TrinkwV
Ausfertigungsdatum: 20.06.2023
Vollzitat:
“Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2)”
| Ersetzt V 2126-13-1 v. 21.5.2001 I 959 (TrinkwV 2001) |
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(+++ Textnachweis ab: 24.6.2023 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2020/2184 (CELEX Nr: 32020L2084) +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 20.6.2023 I Nr. 159 vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr und vom Bundesministerium der Verteidigung mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie tritt gem. Art. 5 Satz 1 dieser V am 24.6.2023 in Kraft.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Bezugnahmen auf technische Normen |
| § 4 | Vollzug |
| § 5 | Allgemeine Anforderungen |
| § 6 | Mikrobiologische Anforderungen |
| § 7 | Chemische Anforderungen |
| § 8 | Anforderungen in Bezug auf Indikatorparameter |
| § 9 | Radiologische Anforderung |
| § 10 | Stelle der Einhaltung der Anforderungen |
| § 11 | Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen |
| § 12 | Anzeigepflichten in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen |
| § 13 | Planung, Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen |
| § 14 | Allgemeine Anforderungen an Werkstoffe und Materialien für die Errichtung oder Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen |
| § 15 | Grundlagen für die Bewertung von Werkstoffen und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser |
| § 16 | Konformitätsvermutung |
| § 17 | Trinkwasserleitungen aus Blei |
| § 18 | Aufbereitungszwecke |
| § 19 | Allgemeine Anforderungen an die Aufbereitung |
| § 20 | Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren |
| § 21 | Ausnahmen |
| § 22 | Abgabeverbot bei unzulässiger Aufbereitung |
| § 23 | Pflicht zur Aufbereitung |
| § 24 | Untersuchung auf den Betriebsparameter Trübung bei Filtration |
| § 25 | Aufzeichnungspflichten des Betreibers |
| § 26 | Information der Anschlussnehmer und Verbraucher über Aufbereitung |
| § 27 | Besichtigung von Schutzzonen, Untersuchung von Rohwasser |
| § 28 | Untersuchungspflichten in Bezug auf mikrobiologische Parameter, chemische Parameter, Indikatorparameter und Aufbereitungsstoffe bei zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen; Untersuchungsplan |
| § 29 | Untersuchungspflichten in Bezug auf mikrobiologische Parameter, chemische Parameter, Indikatorparameter und Aufbereitungsstoffe bei anderen Wasserversorgungsanlagen |
| § 30 | Programm für betriebliche Untersuchungen |
| § 31 | Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. |
| § 32 | Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe |
| § 33 | Ausnahmen von den Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe |
| § 34 | Pflicht zum Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen |
| § 35 | Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen |
| § 36 | Indikatorparameter somatische Coliphagen |
| § 37 | Vorschlag für eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für die Bestimmung von Untersuchungspflichten |
| § 38 | Verfahren zur Entscheidung über eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für eine Bestimmung von Untersuchungspflichten |
| § 39 | Beauftragung einer zugelassenen Untersuchungsstelle |
| § 40 | Zugelassene Untersuchungsstellen |
| § 41 | Stelle der Probennahme |
| § 42 | Probennahmeverfahren |
| § 43 | Untersuchungsverfahren |
| § 44 | Niederschrift über das Untersuchungsergebnis |
| § 45 | Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher in Textform |
| § 46 | Regelmäßige internetbasierte Information der Verbraucher |
| § 47 | Anzeigepflichten |
| § 48 | Klärung der Ursachen und Maßnahmen zur Abhilfe |
| § 49 | Abgabeverbot |
| § 50 | Maßnahmenplan des Betreibers |
| § 51 | Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec. |
| § 52 | Information der Verbraucher bei Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstwerten, Anforderungen, Parameterwerten oder Erreichen des technischen Maßnahmenwerts |
| § 53 | Anzeigepflicht und Meldepflicht der zugelassenen Untersuchungsstelle in Bezug auf Legionella spec. |
| § 54 | Überwachung durch das Gesundheitsamt |
| § 55 | Umfang der Überwachung durch das Gesundheitsamt |
| § 56 | Berichtsplan des Gesundheitsamts für ein Wasserversorgungsgebiet |
| § 57 | Überwachung durch die zuständige Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe |
| § 58 | Mitwirkungs- und Duldungspflichten |
| § 59 | Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Überwachung durch das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde |
| § 60 | Niederschrift über die Überwachung |
| § 61 | Anordnungen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenvorsorge |
| § 62 | Beurteilung von Gefährdungen und Risiken |
| § 63 | Anordnungen von Maßnahmen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenabwehr bei Wasserversorgungsanlagen |
