VDG
Ausfertigungsdatum: 18.07.2017
Vollzitat:
“Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 28 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 2.12.2025 I Nr. 301 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 29.7.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 21 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 18.7.2017 I 2745 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 29.7.2017 in Kraft getreten.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Aufsichtsstelle; zuständige Stelle für die Informationssicherheit |
| § 3 | Verfahren über eine einheitliche Stelle |
| § 4 | Aufsichtsmaßnahmen; Untersagung des Betriebs |
| § 5 | Mitwirkungspflichten der Vertrauensdiensteanbieter |
| § 6 | Haftung |
| § 7 | Barrierefreie Dienste |
| § 8 | Datenschutz |
| § 9 | Vertrauenslisten |
| § 10 | Deckungsvorsorge |
| § 11 | Identitätsprüfung |
| § 12 | Attribute in qualifizierten Zertifikaten für elektronische Signaturen und Siegel |
| § 13 | Unterrichtung über Sicherheitsmaßnahmen und Rechtswirkungen |
| § 14 | Widerruf qualifizierter Zertifikate |
| § 15 | Langfristige Beweiserhaltung |
| § 16 | Beendigungsplan; auf Dauer prüfbare Vertrauensdienste |
| § 17 | Benannte Stellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 |
| § 18 | Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben |
| § 19 | Bußgeldvorschriften |
| § 20 | Verordnungsermächtigung |
| § 21 | Übergangsvorschrift |
Die Berechtigung zur Datenübermittlung nach Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit sie durch andere Gesetze ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Angaben über die Vertretungsmacht dürfen nur dann in das qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden, wenn dem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter die Einwilligung der dritten Person nachgewiesen wird. Amts- und berufsbezogene oder sonstige Angaben zur Person des Antragstellers dürfen nur dann in das qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden, wenn die jeweils zuständige Stelle die Angaben bestätigt hat. Weitere personenbezogene Angaben dürfen in ein qualifiziertes Zertifikat nur mit Einwilligung des Betroffenen aufgenommen werden.
Weitere Widerrufsgründe können vertraglich vereinbart werden. Wurde ein qualifiziertes Zertifikat mit falschen Angaben ausgestellt, so kann der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter dies zusätzlich kenntlich machen.
Im Falle von Satz 1 Nummer 2 hat der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter die noch gültigen Zertifikate vor der Übermittlung an die Bundesnetzagentur zu widerrufen. Er hat in jedem Fall sicherzustellen, dass die dazugehörigen Aufzeichnungen nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 an den Übernehmenden übermittelt werden.
Die Erstellung der fachlichen Kriterien erfolgt unter maßgeblicher Berücksichtigung der Entscheidung der Kommission vom 6. November 2000 über die Mindestkriterien, die von den Mitgliedstaaten bei der Benennung der Stellen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen zu berücksichtigen sind (ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 42).