UmwG
Ausfertigungsdatum: 28.10.1994
Vollzitat:
“Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1995 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 321 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 191 Abs. 3 u. 281 Abs. 3 KAGB +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 91/77 (CELEX Nr: 377L0091)
EWGRL 855/78 (CELEX Nr: 378L0855)
EWGRL 891/82 (CELEX Nr: 382L0891)
Umsetzung der
EGRL 23/2001 (CELEX Nr: 301L0023) vgl. G v. 23.3.2002 I 1163
Umsetzung der
EGRL 56/2005 (CELEX Nr: 305L0056) vgl. G v. 19.4.2007 I 542
Umsetzung der
EGRL 109/2009 (CELEX Nr: 309L0109) vgl. G v. 11.7.2011 I 1338
EURL 2019/2121 (CELEX Nr: 32019L2121) vgl. G v. 22.2.2023 I Nr. 51
+++)
| Erstes Buch | Möglichkeiten von Umwandlungen | § 1 | ||
| Zweites Buch | Verschmelzung | §§ 2 bis 122 | ||
| Erster Teil | Allgemeine Vorschriften | §§ 2 bis 38 | ||
| Erster Abschnitt | Möglichkeit der Verschmelzung | §§ 2 und 3 | ||
| Zweiter Abschnitt | Verschmelzung durch Aufnahme | §§ 4 bis 35a | ||
| Dritter Abschnitt | Verschmelzung durch Neugründung | §§ 36 bis 38 | ||
| Zweiter Teil | Besondere Vorschriften | §§ 39 bis 122 | ||
| Erster Abschnitt | Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften | §§ 39 bis 45e | ||
| Erster Unterabschnitt | Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts | §§ 39 bis 39f | ||
| Zweiter Unterabschnitt | Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften | §§ 40 bis 45 | ||
| Dritter Unterabschnitt | Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften | §§ 45a bis 45e | ||
| Zweiter Abschnitt | Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung | §§ 46 bis 59 | ||
| Erster Unterabschnitt | Verschmelzung durch Aufnahme | §§ 46 bis 55 | ||
| Zweiter Unterabschnitt | Verschmelzung durch Neugründung | §§ 56 bis 59 | ||
| Dritter Abschnitt | Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften | §§ 60 bis 77 | ||
| Erster Unterabschnitt | Verschmelzung durch Aufnahme | §§ 60 bis 72b | ||
| Zweiter Unterabschnitt | Verschmelzung durch Neugründung | §§ 73 bis 77 | ||
| Vierter Abschnitt | Verschmelzung unter Beteiligung von Kommanditgesellschaften auf Aktien | § 78 | ||
| Fünfter Abschnitt | Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften | §§ 79 bis 98 | ||
| Erster Unterabschnitt | Verschmelzung durch Aufnahme | §§ 79 bis 95 | ||
| Zweiter Unterabschnitt | Verschmelzung durch Neugründung | §§ 96 bis 98 | ||
| Sechster Abschnitt | Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine | §§ 99 bis 104a | ||
| Siebenter Abschnitt | Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände | §§ 105 bis 108 | ||
| Achter Abschnitt | Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit | §§ 109 bis 119 | ||
| Erster Unterabschnitt | Möglichkeit der Verschmelzung | § 109 | ||
| Zweiter Unterabschnitt | Verschmelzung durch Aufnahme | §§ 110 bis 113 | ||
| Dritter Unterabschnitt | Verschmelzung durch Neugründung | §§ 114 bis 117 | ||
| Vierter Unterabschnitt | Verschmelzung kleinerer Vereine | §§ 118 und 119 | ||
| Neunter Abschnitt | Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters | §§ 120 bis 122 | ||
| Zehnter Abschnitt | (weggefallen) | |||
| Drittes Buch | Spaltung | §§ 123 bis 173 | ||
| Erster Teil | Allgemeine Vorschriften | §§ 123 bis 137 | ||
| Erster Abschnitt | Möglichkeit der Spaltung | §§ 123 bis 125 | ||
| Zweiter Abschnitt | Spaltung zur Aufnahme | §§ 126 bis 134 | ||
| Dritter Abschnitt | Spaltung zur Neugründung | §§ 135 bis 137 | ||
| Zweiter Teil | Besondere Vorschriften | §§ 138 bis 173 | ||
| Erster Abschnitt | Spaltung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung | §§ 138 bis 140 | ||
| Zweiter Abschnitt | Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien | §§ 141 bis 146 | ||
| Dritter Abschnitt | Spaltung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften | §§ 147 und 148 | ||
| Vierter Abschnitt | Spaltung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine | § 149 | ||
| Fünfter Abschnitt | Spaltung unter Beteiligung genossenschaftlicher Prüfungsverbände | § 150 | ||
