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Ausfertigungsdatum: 23.06.2021
Vollzitat:
“Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 2.12.2025 I Nr. 301 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.12.2021 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 58/2002 (CELEX Nr: 32002L0058) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 23.6.2021 I 1982 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 14 Abs. 1 dieses G am 1.12.2021 in Kraft getreten.
Überschrift, Kurzbezeichnung u. Buchstabenabkürzung: IdF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. a bis c G v. 6.5.2024 I Nr. 149 mWv 14.5.2024
| § 1 | Anwendungsbereich des Gesetzes |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheimnis |
| § 4 | Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen |
| § 5 | Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen |
| § 6 | Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung |
| § 7 | Verlangen eines amtlichen Ausweises |
| § 8 | Missbrauch von Telekommunikationsanlagen |
| § 9 | Verarbeitung von Verkehrsdaten |
| § 10 | Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung |
| § 11 | Einzelverbindungsnachweis |
| § 12 | Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten |
| § 13 | Standortdaten |
| § 14 | Mitteilen ankommender Verbindungen |
| § 15 | Rufnummernanzeige und -unterdrückung |
| § 16 | Automatische Anrufweiterschaltung |
| § 17 | Endnutzerverzeichnisse |
| § 18 | Bereitstellen von Endnutzerdaten |
| § 19 | Technische und organisatorische Vorkehrungen |
| § 20 | Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger |
| § 21 | Bestandsdaten |
| § 22 | Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten |
| § 23 | Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten |
| § 24 | Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten |
| § 25 | Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen |
| § 26 | Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen |
| § 27 | Strafvorschriften |
| § 28 | Bußgeldvorschriften |
| § 29 | Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit |
| § 30 | Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur |
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
Im Übrigen sind Verkehrsdaten von den nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. Eine über Satz 1 hinausgehende Verarbeitung der Verkehrsdaten ist unzulässig. Die Pflicht zur Verarbeitung von Verkehrsdaten aufgrund von anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine Vorkehrung nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens. Anordnungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 17 Satz 1 des BSI-Gesetzes bleiben unberührt.
An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.
können von einer unabhängigen Stelle nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 anerkannt werden.