| § 64 | Anordnungen des Gesundheitsamts zur Gefahrenabwehr bei Trinkwasserinstallationen |
| § 65 | Klärung der Ursachen und Anordnung von Maßnahmen durch das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde |
| § 66 | Zulassung der Abweichung von Grenzwerten oder Höchstwerten für chemische Parameter |
| § 67 | Information der betroffenen Verbraucher |
| § 68 | Besondere Maßnahmen des Gesundheitsamts in Bezug auf Legionella spec. |
| § 69 | Berichtspflichten der Behörden |
| § 70 | Bewertung von Trinkwasserinstallationen |
| § 71 | Straftaten |
| § 72 | Ordnungswidrigkeiten |
| Anlage 1 | Mikrobiologische Parameter |
| Anlage 2 | Chemische Parameter |
| Anlage 3 | Indikatorparameter |
| Anlage 4 | Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe |
| Anlage 5 | Betriebsparameter Trübung |
| Anlage 6 | Untersuchungshäufigkeit |
| Anlage 7 | Spezifikationen für die Untersuchung der Parameter |
Die Anzeige hat in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, im Fall von Satz 1 Nummer 4 spätestens vier Wochen vor dem Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts und im Fall von Satz 1 Nummer 5 innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung zu erfolgen. Abweichend von Satz 2 hat die Anzeige in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 5 unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen Umstände zu erfolgen, wenn die Kenntnisnahme erst nach Ablauf der in Satz 2 für diese Fälle jeweils genannten Fristen erfolgt.
Die Anzeige hat in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 und 2 spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, im Fall von Satz 1 Nummer 3 spätestens vier Wochen vor dem Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts und im Fall von Satz 1 Nummer 4 innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung zu erfolgen. Abweichend von Satz 2 hat die Anzeige in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen Umstände zu erfolgen, wenn die Kenntnisnahme erst nach Ablauf der in Satz 2 für diese Fälle jeweils genannten Frist erfolgt. Ist der nach Satz 1 anzeigepflichtige Umstand durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, kann die Anzeige abweichend von den Sätzen 2 und 3 unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt werden.
Die Anzeige hat in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 4 unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen Umstände und im Fall von Satz 1 Nummer 5 innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung zu erfolgen. Ist der nach Satz 1 anzeigepflichtige Umstand durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, kann die Anzeige abweichend von Satz 2 unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt werden.
Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Löschwasseranlagen und Tränkwasseranlagen, wenn in diese Nichttrinkwasseranlagen ausschließlich Trinkwasser eingespeist wird. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeigen nach Satz 1 einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.
Wenn das Gesundheitsamt die Frist nach Satz 1 verlängert, ist der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn hinsichtlich der Verbraucher, die die Wasserversorgungsanlage regelmäßig nutzen, eine relevante Änderung eingetreten ist, insbesondere, wenn Minderjährige, schwangere Frauen oder Frauen im gebärfähigen Alter hinzukommen. Wenn der Eigentümer einer Wasserversorgungsanlage wechselt, bevor die nach Satz 1 verlängerte Frist abläuft, endet die Frist nach Absatz 1 ein Jahr nach dem Übergang des Eigentums; die Frist endet jedoch frühestens mit Ablauf des 12. Januar 2026.
Der Betreiber hat die aus der Wasserversorgungsanlage versorgten Verbraucher im Anschluss an die Information nach Satz 1 darüber zu informieren, wann die Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus dem Werkstoff Blei voraussichtlich entfernt oder stillgelegt werden, sobald ihm diese Informationen vorliegen. Der Betreiber hat ab dem 13. Januar 2026 dem betroffenen Verbraucher in Textform zu erklären und in geeigneter Form nachzuweisen, dass er seiner Pflicht nach Absatz 1 nachgekommen oder die Frist nach Absatz 2 verlängert worden ist.
Eine Beeinträchtigung des Geruchs durch Stoffe zur Desinfektion bleibt außer Betracht. Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/807 (ABl. L 180 vom 21.5.2021, S. 81) geändert worden ist, bleibt unberührt. Aufbereitungsstoffe, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind, werden in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Umweltbundesamt berücksichtigt bei seiner Feststellung nach Satz 4 die mit dem Antrag übermittelten Ergebnisse von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat, in der Türkei oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind.
Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 6 Teil I.
Der Betreiber hat den Untersuchungsplan im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt aufzustellen, diesen zu diesem Zweck vor seiner Anwendung schriftlich oder elektronisch an das Gesundheitsamt zu übermitteln und den Untersuchungsplan entsprechend den Vorgaben des Gesundheitsamts, sofern dieses solche festlegt, anzupassen.
Die in § 31 geregelten Untersuchungspflichten in Bezug auf den Parameter Legionella spec. bleiben unberührt.
Für dezentrale Wasserversorgungsanlagen kann das Gesundheitsamt festlegen, dass ein Programm für betriebliche Untersuchungen aufgestellt und durchgeführt wird.
Satz 1 gilt nicht für Gebäudewasserversorgungsanlagen in Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes, Pflegeeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Infektionen mit Legionella spec. befinden.
Nach der erstmaligen Durchführung hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage das Risikomanagement in Abständen von höchstens sechs Jahren zu überprüfen und, wenn das Risikomanagement die Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach Abschnitt 2 nicht mehr sicherstellt, einen Antrag nach § 38 Absatz 3 zu stellen, um das Risikomanagement zu aktualisieren.
Bei einer Überprüfung des Risikomanagements nach § 34 Absatz 2 Satz 2 kann die dem Gesundheitsamt nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zu übermittelnde Dokumentation auf unveränderte Inhalte dem Gesundheitsamt bereits nach § 38 Absatz 1 in der Vergangenheit übermittelter Dokumentationen Bezug nehmen. Aktualisierungen des Risikomanagements sind zusammengefasst darzustellen.
Das Gesundheitsamt kann Nachbesserungen des Risikomanagements verlangen, wenn dieses nicht den in Satz 1 genannten Anforderungen entspricht.
Für die Untersuchungen des Wassers auf den Indikatorparameter somatische Coliphagen soll die Norm DIN EN ISO 10705-2 und, sofern abhängig von den zu untersuchenden Konzentrationsbereichen für die Untersuchung ein Anreicherungsschritt nötig ist, zusätzlich die Norm ISO 10705-3 angewendet werden.
Das Untersuchungsverfahren nach den Sätzen 1 und 2 darf nicht angewendet werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist.
Kann der für den chemischen Parameter Benzo(a)pyren in der Anlage 7 Teil I aufgeführte Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so ist für die Analyse ein Verfahren mindestens nach dem Stand der Technik zu wählen. In diesem Fall darf die Messunsicherheit des Verfahrens bis zu 60 Prozent des Grenzwerts für den Parameter Benzo(a)pyren in Anlage 2 Teil II betragen.
Die Anforderungen nach Satz 2 gelten nicht für Niederschriften über die Ergebnisse der Untersuchungen nach den §§ 24 und 36 und nicht für Niederschriften über die Ergebnisse von Untersuchungen, die im Programm für betriebliche Untersuchungen nach § 30 vorgesehen sind.
Der Betreiber der jeweiligen Wasserversorgungsanlage hat den betroffenen Anschlussnehmern und den Verbrauchern auf Verlangen Einzelergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen zugänglich zu machen, auch wenn diese bereits Informationsmaterial nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder Zugang zu Daten nach § 46 Absatz 4 erhalten haben.
Eine Informationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 und 3 besteht nicht, wenn die jeweiligen Informationen für den Betreiber nicht verfügbar sind. Die Anschlussnehmer sind zur Weitergabe der Informationen an die betroffenen Verbraucher in entsprechender Anwendung von Absatz 1 Satz 2 verpflichtet. Satz 1 Nummer 5 ist bis zum 31. Dezember 2026 anzuwenden.
Satz 1 Nummer 2 gilt, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, nur, wenn die zuständige Behörde anordnet, dass der Betreiber Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen hat.
Satz 1 Nummer 2 gilt, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, nur, wenn die zuständige Behörde anordnet, dass der Betreiber Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen hat.
Der Maßnahmenplan muss spätestens zur Inbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage vorliegen. Er ist zu aktualisieren, wenn sich in Bezug auf die in Satz 2 genannten Gegebenheiten und Angaben wesentliche Änderungen ergeben haben, mindestens aber alle fünf Jahre.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 gelten die Informationspflichten nach Satz 1 auch für die Betreiber der Wasserversorgungsanlagen, die Trinkwasser aus der betroffenen Wasserversorgungsanlage übernehmen.