| Sechster Abschnitt | Spaltung unter Beteiligung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit | § 151 | ||
| Siebenter Abschnitt | Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns | §§ 152 bis 160 | ||
| Erster Unterabschnitt | Möglichkeit der Ausgliederung | § 152 | ||
| Zweiter Unterabschnitt | Ausgliederung zur Aufnahme | §§ 153 bis 157 | ||
| Dritter Unterabschnitt | Ausgliederung zur Neugründung | §§ 158 bis 160 | ||
| Achter Abschnitt | Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen | §§ 161 bis 167 | ||
| Neunter Abschnitt | Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften | §§ 168 bis 173 | ||
| Viertes Buch | Vermögensübertragung | §§ 174 bis 189 | ||
| Erster Teil | Möglichkeit der Vermögensübertragung | §§ 174 und 175 | ||
| Zweiter Teil | Übertragung des Vermögens oder von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand | §§ 176 und 177 | ||
| Erster Abschnitt | Vollübertragung | § 176 | ||
| Zweiter Abschnitt | Teilübertragung | § 177 | ||
| Dritter Teil | Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen | §§ 178 bis 189 | ||
| Erster Abschnitt | Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen | §§ 178 und 179 | ||
| Erster Unterabschnitt | Vollübertragung | § 178 | ||
| Zweiter Unterabschnitt | Teilübertragung | § 179 | ||
| Zweiter Abschnitt | Übertragung des Vermögens eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen | §§ 180 bis 184 | ||
| Erster Unterabschnitt | Vollübertragung | §§ 180 bis 183 | ||
| Zweiter Unterabschnitt | Teilübertragung | § 184 | ||
| Dritter Abschnitt | Übertragung des Vermögens eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen | §§ 185 bis 187 | ||
| Vierter Abschnitt | Übertragung des Vermögens eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens auf Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit | §§ 188 und 189 | ||
| Erster Unterabschnitt | Vollübertragung | § 188 | ||
| Zweiter Unterabschnitt | Teilübertragung | § 189 | ||
| Fünftes Buch | Formwechsel | §§ 190 bis 304 | ||
| Erster Teil | Allgemeine Vorschriften | §§ 190 bis 213 | ||
| Zweiter Teil | Besondere Vorschriften | §§ 214 bis 304 | ||
| Erster Abschnitt | Formwechsel von Personengesellschaften | §§ 214 bis 225c | ||
| Erster Unterabschnitt | Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften | §§ 214 bis 225 | ||
| Zweiter Unterabschnitt | Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften | §§ 225a bis 225c | ||
| Zweiter Abschnitt | Formwechsel von Kapitalgesellschaften | §§ 226 bis 257 | ||
| Erster Unterabschnitt | Allgemeine Vorschriften | §§ 226 und 227 | ||
| Zweiter Unterabschnitt | Formwechsel in eine Personengesellschaft | §§ 228 bis 237 | ||
| Dritter Unterabschnitt | Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform | §§ 238 bis 250 | ||
| Vierter Unterabschnitt | Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft | §§ 251 bis 257 | ||
| Dritter Abschnitt | Formwechsel eingetragener Genossenschaften | §§ 258 bis 271 | ||
| Vierter Abschnitt | Formwechsel rechtsfähiger Vereine | §§ 272 bis 290 | ||
| Erster Unterabschnitt | Allgemeine Vorschriften | § 272 | ||
| Zweiter Unterabschnitt | Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft | §§ 273 bis 282 | ||
| Dritter Unterabschnitt | Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft | §§ 283 bis 290 | ||
| Fünfter Abschnitt | Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit | §§ 291 bis 300 | ||
| Sechster Abschnitt | Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts | §§ 301 bis 304 | ||
| Sechstes Buch | Grenzüberschreitende Umwandlung | §§ 305 bis 345 | ||
| Erster Teil | Grenzüberschreitende Verschmelzung | §§ 305 bis 319 | ||
| Zweiter Teil | Grenzüberschreitende Spaltung | §§ 320 bis 332 | ||
| Dritter Teil | Grenzüberschreitender Formwechsel | §§ 333 bis 345 | ||
| Siebentes Buch | Strafvorschriften und Zwangsgelder | §§ 346 bis 350 | ||
| Achtes Buch | Übergangs- und Schlussvorschriften | §§ 351 bis 355 | ||
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.
