ÜblG 1
Ausfertigungsdatum: 28.11.1950
Vollzitat:
“Erstes Überleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 13 G v. 20.12.1991 I 2317 |
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Der Bund trägt nach Maßgabe der §§ 21, 21a und 21b
(3) Die bei den Behörden der Gebietskörperschaften einschließlich der selbständigen landesunmittelbaren Verwaltungsträger entstehenden Verwaltungsausgaben werden nicht übernommen. Der Bund trägt jedoch
(1) Mit Wirkung ab 1. April 1950 gehen auf den Bund über:
(2) Mit Wirkung vom 21. September 1949 gehen von den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern und vom bayerischen Kreis Lindau auf den Bund über:
(2) Soweit die Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) Ausgaben für die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Sachgebiete nach § 21 für Rechnung des Bundes leisten, gilt folgendes:
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(1) Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 sind
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(2) Kriegsfolgenhilfe-Empfänger sind
Fürsorgekosten sind auch
die auf Grund der folgenden Sonderbestimmungen auf dem Gebiet des Fürsorge- und Gesundheitswesens an die Personengruppen der Kriegsfolgenhilfe geleisteten Zahlungen, auch soweit diese über den örtlich maßgebenden Sätzen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge liegen:
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
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Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Ziff. 11) sind die auf Grund der folgenden Bestimmungen und der Verordnung über die Erstreckung von Sozialversicherungsrecht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau vom 12. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 179) zu leistenden Ausgaben:
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(6) Soweit die von einem Land bis zum 31. März 1950 geleisteten Ausgaben für sonstige Kriegsfolge- und Soziallasten
nicht decken, bleibt das Land mit dem Unterschiedsbetrag belastet.
Für den Ertrag der Monopole gilt folgendes:
(1) Auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen hat der Bundesrechnungshof eine Überprüfung vorzunehmen, ob in einem Lande das finanzielle Ergebnis der Überleitung
Solche Prüfungen sind gemeinsam mit der obersten Rechnungsprüfungsbehörde des Landes vorzunehmen. Die hierbei getroffenen Entscheidungen sind für die Beteiligten verbindlich.
(3) Maßgebend für die Errechnung der Grundbeträge sind
Erhebt der Bundesrechnungshof auf Grund seiner Prüfung Erinnerungen, gilt § 20 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 entsprechend.
(4) Der Pauschbetrag beträgt in vom Hundert des Grundbetrages:
| im Rechnungsjahr 1955: | 100 |
| im Rechnungsjahr 1956: | 95 |
| im Rechnungsjahr 1957: | 90 |
| im Rechnungsjahr 1958: | 85 |
| im Rechnungsjahr 1959: | 80 |
| im Rechnungsjahr 1960: | 75 |
| im Rechnungsjahr 1961: | 70 |
| im Rechnungsjahr 1962: | 65 |
| im Rechnungsjahr 1963: | 60 |
| im Rechnungsjahr 1964: | 55 |
| im Rechnungsjahr 1965: | 45 |
| im Rechnungsjahr 1966: | 35 |
| im Rechnungsjahr 1967: | 25 |
| im Rechnungsjahr 1968: | 15 |
Ab 1. April 1969 fällt die Leistung von Pauschbeträgen weg.
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Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
…
mit folgenden Maßgaben: