UnterlagenBergV
Ausfertigungsdatum: 11.11.1982
Vollzitat:
“Unterlagen-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 10.8.2005 I 2452 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.1.1983 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 63/95 (CELEX Nr: 395L0063)
EGRL 11/97 (CELEX Nr: 397L0011) vgl. V v. 10.8.1998 I 2093 +++)
(+++ Die V ist im Beitrittsgebiet gem. EinigVtr Anlage I Kap. V Sachgeb. D
Abschn. III Nr. 2 am 1.1.1994 in Kraft getreten; vgl. auch Art. 1 Nr. 4
Buchst. d DBuchst. bb G v. 21.1.2013 I 91 +++)
Diese V wurde als Artikel 1 V v. 11.11.1982 I 1553 auf Grund des § 67 Nr. 1, 4 und 8 und des § 68 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 u. Abs. 3, auch iVm § 126 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 3 § 127 Abs. 1, §§ 128, 129 Abs. 1 und § 133 Abs. 3 d. BBergG v. 13.8.1980 I 1310 vom Bundesminister für Wirtschaft, für den Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr sowie auf Grund des § 67 Nr. 1 u. 7, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 3 u. des § 129 Abs. 2 d. BBergG vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 4 V v. 11.11.1982 I 1553 mWv 1.1.1983 in Kraft getreten.
sind die amtlichen Karten der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters in der neuesten Ausgabe zugrunde zu legen. Unveröffentlichte Vermessungsunterlagen oder Darstellungen einer Behörde müssen von dieser beglaubigt sein.
angefertigt werden. Die Wahl des Maßstabes richtet sich nach der Größe des Feldes sowie nach der erforderlichen Genauigkeit, Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Darstellung.
, koordinatenmäßig zu bestimmen. Hierbei ist von Festpunkten der Landesvermessung auszugehen. Für ihre Koordinaten gilt § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 entsprechend. Die zu den Fundstellen gehörende Geländehöhe kann einer amtlichen Karte entnommen werden, deren Maßstab nicht kleiner als 1:25.000 sein darf. Abweichungen zwischen den Fundstellen und den Ansatzpunkten der Bohrungen sind zu bestimmen und, soweit möglich, in den Lagerissen darzustellen.
einzutragen. Liegen die Fundstellen nicht an der Oberfläche, ist ihre Lage auch in einem Schnitt darzustellen.
in geographischen Koordinaten (Europäisches Datum) und zusätzlich in Gauß-Krügerschen Koordinaten zu bestimmen, wenn sich das Feld, auf das sich der Antrag bezieht, ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer erstreckt. Es ist das für die jeweilige Fundstelle genaueste Verfahren anzuwenden und die mit ihm erzielte Genauigkeit nachzuweisen. Die Koordinaten der Fundstellen sind in einer Zahlentafel aufzuführen. Abweichungen zwischen den Fundstellen und den Ansatzpunkten der Bohrungen sind, soweit möglich, in den Lagerissen darzustellen. Die zu den Fundstellen gehörenden Wassertiefen sind anzugeben. § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die nächstgelegenen festen Gegenstände einzutragen sind. Liegt die Fundstelle in der Nähe der Grenze des Festlandsockels, so ist auch deren Verlauf einzutragen.
Die Meldungen können auch von Gemeinschaftsorganisationen der Unternehmer in deren Auftrag abgegeben werden.
der in ihren Betrieben Beschäftigten.
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