TrZollG
Ausfertigungsdatum: 19.05.2009
Vollzitat:
“Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 8 G v. 15.7.2009 I 1870 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2009 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 19.5.2009 I 1090 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.11.2009 in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 25 gem. Art. 7 Abs. 2 am 29.5.2009 in Kraft.
| §§ | |
|---|---|
| Begriffsbestimmungen | 1 |
| Grundsatz, Geltungsbereich, Truppenverwendung | 2 |
| Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in die Truppenverwendung | 3 |
| Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung | 4 |
| Überführung in die Truppenverwendung unter Einsatz der Datenverarbeitung | 5 |
| Vereinfachte Zollanmeldung | 6 |
| Einfuhrhöchstmengen | 7 |
| Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten | 8 |
| Übergang von Gemeinschaftswaren in die Truppenverwendung | 9 |
| Einfuhr von Gemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten | 10 |
| Abgabenbegünstigter Erwerb von Kraftfahrzeugen | 11 |
| Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung | 12 |
| Beendigung der Truppenverwendung | 13 |
| Anmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland | 14 |
| Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung | 15 |
| Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Zuführung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung | 16 |
| Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung | 17 |
| Rationsmengen | 18 |
| Abgabenschuld, Abgabenschuldner | 19 |
| Beendigung vorangegangener Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung | 20 |
| Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere | 21 |
| Harmonisierungsvorschrift für Waren aus anderen Mitgliedstaaten | 22 |
| Vertretung | 23 |
| Übergangs- und Schlussvorschriften | 24 |
| Ermächtigungen | 25 |
| Ordnungswidrigkeiten | 26 |
zu ihrem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch aus einem Drittland einführen, aus einem Mitgliedstaat in einem Versandverfahren einführen oder aus Freizonen oder einem Nichterhebungsverfahren beziehen, sind in die Truppenverwendung zu überführen. Waren, die nach den vorstehend genannten Vorschriften nicht abgabenbefreit sind, können nicht in die Truppenverwendung übergeführt werden.
Die Zollstelle kann darüber hinaus eine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung verlangen, wenn Zweifel bestehen, dass die Waren zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch bestimmt sind, oder ob die Person, die die Waren einführt, Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ist.
| 1. | Zigaretten | 200 Stück, | |
| 2. | andere Tabakerzeugnisse | 250 Gramm, | |
| 3. | Kaffee | 500 Gramm oder | |
| a) | Kaffee-Extrakte | 125 Gramm oder | |
| b) | gemischte Kaffee- Extrakte | 250 Gramm, | |
| 4. | Alkohol und alkoholhaltige Getränke | 2 Liter Spirituosen oder Schaumwein und 2 Liter Wein. | |
zu ihrem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch geliefert werden, gehen mit der Übergabe an die Streitkräfte in die Truppenverwendung über und werden wie Nichtgemeinschaftswaren behandelt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung an die Streitkräfte unter zollamtlicher Überwachung. Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.
geliefert werden.
verwendet werden, soweit nicht in der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen sind.
| 1. | Zigaretten | 200 Stück je Person und Woche, | |
| 2. | Kaffee | 2,5 Kilogramm je Person und Monat, | |
| 3. | Kaffee-Extrakte | 250 Gramm je Person und Monat, | |
| 4. | Whisky und Gin | 6 Liter je Person und Monat, | |
| 5. | Kraftstoff | ||
| a) | für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW | 400 Liter je Fahrzeug und Monat, | |
| b) | für andere Kraftfahrzeuge | 200 Liter je Fahrzeug und Monat, | |
| c) | für Motorräder, Motorfahrräder und Motorroller | 80 Liter je Fahrzeug und Monat, | |
| d) | für Flugzeuge | 1 600 Liter je Flugzeug und Monat. | |
| 1. | Zigaretten | 300 Stück je Person und Woche, | |
| 2. | Kaffee | 3,5 Kilogramm je Person und Monat, | |
| 3. | Kaffee-Extrakte | 350 Gramm je Person und Monat, | |
| 4. | Whisky und Gin | 8,5 Liter je Person und Monat, | |
| 5. | Kraftstoff | ||
| a) | für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW | 600 Liter je Fahrzeug und Monat, | |
| b) | für andere Kraftfahrzeuge | 300 Liter je Fahrzeug und Monat, | |
| c) | für Motorräder, Motorfahrräder und Motorroller | 120 Liter je Fahrzeug und Monat, | |
| d) | für Flugzeuge | 2 400 Liter je Flugzeug und Monat. | |
besondere Rationserhöhungen gewähren.
gelten mit der Einfuhr als in die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nach den Bestimmungen des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung übergeführt. Diese vorübergehende Verwendung endet auch mit der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat.