 10 | Austritt aus dem Vergleich |
| § 11 | Sperrwirkung der Anmeldung; Bindungswirkung |
| § 12 | Informationspflichten |
| § 13 | Anwendung der Zivilprozessordnung |
| § 14 | Abhilfeklage |
| § 15 | Gleichartigkeit der Verbraucheransprüche; Klageschrift |
| § 16 | Urteil und Abhilfegrundurteil |
| § 17 | Vergleichsvorschlag; Fortsetzung des Abhilfeverfahrens |
| § 18 | Abhilfeendurteil |
| § 19 | Kollektiver Gesamtbetrag |
| § 20 | Kosten des Umsetzungsverfahrens |
| § 21 | Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags |
| § 22 | Zuständigkeit; Entscheidungen im Umsetzungsverfahren |
| § 23 | Bestellung des Sachwalters |
| § 24 | Eröffnungsbeschluss |
| § 25 | Umsetzungsfonds |
| § 26 | Teilnahme am Umsetzungsverfahren |
| § 27 | Aufgaben des Sachwalters |
| § 28 | Widerspruchsverfahren |
| § 29 | Zwangsmittel gegen den Unternehmer |
| § 30 | Gerichtliche Aufsicht; Zwangsmittel gegen den Sachwalter |
| § 31 | Haftung des Sachwalters |
| § 32 | Ansprüche des Sachwalters |
| § 33 | Schlussrechnung |
| § 34 | Schlussbericht |
| § 35 | Prüfung des Schlussberichts und der Schlussrechnung |
| § 36 | Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens |
| § 37 | Nicht abgerufene Beträge |
| § 38 | Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers; Restrukturierung |
| § 39 | Offene Verbraucheransprüche |
| § 40 | Herausgabeanspruch des Unternehmers |
| § 41 | Musterfeststellungsklage |
| § 42 | Revision |
| § 43 | Verbandsklageregister |
| § 44 | Bekanntmachung von Angaben zu Verbandsklagen |
| § 45 | Veranlassung der Bekanntmachung durch das Gericht |
| § 46 | Anmeldung von Ansprüchen; Rücknahme der Anmeldung |
| § 47 | Formvorschriften |
| § 48 | Einsichtnahme und Auskunft |
| § 49 | Verordnungsermächtigung |
| § 50 | Evaluierung |
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf ihre Landesjustizverwaltung übertragen.
Im Fall des § 7 Absatz 1 ist die Gesamtzahl der von der gemeinschaftlichen Klage betroffenen Verbraucher maßgeblich.
Auf der Internetseite ist ferner darüber zu informieren, dass Verbraucher nur dann von den Wirkungen einer Verbandsklage erfasst werden, wenn sie Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Verbandsklage sind, zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden.
Wird mit der Abhilfeklage ein kollektiver Gesamtbetrag geltend gemacht, so enthält die Urteilsformel ferner den Betrag, der jedem berechtigten Verbraucher zusteht, oder, wenn die den berechtigten Verbrauchern zustehenden Beträge unterschiedlich hoch sind, die Methode, nach der die den berechtigten Verbrauchern jeweils zustehenden Einzelbeträge zu berechnen sind. Wird mit der Abhilfeklage die Verurteilung zu einer anderen Leistung als zur Zahlung begehrt, so ist die Verurteilung in der Urteilsformel auszusprechen.
In diesem Fall enthält die Urteilsformel die Angaben nach Absatz 2 und § 18 Absatz 1; § 18 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Das Gericht kann dem Sachwalter Fristen zur Übermittlung von Zwischenberichten setzen.
Der Sachwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sachwalters einzustehen.
Das Gericht benachrichtigt den Unternehmer unverzüglich vom Eingang der Schlussrechnung. Der Unternehmer ist berechtigt, Einwendungen gegen die Schlussrechnung zu erheben. Soweit binnen zwei Wochen nach der Benachrichtigung keine Einwendungen erhoben werden, gilt die Rechnung als anerkannt.
Der Beschluss steht hinsichtlich seiner Vollstreckbarkeit einem Kostenfestsetzungsbeschluss gleich.
Wird ein Zahlungsanspruch angemeldet, so soll die Anmeldung auch Angaben zur Höhe dieses Anspruchs enthalten.