TrZollV
Ausfertigungsdatum: 24.08.2009
Vollzitat:
“Truppenzollverordnung vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2947), die durch Artikel 9 Absatz 11 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist”
| Hinweis: | Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2009 +++)
| §§ |
| Bewilligung der Truppenverwendung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes |
1 |
| Fristverlängerung | 2 |
| Rückwirkende Bewilligung | 3 |
| Verwendung des Einheitspapiers | 4 |
| Der Zollanmeldung beizufügende Unterlagen | 5 |
| Verzicht auf die Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung | 6 |
| Abgabe von Waren in Verpflegungseinrichtungen | 7 |
| Abgabe von Waren an deutsche Mitglieder der Haupt- quartiere |
8 |
| Abgabe von Waren aus anderen dienstlichen Gründen | 9 |
| Öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streit- kräfte oder der Hauptquartiere |
10 |
| Genehmigungspflicht | 11 |
| Sonstige öffentliche Veranstaltungen | 12 |
| Nichtöffentliche Veranstaltungen | 13 |
| Erwerb von Einfuhrwaren | 14 |
| Versorgungsberechtigte Personen | 15 |
| Rechte und Pflichten der versorgungsberechtigten Personen | 16 |
| Zulassung als versorgungsberechtigte Person | 17 |
| Veräußerungsgenehmigung | 18 |
| Abgabe von Geschenken, Abgabenbefreiung | 19 |
| Abgabe auf Flohmärkten, Abgabenbefreiung | 20 |
| Beförderung von Waren in der Truppenverwendung | 21 |
| Lagerung von Waren in der Truppenverwendung | 22 |
| Unentgeltliches Überlassen von Waren in der Truppen- verwendung |
23 |
| Kommissionsgeschäfte über Kraftfahrzeuge | 24 |
| Geringfügige Pflichtverletzungen | 25 |
| Übersiedlungsgut | 26 |
| Zuständige Zollstelle | 27 |
| Ordnungswidrigkeiten | 28 |
| Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 29 |
Erachtet die zuständige Zollstelle die Angaben im Antrag als unzureichend, so kann sie weitere Auskünfte vom Antragsteller verlangen; insbesondere kann sie eine Ausfertigung des Vertrags mit den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren verlangen, der der Lieferung zugrunde liegt.
In den Fällen, in denen eine rückwirkende Bewilligung erteilt wurde, kann eine Zollanmeldung für ungültig erklärt werden, nachdem die Waren überlassen worden sind.
Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt. Dazu zählen insbesondere Unterlagen nach dem Außenwirtschafts- oder Marktordnungsrecht sowie dem Recht der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze.
| 1. | Zigaretten | 200 Stück je Person und Woche, |
| 2. | Kaffee | 2,5 Kilogramm je Person und Monat, |
| 3. | Kaffee-Extrakte | 250 Gramm je Person und Monat, |
| 4. | Alkohol und alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von 38 Volumenprozent oder mehr |
6 Liter je Person und Monat, |
| 5. | Kraftstoff | 50 Liter je Fahrzeug und Monat, |
| 6. | sonstige Waren bis zu einem Wert von 75 Euro je einzelner Ware |
unbegrenzt. |
An Zivilpersonal, das bei einem Hauptquartier beschäftigt oder einem Hauptquartier zugeteilt ist und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren Waren nur nach Satz 1 Nummer 6 zu seinem ausschließlich persönlichen Ge- oder Verbrauch nach Artikel 16 des Ergänzungsabkommens abgegeben werden. Eine Abgabe ist ebenfalls an den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin des Mitglieds der Truppe nach Satz 1 oder des Zivilpersonals nach Satz 2 möglich, wenn dieser oder diese im Auftrag handelt und die Mengen, die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannt werden, dadurch nicht überschritten werden.
| 1. | Zigaretten | 25 Stück oder |
| 2. | Zigarren und Zigarillos | 10 Stück oder |
| 3. | Feinschnitt | 60 Gramm, |
| 4. | Kaffee | 500 Gramm, |
| 5. | Alkohol und alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von 30 Volumenprozent oder mehr |
eine Flasche mit höchstens 1,2 Liter Inhalt. |