ÜSchuldStatG
Ausfertigungsdatum: 22.12.2011
Vollzitat:
“Überschuldungsstatistikgesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3083), das durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist”
| Hinweis: | Geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 22.11.2020 I 2466 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2012 +++)
Die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 werden zum 31. Dezember des Berichtsjahres, die Angaben zu den Nummern 5 bis 7 werden für das Berichtsjahr erfasst.
Die Angaben zu den Nummern 2 und 3 werden zum 31. Dezember des Berichtsjahres oder zum Zeitpunkt der Beendigung der Beratung, die Angaben zu den Nummern 4, 22 und 23 werden für das Berichtsjahr und die Angaben zu den Nummern 7 bis 21 und 24 werden zu Beginn der Beratung erfasst.
Die Angaben nach den Nummern 1, 3 und 4 dürfen beim Statistischen Bundesamt gespeichert werden, bis die Beratung der Personen bei den Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen beendet ist und die entsprechenden Angaben für die Überschuldungsstatistik vom Statistischen Bundesamt abschließend aufbereitet und geprüft sind.
Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.