Von den Anforderungen nach Satz 1 kann in dem Berichtsplan in Bezug auf Parameter, bei denen in der Trinkwasserinstallation nicht mit einer nachteiligen Veränderung zu rechnen ist, abgewichen werden, wenn eine entsprechende Anpassung des Untersuchungsplans des Betreibers einer in diesem Wasserversorgungsgebiet gelegenen Wasserversorgungsanlage nach § 38 Absatz 4 genehmigt wurde. Auf eine Untersuchung auf den Parameter Kupfer kann in dem Berichtsplan in der Regel verzichtet werden, wenn die Wasserstoffionenkonzentration im Wasserversorgungsgebiet größer oder gleich pH 7,8 ist.
Das Gesundheitsamt hat dabei insbesondere zu beurteilen, ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können.
Von Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und von Satz 1 darf nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten, und wenn gleichzeitig die Verwendung des Trinkwassers eingeschränkt wird.
Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, für die eine Zulassung der Abweichung beantragt wird, hat dem Gesundheitsamt auf Verlangen Angaben mitzuteilen, die dem Gesundheitsamt nicht bekannt sind.
Die Informationen nach Satz 1 umfassen die Information über den Umstand, der in den in § 62 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 genannten Fällen der Feststellung einer Besorgnis oder eines Risikos nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 zu Grunde liegt, sowie Gesundheitshinweise und Hinweise zum Gebrauch des Trinkwassers. Die Information hat in benutzerfreundlicher und verbrauchergerechter Weise über das Internet zu erfolgen und zusätzlich auf anderem Wege, wenn dies aus Gründen der Dringlichkeit erforderlich ist oder ein begründetes Verlangen von Verbrauchern vorliegt.
In dem übermittelten Datensatz müssen die Probennahmestellen den Anforderungen nach § 41 und müssen der Umfang und die Anzahl der Untersuchungen den Anforderungen nach den §§ 32 und 56 entsprechen.
| Parameter | Grenzwert* |
|---|---|
| Escherichia coli (E. coli) | 0/100 ml |
| Intestinale Enterokokken | 0/100 ml |
| Parameter | Grenzwert* |
|---|---|
| Escherichia coli (E. coli) | 0/250 ml |
| Intestinale Enterokokken | 0/250 ml |
| Pseudomonas aeruginosa | 0/250 ml |
| Parameter | Grenzwert* mg/l |
Bemerkungen |
|---|---|---|
| Acrylamid | 0,000 10 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, welche auf Grund der maximalen Freisetzung des Acrylamids nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewendeten Polymerdosis bei der Herstellung von Materialien im Kontakt mit Trinkwasser oder Verwendung von Aufbereitungsstoffen berechnet wird. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts kann auch durch die Untersuchung des Trinkwassers erbracht werden. Die Anforderungen an acrylamidhaltige Aufbereitungsstoffe nach § 20 bleiben unberührt. |
| Benzol | 0,001 0 | |
| Bor | 1,0 | |
| Bromat | 0,010 | |
| Chrom | 0,025 | Der Grenzwert gilt bis zum Ablauf des 11. Januar 2030. |
| 0,005 0 | Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2030. | |
| Cyanid | 0,050 | |
| 1,2-Dichlorethan | 0,003 0 | |
| Fluorid | 1,5 | |
| Microcystin-LR | 0,001 0 | Dieser Parameter ist nur im Fall des Auftretens potenziell toxischer Cyanobakterien in dem Wasservorkommen zu bestimmen. Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2026. |
| Nitrat | 50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. |
| Pestizide | 0,000 10 | Pestizide sind Wirkstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 vom 3. März 2021 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert wurde, und Wirkstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, die in Produkten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zum Einsatz kommen. Dazu gehören Wirkstoffe unter anderem von organischen Insektiziden, organischen Herbiziden, organischen Fungiziden, organischen Nematiziden, organischen Akariziden, organischen Algiziden, organischen Rodentiziden, Antifoulings, Schleimbekämpfungsmitteln und verwandten Produkten (unter anderem Wachstumsregulatoren) sowie Metaboliten im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die für Trinkwasser als relevant eingestuft werden. Ein Pestizid-Metabolit wird für Trinkwasser als relevant eingestuft, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine pestizide Zielwirkung mit dem Ausgangsstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist, und wenn er für Verbraucher eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lässt oder seine Transformationsprodukte auf Grund der in der jeweiligen Wasserversorgungsanlage angewendeten Aufbereitungsverfahren eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. |
