URV
Ausfertigungsdatum: 26.02.2007
Vollzitat:
“Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 303) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2024 I Nr. 303 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.1.2007 +++)
Eine Speicherung in einem reinen Binärformat ist nur zulässig, soweit eine Umwandlung in Text nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Das Unternehmensregister muss erkennen lassen, in welcher Sprache die Daten im Sinn des Satzes 1 im Unternehmensregister gespeichert sind.
Im Fall einer Registrierung, die nach § 13 Absatz 4 erforderlich ist, ist Satz 2 Nummer 4 nicht anzuwenden.
Sofern keine Datenübermittlung erfolgt ist, sind die in Satz 2 genannten Daten acht Jahre nach Abschluss des Identifikationsvorganges zu löschen. Weitere im Rahmen der Identifizierung erhobene Daten sind drei Monate nach Abschluss des Identifikationsvorganges zu löschen. Bei erfolgloser Identifikation werden der Prozessnachweis, der Familienname und die Vornamen des Nutzers zusammen mit den Daten nach Satz 3 gelöscht.
Wenn durch die Landesjustizverwaltungen für ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem (§ 9 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) weitere Indexdaten, insbesondere die Gerichtskennung, bereitgestellt werden, sind dem Unternehmensregister auch diese zu übermitteln.
§ 6 Satz 2 gilt entsprechend. Werden keine Indexdaten nach § 6 Satz 1 Nummer 7 bis 9 übermittelt, so sind dem Unternehmensregister diese Informationen als Indexdaten zu Registerbekanntmachungen, als Bekanntmachungsdokument oder als Eintragungsmitteilung zu übermitteln.
§ 6 Satz 2 gilt entsprechend.
Abweichend von Satz 1 Nummer 4 dürfen bei Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 alle nach gesetzlichen Vorschriften offenzulegenden Rechnungslegungsunterlagen in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 übermittelt werden. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 oder Satz 2 erfolgt unter Verwendung eines Vertrauensdienstes nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Im Übrigen gelten Absatz 1 Satz 3 bis 5 und § 10 Satz 3 entsprechend.