UStDV
Ausfertigungsdatum: 21.12.1979
Vollzitat:
“Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 434; |
| zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1982 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 74a +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2017/2455 (CELEX Nr: 32017L2455) vgl. G v. 21.12.2020 I 3096 +++)
Überschrift: Buchstabenabkürzung idF d. Art. 4 Abs. 32 Nr. 1 G v. 22.9.2005 I 2809 mWv 1.1.2006
| Zu § 3a des Gesetzes | |
| § 1 | (weggefallen) |
| Zu § 3b des Gesetzes | |
| § 2 | Verbindungsstrecken im Inland |
| § 3 | Verbindungsstrecken im Ausland |
| § 4 | Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr |
| § 5 | (weggefallen) |
| § 6 | Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten |
| § 7 | Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen |
| Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes | |
| Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr | |
| § 8 | Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen |
| § 9 | Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen |
| § 10 | Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen |
| § 11 | Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen |
| § 12 | Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr |
| § 13 | Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr |
| § 14 | (weggefallen) |
| § 15 | (weggefallen) |
| § 16 | (weggefallen) |
| § 17 | Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr |
| Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes | |
| § 17a | Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen |
| § 17b | Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen |
| § 17c | Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen |
| § 17d | Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen |
| Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes | |
| § 18 | Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt |
| Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes | |
| § 19 | (weggefallen) |
| § 20 | Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen |
| § 21 | Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen |
| Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes | |
| § 22 | Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen |
| Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes | |
| § 23 | (weggefallen) |
| Zu § 4a des Gesetzes | |
| § 24 | Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen |
| Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes | |
| § 25 | Durchschnittsbeförderungsentgelt |
| Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes | |
| § 26 | (weggefallen) |
| § 27 | (weggefallen) |
| § 28 | (weggefallen) |
| § 29 | (weggefallen) |
| Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes | |
| § 30 | Schausteller |
| Zu § 13b des Gesetzes | |
| § 30a | Steuerschuldnerschaft bei unfreien Versendungen |
| Zu § 14 des Gesetzes | |
| § 31 | Angaben in der Rechnung |
| § 32 | Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen |
| § 33 | Rechnungen über Kleinbeträge |
| § 34 | Fahrausweise als Rechnungen |
| § 34a | Rechnungen von Kleinunternehmern |
| Zu § 15 des Gesetzes | |
| § 35 | Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen |
| § 36 | (weggefallen) |
| § 37 | (weggefallen) |
| § 38 | (weggefallen) |
| § 39 | (weggefallen) |
| § 39a | (weggefallen) |
| § 40 | Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen |
| § 41 | (weggefallen) |
| § 41a | (weggefallen) |
| § 42 | (weggefallen) |
| § 43 | Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern |
| Zu § 15a des Gesetzes | |
| § 44 | Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs |
| § 45 | Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums |
| Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes | |
| Dauerfristverlängerung | |
| § 46 | Fristverlängerung |
| § 47 | Sondervorauszahlung |
| § 48 | Verfahren |
| Verzicht auf die Steuererhebung | |
| § 49 | Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen |
| § 50 | (weggefallen) |
| Besteuerung im Abzugsverfahren | |
| § 51 | (weggefallen) |
| § 52 | (weggefallen) |
| § 53 | (weggefallen) |
| § 54 | (weggefallen) |
| § 55 | (weggefallen) |
| § 56 | (weggefallen) |
| § 57 | (weggefallen) |
| § 58 | (weggefallen) |
| Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren | |
| § 59 | Vergütungsberechtigte Unternehmer |
| § 60 | Vergütungszeitraum |
| § 61 | Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer |
| § 61a | Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer |
| Sondervorschriften für die Besteuerung bestimmter Unternehmer | |
| § 62 | Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis |
| Zu § 22 des Gesetzes | |
| § 63 | Aufzeichnungspflichten |
| § 64 | Aufzeichnung im Falle der Einfuhr |
| § 65 | Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer |
| § 66 | Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze |
| § 66a | Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes |
| § 67 | Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe |
| § 68 | Befreiung von der Führung des Steuerhefts |
| Zu § 23 des Gesetzes | |
| §§ 69 und 70 | (weggefallen) |
| Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes | |
| § 71 | Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe |
| Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes | |
| § 72 | Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen |
| Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes | |
| § 73 | Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen |
| Übergangs- und Schlussvorschriften | |
| § 74 | (Änderungen der §§ 34, 67 und 68) |
| § 74a | Übergangsvorschriften |
| § 75 | Berlin-Klausel (weggefallen) |
| § 76 | (Inkrafttreten) |
Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten sind in diesen Fällen als inländische Beförderungsstrecken anzusehen.
Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks eine von der Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Weg übermittelte alternative Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde (Alternativ-Ausgangsvermerk), gilt diese als Ausfuhrnachweis.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.
Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks einen Alternativ-Ausgangsvermerk, gilt dieser als Ausfuhrnachweis.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.
Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden. In der Sammelbestätigung können Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. Die Gelangensbestätigung kann in jeder die erforderlichen Angaben enthaltenden Form erbracht werden; sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.
Bei einer elektronischen Übermittlung des Belegs an den liefernden Unternehmer ist eine Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers begonnen hat,
Der Beleg nach Satz 1 muss bei der Lieferung eines Fahrzeugs im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes zusätzlich dessen Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 gilt Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. Bestehen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 begründete Zweifel, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, hat der Unternehmer den Nachweis nach Absatz 1 oder mit den übrigen Belegen nach den Absätzen 2 oder 3 zu führen.
Dies gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird.
Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Es gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 des Gesetzes.
Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes. Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.
Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.
Die §§ 33 und 34 bleiben unberührt. § 31 gilt entsprechend. Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat, von der aus im Inland steuerbare Umsätze ausgeführt werden; ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist auch ein Unternehmer, der ausschließlich einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, aber im Ausland seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, von der aus Umsätze ausgeführt werden. Maßgebend für die Ansässigkeit ist der jeweilige Vergütungszeitraum im Sinne des § 60, für den der Unternehmer eine Vergütung beantragt.
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes gilt entsprechend. Am Schluss jedes Voranmeldungszeitraums hat der Unternehmer die Summe der Entgelte und Teilentgelte, der Bemessungsgrundlagen nach § 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes sowie der Entgeltsminderungen im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes zu errechnen und aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4, 7, 8 und 9 des Gesetzes bleiben unberührt.