UrhDaG
Ausfertigungsdatum: 31.05.2021
Vollzitat:
“Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204, 1215), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist”
| Stand: | geändert durch Art. 22 G v. 6.5.2024 I Nr. 149 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2021 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 8 Abs. 2, 12 Abs. 1 Satz 2,
17 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
Das G wurde als Artikel 3 des G v. 31.5.2021 I 1204 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Satz 2 dieses G am 1.8.2021 in Kraft getreten.
| § 1 | Öffentliche Wiedergabe; Verantwortlichkeit des Diensteanbieters |
| § 2 | Diensteanbieter |
| § 3 | Nicht erfasste Dienste |
| § 4 | Pflicht zum Erwerb vertraglicher Nutzungsrechte; Direktvergütungsanspruch des Urhebers |
| § 5 | Gesetzlich erlaubte Nutzungen; Vergütung des Urhebers |
| § 6 | Erstreckung von Erlaubnissen |
| § 7 | Qualifizierte Blockierung |
| § 8 | Einfache Blockierung |
| § 9 | Öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen |
| § 10 | Geringfügige Nutzungen |
| § 11 | Kennzeichnung als erlaubte Nutzung |
| § 12 | Vergütung durch Diensteanbieter; Verantwortlichkeit |
| § 13 | Rechtsbehelfe; Schutz vor Entstellung; Zugang zu den Gerichten |
| § 14 | Internes Beschwerdeverfahren |
| § 15 | Externe Beschwerdestelle |
| § 16 | Außergerichtliche Streitbeilegung durch private Schlichtungsstellen |
| § 17 | Außergerichtliche Streitbeilegung durch die behördliche Schlichtungsstelle |
| § 18 | Maßnahmen gegen Missbrauch |
| § 19 | Auskunftsrechte |
| § 20 | Inländischer Zustellungsbevollmächtigter |
| § 21 | Anwendung auf verwandte Schutzrechte |
| § 22 | Zwingendes Recht |
wird widerleglich vermutet, dass ihre Nutzung nach § 5 gesetzlich erlaubt ist (mutmaßlich erlaubte Nutzungen). Abbildungen dürfen nach Maßgabe von §§ 10 und 11 vollständig verwendet werden.
§ 15 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
Nimmt der Diensteanbieter an der Schlichtung teil, so darf er der Schlichtungsstelle den beanstandeten Inhalt, Angaben zum Zeitpunkt des Teilens oder der Zugänglichmachung des Inhalts und zum Umfang der Verbreitung sowie Inhalte, die mit dem beanstandeten Inhalt in erkennbarem Zusammenhang stehen, übermitteln, soweit dies für das Schlichtungsverfahren erforderlich ist. Im Falle einer Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Rechtsinhaber dürfen auch die Kontaktdaten des Nutzers übermittelt werden. Im Falle einer Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Nutzer dürfen auch die Kontaktdaten des Rechtsinhabers übermittelt werden. Die Schlichtungsstelle ist befugt, die betreffenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies für das Schlichtungsverfahren erforderlich ist; eine Offenlegung der personenbezogenen Daten des Rechtsinhabers und des Nutzers ist jedoch nicht zulässig.
so ist er für einen angemessenen Zeitraum von dem jeweiligen Verfahren auszuschließen.