UBRegG
Ausfertigungsdatum: 09.07.2021
Vollzitat:
“Unternehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 71) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.12.2025 I Nr. 354 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 15.7.2021 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2021/2101 (CELEX Nr: 32021L2101) vgl. G v. 19.6.2023 I Nr. 154 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 9.7.2021 I 2506 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 6 Abs. 1 dieses G am 15.7.2021 in Kraft.
Jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit natürlicher Personen nach Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a wird als Unternehmen geführt. Daten zu natürlichen Personen, die nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, werden nicht gespeichert.
Die Registerbehörde darf an öffentliche Stellen nach Satz 1 nur Unternehmensbasisdaten zu denjenigen Unternehmen nach § 3 Absatz 1 übermitteln, für deren Daten die öffentliche Stelle nach den für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitungsbefugt ist.
Die öffentlichen Stellen nach Satz 1 sind berechtigt, von der Registerbehörde durch automatisierte Verfahren Unternehmensbasisdaten zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.
Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit nach Satz 1 Nummer 2 sowie deren Überprüfung sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu erarbeiten.