UV-AltRückV
Ausfertigungsdatum: 28.09.2009
Vollzitat:
“Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3170), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2021 (BGBl. I S. 1493) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2021 I 1493 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.1.2010 +++)
In den Jahren 2010 bis 2029 können die Altersrückstellungen für die in Satz 1 genannten Personen in Höhe der angesammelten planmäßigen Zuführungen nach den Sätzen 3 bis 5 sowie der hieraus erzielten Kapitalerträge gebildet werden. Die Unfallversicherungsträger ermitteln bis zum 31. Dezember 2010 die voraussichtliche Höhe der Altersrückstellungen zum 31. Dezember 2029, um auf dieser Grundlage durch einen Zuführungsplan die Bildung entsprechender Altersrückstellungen und Deckungsmittel bis zum 31. Dezember 2029 sicherzustellen. Dabei ist anzustreben, dass die Zuführungen in jedem Jahr die gleiche Höhe aufweisen. Im Rahmen der Überprüfungen nach § 2 sind auch die voraussichtliche Höhe der Altersrückstellungen zum 31. Dezember 2029 und der Zuführungsplan zu überprüfen.