Der Verschmelzungsbericht kann von den Vertretungsorganen auch gemeinsam erstattet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger sowie auf die Folgen für die Beteiligung der Anteilsinhaber ist hinzuweisen. Ist ein an der Verschmelzung beteiligter Rechtsträger ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, so sind in dem Bericht auch Angaben über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen verbundenen Unternehmen zu machen. Auskunftspflichten der Vertretungsorgane erstrecken sich auch auf diese Angelegenheiten.
Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund derer der Beschluß nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist der Rechtsträger, der den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist; als Ersatz des Schadens kann nicht die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers verlangt werden.
Die übernehmende Gesellschaft braucht ihr Stammkapital nicht zu erhöhen, soweit
Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Geschäftsanteilen absehen, wenn alle Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers darauf verzichten; die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.
(4) Befindet sich das gesamte Stamm- oder Grundkapital einer übertragenden Kapitalgesellschaft in der Hand einer übernehmenden Aktiengesellschaft, so ist ein Verschmelzungsbeschluss des Anteilsinhabers der übertragenden Kapitalgesellschaft nicht erforderlich. Ein solcher Beschluss ist auch nicht erforderlich in Fällen, in denen nach Absatz 5 Satz 1 ein Übertragungsbeschluss gefasst und mit einem Vermerk nach Absatz 5 Satz 7 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die §§ 47, 49, 61 und 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind auf die übertragende Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die dort genannten Verpflichtungen spätestens einen Monat vor dem Tag der Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers zu erfüllen sind. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt ist auch die in § 5 Absatz 3 genannte Zuleitungsverpflichtung zu erfüllen.
(5) In Fällen des Absatzes 1 kann die Hauptversammlung einer übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages einen Beschluss nach § 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes fassen, wenn der übernehmenden Gesellschaft (Hauptaktionär) Aktien in Höhe von neun Zehnteln des Grundkapitals gehören. Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf muss die Angabe enthalten, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft erfolgen soll. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die dort genannten Verpflichtungen nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages für die Dauer eines Monats zu erfüllen sind. Spätestens bei Beginn dieser Frist ist die in § 5 Absatz 3 genannte Zuleitungsverpflichtung zu erfüllen. Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist gemäß § 327c Absatz 3 des Aktiengesetzes zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Der Anmeldung des Übertragungsbeschlusses (§ 327e Absatz 1 des Aktiengesetzes) ist der Verschmelzungsvertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift oder sein Entwurf beizufügen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses ist mit dem Vermerk zu versehen, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der übernehmenden Aktiengesellschaft wirksam wird. Im Übrigen bleiben die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes unberührt.
Die übernehmende Gesellschaft braucht ihr Grundkapital nicht zu erhöhen, soweit
Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Aktien absehen, wenn alle Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers darauf verzichten; die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.
In den Fällen des § 72b endet der Zinslauf, sobald der Treuhänder gemäß § 72b Absatz 3 die Aktien, die bare Zuzahlung oder die Entschädigung in Geld empfangen hat.
§ 182 Absatz 4 sowie die §§ 186, 187 und 203 Absatz 3 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden.
§ 26 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Bei Verschmelzungen im Wege der Aufnahme eines Rechtsträgers anderer Rechtsform durch eine eingetragene Genossenschaft hat der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf zusätzlich für jeden Anteilsinhaber eines solchen Rechtsträgers den Betrag des Geschäftsanteils und die Zahl der Geschäftsanteile anzugeben, mit denen er bei der Genossenschaft beteiligt wird.
