UVBBErG
Ausfertigungsdatum: 19.10.2013
Vollzitat:
“Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 18.12.2024 I Nr. 423 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 25.10.2013 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 19.10.2013 I 3836 vom Bundestag beschlossen. Die §§ 12 Abs. 2 und 14 treten gem. Art. 17 Abs. 1 dieses G am 25.10.2013 in Kraft. Die §§ 1 bis 11, 12 Abs. 1 und 13 treten gem. Art. 17 Abs. 4 dieses G am 1.1.2015 in Kraft. § 7 tritt gem. Art. 17 Abs. 8 am 1.7.2017 außer Kraft.
Die Verantwortlichkeit für die Aufgaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 verbleibt bei dem jeweiligen Dienstherrn. Die Einrichtungen nach Satz 1 haben der Unfallversicherung Bund und Bahn die Leistungsausgaben sowie die Personal- und Sachausgaben zu erstatten. Die Unfallversicherung Bund und Bahn darf für ihre eigenen Beamtinnen und Beamten die Strukturen als Unfallversicherungsträger nutzen. Die hierdurch entstehenden Leistungs-, Personal- und Sachkosten dürfen nicht aus Mitteln des Bundeszuschusses gedeckt werden.