UmwStG 2006
Ausfertigungsdatum: 07.12.2006
Vollzitat:
“Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 13.12.2006 +++)
(+++ Zur letztmaligen Anwendung des G 610-6-13-2 v. 28.10.1994 I 3267
(UmwStG 1995) vgl. § 27 Abs. 2 +++)
(+++ Zu weiteren Anwendungen vgl. § 27 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 10 vgl. § 34 KStG 1977 +++)
Das G wurde als Artikel 6 des G v. 7.12.2006 I 2782 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es ist gem. Art. 14 dieses G am 13.12.2006 in Kraft getreten.
| Erster Teil Allgemeine Vorschriften |
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| Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | § 1 |
| Steuerliche Rückwirkung | § 2 |
| Zweiter Teil Vermögensübergang bei Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person und Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft |
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| Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft | § 3 |
| Auswirkungen auf den Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers | § 4 |
| Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft | § 5 |
| Gewinnerhöhung durch Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten | § 6 |
| Besteuerung offener Rücklagen | § 7 |
| Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen | § 8 |
| Formwechsel in eine Personengesellschaft | § 9 |
| (weggefallen) | § 10 |
| Dritter Teil Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft |
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| Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft | § 11 |
| Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Körperschaft | § 12 |
| Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft | § 13 |
| (weggefallen) | § 14 |
| Vierter Teil Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung) |
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| Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften | § 15 |
| Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft | § 16 |
| Fünfter Teil Gewerbesteuer |
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| (weggefallen) | § 17 |
| Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft | § 18 |
| Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft | § 19 |
| Sechster Teil Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft und Anteilstausch |
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| Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft | § 20 |
| Bewertung der Anteile beim Anteilstausch | § 21 |
| Besteuerung des Anteilseigners | § 22 |
| Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft | § 23 |
| Siebter Teil Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft |
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| Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft | § 24 |
| Achter Teil Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft |
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| Entsprechende Anwendung des Sechsten Teils | § 25 |
| Neunter Teil Verhinderung von Missbräuchen |
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| (weggefallen) | § 26 |
| Zehnter Teil Anwendungsvorschriften und Ermächtigung |
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| Anwendungsvorschriften | § 27 |
| Bekanntmachungserlaubnis | § 28 |
Diese Teile gelten nicht für die Ausgliederung im Sinne des § 123 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes.
Satz 1 ist in den Fällen der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft nach § 24 nicht anzuwenden.
Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übertragenden Körperschaft zuständigen Finanzamt zu stellen.
Anteile an der übernehmenden Körperschaft sind mindestens mit dem Buchwert, erhöht um Abschreibungen sowie um Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen worden sind, höchstens mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Auf einen sich daraus ergebenden Gewinn findet § 8b Abs. 2 Satz 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung.
Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung bei dem für die Besteuerung des Anteilseigners zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft treten steuerlich an die Stelle der Anteile an der übertragenden Körperschaft. Gehören die Anteile an der übertragenden Körperschaft nicht zu einem Betriebsvermögen, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten.
Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen. Erhält der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen, ist das eingebrachte Betriebsvermögen abweichend von Satz 2 mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen, wenn dieser den sich nach Satz 2 ergebenden Wert übersteigt. Das eingebrachte Betriebsvermögen im Sinne von Satz 2 Nummer 2 und 4 sowie Satz 4 ermittelt sich unter Berücksichtigung der Entnahmen und Einlagen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2.
§ 20 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Erhält der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen, sind die eingebrachten Anteile abweichend von Satz 2 mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen, wenn dieser den sich nach Satz 2 ergebenden Wert übersteigt.
Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung bei dem für die Besteuerung des Einbringenden zuständigen Finanzamt zu stellen. Haben die eingebrachten Anteile beim Einbringenden nicht zu einem Betriebsvermögen gehört, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten. § 20 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Satz 4 gilt in den Fällen des Satzes 6 Nr. 4 und 5 auch hinsichtlich der Anschaffungskosten der auf einer Weitereinbringung dieser Anteile (§ 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Satz 2) zum Buchwert beruhenden Anteile.
zuzurechnen sind. Erbringt er den Nachweis nicht, gelten die Anteile im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 an dem Tag, der dem Einbringungszeitpunkt folgt oder der in den Folgejahren diesem Kalendertag entspricht, als veräußert.
Bei einer Erhöhung der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten auf Grund rückwirkender Besteuerung des Einbringungsgewinns (Absatz 2) gilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Einbringung der Beginn des Wirtschaftsjahrs tritt, in welches das die Besteuerung des Einbringungsgewinns auslösende Ereignis fällt.
§ 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Erhält der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen, ist das eingebrachte Betriebsvermögen abweichend von Satz 2 mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen, wenn dieser den sich nach Satz 2 ergebenden Wert übersteigt.
§ 20 Absatz 3 Satz 4 und § 21 Absatz 2 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) sind letztmals anzuwenden, wenn die Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 oder der Anteilstausch im Sinne von § 21 Absatz 1 vor dem 1. Januar 2025 erfolgt.