| Es sind nur solche Pestizide zu untersuchen, deren Vorkommen im betreffenden Einzugsgebiet der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für die Pestizide Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt abweichend jeweils der Grenzwert von 0,000 030 mg/l. | ||
| Pestizide-gesamt | 0,000 50 | Pestizide-gesamt bezeichnet die Summe der bei der entsprechenden Untersuchung nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen Pestizide. Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, und nicht relevante Metaboliten werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Es sind alle zur Summenbildung herangezogenen Pestizide einzeln auszuweisen. |
| Summe PFAS-20 | 0,000 10 | Summe der folgenden nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Stoffe: Perfluorbutansäure (PFBA), Perfluorpentansäure (PFPeA), Perfluorhexansäure (PFHxA), Perfluorheptansäure (PFHpA), Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA), Perfluordecansäure (PFDA), Perfluorundecansäure (PFUnDA), Perfluordodecansäure (PFDoDA), Perfluortridecansäure (PFTrDA), Perfluorbutansulfonsäure (PFBS), Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS), Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS), Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Perfluornonansulfonsäure (PFNS), Perfluordecansulfonsäure (PFDS), Perfluorundecansulfonsäure (PFUnDS), Perfluordodecansulfonsäure (PFDoDS) und Perfluortridecansulfonsäure (PFTrDS). Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Konzentrationen der zur Summenbildung herangezogenen PFAS sind einzeln auszuweisen. Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2026. |
| Summe PFAS-4 | 0,000 020 | Summe der folgenden nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Stoffe: Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA), Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS). Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Konzentrationen der zur Summenbildung herangezogenen PFAS sind einzeln auszuweisen. Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2028. |
| Quecksilber | 0,001 0 | |
| Selen | 0,010 | |
| Tetrachlorethen und Trichlorethen | 0,010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Einzelstoffe. Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. |
| Uran | 0,010 |
| Parameter | Grenzwert* mg/l |
Bemerkungen |
|---|---|---|
| Antimon | 0,005 0 | |
| Arsen | 0,010 | Der Grenzwert gilt bis zum Ablauf des 11. Januar 2028. Der Grenzwert gilt für Wasserversorgungsanlagen, die vor dem 12. Januar 2028 in Betrieb genommen worden sind, bis zum Ablauf des 11. Januar 2036. |
| 0,004 0 | Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2036 für alle Wasserversorgungsanlagen. Der Grenzwert gilt für Wasserversorgungsanlagen, die ab dem 12. Januar 2028 neu in Betrieb genommen werden, bereits ab dem 12. Januar 2028. |
|
| Benzo(a)pyren | 0,000 010 | |
| Bisphenol A | 0,002 5 | Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2024. |
| Blei | 0,010 | Der Grenzwert gilt bis zum Ablauf des 11. Januar 2028. Er gilt als überschritten, wenn bei einer gestaffelten Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 oder bei der Zufallsstichprobe der Messwert über dem Grenzwert liegt. |
| 0,005 0 | Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2028. Er gilt als überschritten, wenn bei einer gestaffelten Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 oder bei der Zufallsstichprobe der Messwert über dem Grenzwert liegt. | |
| Cadmium | 0,003 0 | |
| Chlorat | 0,070 | Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung keine Desinfektion mit chloratbildenden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde. Für die zeitweise Dosierung gilt ein Grenzwert von 0,20 mg/l. Bei der Desinfektion mit Chlordioxid gilt der Grenzwert für die zeitweise Dosierung als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,20 mg/l Chlordioxid dazugegeben wird. Wenn zur Gefahrenabwehr eine erhöhte Dosierung von Natrium- oder Calciumhypochlorit erforderlich ist, darf die Chloratkonzentration kurzzeitig 0,70 mg/l betragen. Wird von der Möglichkeit einer Untersuchung am Ausgang des Wasserwerks oder im Verteilungsnetz nach § 41 Absatz 3 Gebrauch gemacht, gilt ein Referenzwert von 0,020 mg/l Chlorat. |