Wird der Verschmelzungsbeschluß einer übertragenden Genossenschaft von einer Vertreterversammlung gefaßt, so steht das Recht zur Ausschlagung auch jedem anderen Mitglied dieser Genossenschaft zu, das im Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht Vertreter ist.
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).
Eine Prüfung im Sinne der §§ 9 bis 12 findet bei Ausgliederung nicht statt. Bei Abspaltung ist § 133 für die Verbindlichkeit nach § 29 anzuwenden.
gegen Gewährung der in Absatz 1 bezeichneten Gegenleistung in den Fällen der Nummer 1 oder 2 an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers, im Falle der Nummer 3 an den übertragenden Rechtsträger (Teilübertragung).
Den Rücknahmen oder Auszahlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.
Die bekannt zu machenden Angaben sind dem Register bei Einreichung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs mitzuteilen. Die Versammlung der Anteilsinhaber darf erst einen Monat nach der Bekanntmachung über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsplan gemäß § 13 beschließen.
Kann die Versicherung nach Satz 1 Nummer 4 nicht abgegeben werden, hat das Vertretungsorgan mitzuteilen, welche der dort genannten Tatbestände erfüllt sind und ob ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens trifft diese Pflicht den Insolvenzverwalter; wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so trifft die Pflicht den vorläufigen Insolvenzverwalter.
Die Leistung der Sicherheit ist dem Gericht in geeigneter Form nachzuweisen. Auf Verlangen des Gerichts haben die Mitglieder des Vertretungsorgans zu versichern, dass die in der Entscheidung festgelegte Sicherheit geleistet wurde.
Ist eine inländische öffentliche Stelle in einem von einer grenzüberschreitenden Verschmelzung betroffenen Bereich zuständig, kann sie der für die Ausstellung einer Verschmelzungsbescheinigung zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf deren Ersuchen die notwendigen Informationen und Unterlagen übermitteln.
§ 306 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.
beschäftigt sind. Ergeben sich Besonderheiten aus dem Umstand, dass mehrere Gesellschaften beteiligt sind, so sind ergänzend die Bestimmungen des Ersten Teils über die grenzüberschreitende Verschmelzung entsprechend anzuwenden.
§ 306 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.
beizufügen sind.
Kann die Versicherung nach Satz 1 Nummer 4 nicht abgegeben werden, hat das Vertretungsorgan mitzuteilen, welcher der dort genannten Tatbestände erfüllt ist und ob ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens trifft diese Pflicht den Insolvenzverwalter; wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so trifft die Pflicht den vorläufigen Insolvenzverwalter.
Die Leistung der Sicherheit ist dem Gericht in geeigneter Form nachzuweisen. Auf Verlangen des Gerichts haben die Mitglieder des Vertretungsorgans zu versichern, dass die in der Entscheidung festgelegte Sicherheit geleistet wurde.
Ist eine inländische öffentliche Stelle in einem von dem grenzüberschreitenden Formwechsel betroffenen Bereich zuständig, so kann sie der für die Ausstellung einer Formwechselbescheinigung zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf deren Ersuchen die notwendigen Informationen und Unterlagen übermitteln.
bekannt geworden ist, unbefugt offenbart, wenn die Tat im Falle der Nummer 1 nicht in § 85 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 404 des Aktiengesetzes oder § 151 des Genossenschaftsgesetzes, im Falle der Nummer 2 nicht in § 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.
Auf später fällig werdende und vor Inkrafttreten des Gesetzes zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560) entstandene Verbindlichkeiten sind die §§ 45, 49 Abs. 4, §§ 56, 56f Abs. 2, § 57 Abs. 2 und § 58 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes in der durch Artikel 10 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1969 (BGBl. I S. 2081) mit der Maßgabe anwendbar, daß die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt. In den Fällen, in denen das bisher geltende Recht eine Umwandlungsmöglichkeit nicht vorsah, verjähren die in Satz 2 genannten Verbindlichkeiten entsprechend den dort genannten Vorschriften.