UAG
Ausfertigungsdatum: 07.12.1995
Vollzitat:
“Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2002 I 3490; |
| zuletzt geändert Art. 17 G v. 10.8.2021 I 3436 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 15.12.1995 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. Art. 32a G v. 9.9.2001 I 2331 (UAGAnwG) +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EWGV 1836/93 (CELEX Nr: 393R1836)
EGV 761/2001 (CELEX Nr: 301R0761) +++)
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 16.8.2002 I 3167 mWv 21.8.2002 u. d. Art. 1 Nr. 1 G v. 6.12.2011 I 2509 mWv 13.12.2011
| Teil 1 | |||||
| Allgemeine Vorschriften | |||||
| § 1 | Zweck des Gesetzes | ||||
| § 2 | Begriffsbestimmungen | ||||
| § 3 | (weggefallen) | ||||
| Teil 2 | |||||
| Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie Aufsicht; Beschränkung der Haftung | |||||
| Abschnitt 1 | |||||
| Zulassung | |||||
| § 4 | Anforderungen an Umweltgutachter | ||||
| § 5 | Zuverlässigkeit | ||||
| § 6 | Unabhängigkeit | ||||
| § 7 | Fachkunde | ||||
| § 8 | Fachkenntnisbescheinigung | ||||
| § 9 | Zulassung als Umweltgutachter | ||||
| § 10 | Zulassung als Umweltgutachterorganisation | ||||
| § 11 | Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren | ||||
| § 12 | Mündliche Prüfung | ||||
| § 13 | (weggefallen) | ||||
| § 14 | Zulassungsregister | ||||
| Abschnitt 2 | |||||
| Aufsicht | |||||
| § 15 | Überprüfung von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen | ||||
| § 16 | Anordnung, Untersagung | ||||
| § 17 | Rücknahme und Widerruf von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung | ||||
| § 18 | Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union | ||||
| § 19 | Verbot der Validierung von Umwelterklärungen | ||||
| § 20 | Aufsichtsverfahren | ||||
| Abschnitt 3 | |||||
| Umweltgutachterausschuss, Widerspruchsbehörde | |||||
| § 21 | Aufgaben des Umweltgutachterausschusses | ||||
| § 22 | Mitglieder des Umweltgutachterausschusses | ||||
| § 23 | Geschäftsordnung, Vorsitz und Beschlussfassung des Umweltgutachterausschusses | ||||
| § 24 | Widerspruchsbehörde | ||||
| § 25 | Widerspruchsverfahren | ||||
| § 26 | Geschäftsstelle | ||||
| § 27 | Rechtsaufsicht | ||||
| Abschnitt 4 | |||||
| Zuständigkeit | |||||
| § 28 | Zulassungsstelle | ||||
| § 29 | Aufsicht über die Zulassungsstelle | ||||
| Abschnitt 5 | |||||
| Beschränkung der Haftung | |||||
| § 30 | Beschränkung der Haftung | ||||
| § 31 | (weggefallen) | ||||
| Teil 3 | |||||
| Registrierung geprüfter Organisationen, Kosten, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften | |||||
| Abschnitt 1 | |||||
| Registrierung geprüfter Organisationen | |||||
| § 32 | EMAS-Register | ||||
| § 33 | Registrierung im EMAS-Register | ||||
| § 34 | Verlängerung der EMAS-Registrierung, Verfahren bei Verstößen, Streichung und vorübergehende Aufhebung der Registrierung | ||||
| § 35 | Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung | ||||
| Abschnitt 2 | |||||
| Gebühren und Auslagen und Bußgeldvorschriften | |||||
| § 36 | Gebühren und Auslagen | ||||
| § 37 | Bußgeldvorschriften | ||||
| Abschnitt 3 | |||||
| Übergangs- und Schlussvorschriften | |||||
| § 38 | Übergangsvorschriften | ||||
| § 39 | (Inkrafttreten) | ||||
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gilt nicht für den Fall einer Begutachtung des Umweltmanagementsystems eines Umweltgutachters, einer Umweltgutachterorganisation oder eines Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung.
Die Fachkundeanforderungen der Absätze 1 bis 3 bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
Die Erteilung der Zulassung für die Tätigkeit in einem Land außerhalb der Europäischen Union (Drittlandszulassung) setzt neben der Erfüllung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 voraus, dass der Antragsteller die Anforderungen nach § 7 Absatz 4 erfüllt.
Im Falle der Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind die Personen, die die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen, in dem Zulassungsbescheid genau zu bezeichnen.
Eine Drittlandszulassung setzt neben der Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 voraus, dass die Umweltgutachterorganisation, soweit nicht die Ausnahme des Artikels 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vorliegt, über einen oder mehrere Umweltgutachter mit einer Drittlandszulassung für das Land verfügt, auf das sich der Zulassungsantrag der Umweltgutachterorganisation bezieht, und die im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5, die Artikel 18, 19, 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zeichnungsberechtigte Vertreter oder Angestellte der Umweltgutachterorganisation sind.
Im Falle des Satzes 3 Nummer 2 Buchstabe b sind die Personen, die die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen, in dem Zulassungsbescheid genau zu bezeichnen.
Die Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder aufzuheben, sobald die Pflichten und Anordnungen nach Satz 1 erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes besteht.
Eine Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung wird abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a nicht widerrufen, wenn der Umweltgutachter oder Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung nur vorübergehend Angestellter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist; der Umweltgutachter oder Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung darf jedoch keine gutachterlichen Tätigkeiten auf der Grundlage seiner Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung ausüben, es sei denn, die Zulassungsstelle gestattet es. Die Zulassungsstelle kann im Falle des Satzes 2 die Ausübung gutachterlicher Tätigkeiten auf Antrag des Umweltgutachters oder Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung gestatten, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der Umweltgutachter oder Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung weiterhin die erforderliche Unabhängigkeit nach § 6 Absatz 1 besitzt. Die Zulassung ist teilweise zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind.
Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Der Umweltgutachterausschuss kann von der Zulassungsstelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.
Sie unterliegen keinen Weisungen und sind ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften der §§ 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Satzes 1 ist es nicht erforderlich, dass die Personen, die die Umwelterklärung validiert haben, bei demselben Umweltgutachter oder derselben Umweltgutachterorganisation angestellt sind; Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen können auch auf Grund gesonderter Vereinbarungen, die nur für einzelne Begutachtungsaufträge geschlossen werden, zusammenwirken (Fallkooperation).
ist der betroffenen Organisation und, im Falle der Nummer 2, der für den betroffenen Standort zuständigen Umweltbehörde nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bestreitet die Organisation mit vertretbaren Gründen das Vorliegen von Verstößen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 und macht sie glaubhaft, dass die Streichung oder vorübergehende Aufhebung der Eintragung zu erheblichen wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteilen für die Organisation führen würde, so darf die Streichung oder vorübergehende Aufhebung der Eintragung erst erfolgen, wenn wegen der Verstöße im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 ein vollziehbarer Verwaltungsakt, ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid oder eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vorliegt. Die Register führende Stelle unterrichtet die Leitung der Organisation gemäß Artikel 15 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die Gründe für die ergriffenen Maßnahmen und die mit der zuständigen Umweltbehörde geführten Gespräche.