ÜAnlG
Ausfertigungsdatum: 27.07.2021
Vollzitat:
“Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162)”
(+++ Textnachweis ab: 16.7.2021 +++)
Das G wurde als Artikel 3 des G v. 27.7.2021 I 3146 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 16.7.2021 in Kraft getreten.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Grundlegende Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen |
| § 4 | Gefährdungsbeurteilung |
| § 5 | Schutzmaßnahmen |
| § 6 | Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen |
| § 7 | Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen |
| § 8 | Betriebsverbot |
| § 9 | Durchführung von Prüfungen |
| § 10 | Feststellung von Mängeln, Nachprüfung |
| § 11 | Anlagenkataster |
| § 12 | Wahrung von Betriebsgeheimnissen, Schutz personenbezogener Daten |
| § 13 | Erfahrungsaustausch |
| § 14 | Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde |
| § 15 | Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle |
| § 16 | Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von zugelassenen Überwachungsstellen |
| § 17 | Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen |
| § 18 | Einrichtung der Zulassungsbehörde |
| § 19 | Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen |
| § 20 | Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen |
| § 21 | Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen |
| § 22 | Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen |
| § 23 | Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen |
| § 24 | Duldung des Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde |
| § 25 | Übermittlungspflichten |
| § 26 | Zuständigkeit für die Aufsicht |
| § 27 | Befugnisse gegenüber den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen |
| § 28 | Befugnisse gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen, Unterrichtungspflicht |
| § 29 | Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse |
| § 30 | Information der Zulassungsbehörde |
| § 31 | Verordnungsermächtigungen |
| § 32 | Bußgeldvorschriften |
| § 33 | Strafvorschriften |
| § 34 | Übergangsvorschriften |
Der Betreiber hat weiterhin sicherzustellen, dass die in § 10 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 vorgeschriebenen Nachprüfungen durchgeführt werden.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Werden der zuständigen Behörde dabei Tatsachen bekannt, die auf ein nicht rechtskonformes Verhalten einer zugelassenen Überwachungsstelle schließen lassen, hat sie die Zulassungsbehörde zu unterrichten.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse nach Prüfung amtlich bekannt machen,
zuwiderhandelt,
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.