| Chlorit | 0,20 | Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn keine Desinfektion mit Chlordioxid erfolgt. Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,20 mg/l Chlordioxid dazugegeben wird. Wird von der Möglichkeit einer Untersuchung am Ausgang des Wasserwerks oder im Verteilungsnetz nach § 41 Absatz 3 Gebrauch gemacht, gilt ein Referenzwert von 0,060 mg/l Chlorit. |
| Epichlorhydrin | 0,000 10 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, welche auf Grund der maximalen Freisetzung des Epichlorhydrins nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewendeten Polymerdosis bei der Herstellung von Materialien im Kontakt mit Trinkwasser berechnet wird. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts kann auch durch die Untersuchung des Trinkwassers erbracht werden. |
| Halogenessigsäuren (HAA-5) | 0,060 | Summe der folgenden an der Entnahmestelle für Trinkwasser des Verbrauchers nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstanden sind: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure sowie Mono- und Dibromessigsäure. Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Konzentrationen der zur Summenbildung herangezogenen HAA-5 sind einzeln auszuweisen. |
| Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung keine Desinfektion mit HAA-5-bildenden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde. Wird von der Möglichkeit einer Untersuchung am Ausgang des Wasserwerks oder im Verteilungsnetz nach § 41 Absatz 3 Gebrauch gemacht, gilt ein Referenzwert von 0,010 mg/l HAA-5. Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2026. |
||
| Kupfer | 2,0 | Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn bei einer gestaffelten Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 oder der Messwert der Zufallsstichprobe über dem Grenzwert liegt. |
| Nickel | 0,020 | Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn bei einer gestaffelten Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 oder der Messwert der Zufallsstichprobe über dem Grenzwert liegt. |
| Nitrit | 0,50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Ausgang des Wasserwerks darf der Messwert für Nitrit 0,10 mg/l nicht überschreiten. |
| Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) |
0,000 10 | Summe der folgenden nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Stoffe: Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen und Indeno(1,2,3-cd)pyren. Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. |
| Trihalogenmethane (THM) | 0,050 | Summe der folgenden an der Entnahmestelle für Trinkwasser des Verbrauchers nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstanden sind: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform). Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Konzentrationen der zur Summenbildung herangezogenen THM sind einzeln auszuweisen. Das Gesundheitsamt kann befristet höhere Konzentrationen an der Entnahmestelle für Trinkwasser in der Trinkwasserinstallation bis 0,10 mg/l zulassen, wenn zur Gefahrenabwehr erhöhte Konzentrationen von THM-bildenden Desinfektionsmitteln erforderlich sind. Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung keine Desinfektion mit THM-bildenden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde. Wird von der Möglichkeit einer Untersuchung am Ausgang des Wasserwerks oder im Verteilungsnetz nach § 41 Absatz 3 Gebrauch gemacht, gilt ein Referenzwert von 0,010 mg/l THM. |
| Vinylchlorid | 0,000 50 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, welche auf Grund der maximalen Freisetzung des Vinylchlorids nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewendeten Polymerdosis bei der Herstellung von Materialien im Kontakt mit Trinkwasser berechnet wird. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts kann auch durch die Untersuchung des Trinkwassers erbracht werden. |
| Parameter | Einheit | Grenzwert/ Anforderung* |
Bemerkungen |
|---|---|---|---|
| Aluminium | mg/l | 0,200 | |
| Ammonium | mg/l | 0,50 | |
| Calcitlösekapazität | mg/l CaCO3 | 5 | Die Anforderung gilt für zentrale Wasserversorgungsanlagen und dezentrale Wasserversorgungsanlagen. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Wasserstoffionenkonzentration am Wasserwerksausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten. |
| Chlorid | mg/l | 250 | |
| Clostridium perfringens, einschließlich Sporen |
Anzahl/ 100 ml |
0 | Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. |
| Coliforme Bakterien | Anzahl/ 100 ml |
0 | Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml. |
| Eisen | mg/l | 0,200 | |
| Elektrische Leitfähigkeit | µS/cm | 2 790 bei 25 °C | Messungen bei anderen Temperaturen sind zulässig. Der Messwert ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die Bezugstemperatur von 25 °C umzurechnen. |
| Färbung | m–1 | 0,5 | Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer bei der Wellenlänge 436 nm (Quecksilberlinie) |
| Geruch | für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | ||
| Geschmack | für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden. | |
| Koloniezahl bei 22 °C |
ohne anormale Veränderung | Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml. Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 43 Absatz 3 gelten folgende Grenzwerte: 100/ml an der Entnahmestelle für Trinkwasser des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im desinfizierten Trinkwasser; 1 000/ml bei Eigenwasserversorgungsanlagen sowie in Wasserspeichern von mobilen Wasserversorgungsanlagen. |
|
| Koloniezahl bei 36 °C |
ohne anormale Veränderung | Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 20/ml. Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 43 Absatz 3 gilt der Grenzwert von 100/ml. |
|
| Mangan | mg/l | 0,050 | |
| Natrium | mg/l | 200 | |
| Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) | ohne anormale Veränderung | ||
| Oxidierbarkeit | mg/l O2 | 5,0 | Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC bestimmt wird. |
| Sulfat | mg/l | 250 | |
| Trübung | Nephelometrische Trübungseinheiten (NTU) |
1,0 | Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten wird. |
| Wasserstoffionen- konzentration |
pH-Einheiten | ≥ 6,5 und ≤ 9,5 |
| Parameter | Technischer Maßnahmenwert* |
|---|---|
| Legionella spec. | 100/100 ml |
| Parameter | Referenzwert* |
|---|---|
| Somatische Coliphagen | im Rohwasser: 50 plaquebildende Einheiten (PFU) pro 100 ml |
| Parameter | Einheit | Parameterwert |
|---|---|---|
| Radon-222 | Bq/l | 100 |
| Tritium | Bq/l | 100 |
| Richtdosis | mSv/a | 0,10 |
| Ci(mess) | = gemessene Aktivitätskonzentration des Radionuklids i |
| Ci(ref) | = Referenz-Aktivitätskonzentration des Radionuklids i |
| n | = Anzahl der nachgewiesenen Radionuklide |
| Radionuklid | Referenz-Aktivitätskonzentration (siehe Anmerkung) |
|---|---|
| Radionuklide natürlichen Ursprungs | |
| Blei-210 | 0,2 Bq/l |
| Polonium-210 | 0,1 Bq/l |
| Radium-226 | 0,5 Bq/l |
| Radium-228 | 0,2 Bq/l |
| Uran-234 | 2,8 Bq/l |
| Uran-238 | 3,0 Bq/l |
| Radionuklide künstlichen Ursprungs | |
| Americium-241 | 0,7 Bq/l |
| Cäsium-134 | 7,2 Bq/l |
| Cäsium-137 | 11 Bq/l |
| Cobalt-60 | 40 Bq/l |
| Iod-131 | 6,2 Bq/l |
| Kohlenstoff-14 | 240 Bq/l |
| Plutonium-239/Plutonium-240 | 0,6 Bq/l |
| Strontium-90 | 4,9 Bq/l |
| Anmerkung: | Diese Tabelle enthält die für die häufigsten natürlichen und künstlichen Radionuklide berechneten Referenz-Aktivitätskonzentrationen. Hierbei handelt es sich um genaue Werte, die für eine Dosis von 0,1 mSv und anhand der zuvor genannten Grundlagen und Annahmen berechnet wurden. Die Referenz-Aktivitätskonzentrationen für weitere Radionuklide können auf die gleiche Weise berechnet werden. |
| Calpha-ges (mess) | = gemessene Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration |
| CRa-228 (mess) | = gemessene Radium-228-Aktivitätskonzentration |
| CPb-210 (mess) | = gemessene Blei-210-Aktivitätskonzentration |
| Cbeta-rest ≤ 1,0 Becquerel pro Liter |
| Cbeta-rest | = Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration abzüglich der Kalium-40-Aktivitätskonzentration |
| Betriebsparameter | Referenzwert |
|---|---|
| Trübung | im Filtrat:
|
| Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag | Anzahl der Untersuchungen |
|---|---|
| < 1 000 | wöchentlich |
| ≥ 1 000 bis ≤ 10 000 | täglich |
| > 10 000 | fortlaufend |
| Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag (siehe Anmerkung 1) |
Parameter der Gruppe A (siehe Anmerkung 2) Anzahl der Untersuchungen pro Jahr (siehe Anmerkungen 3 und 4) |
Parameter der Gruppe B (siehe Anmerkung 2) Anzahl der Untersuchungen (siehe Anmerkung 4) |
|---|---|---|
| < 10 | 1 | 1 pro 3 Jahre |
| ≥ 10 bis ≤ 1 000 | 4 | 1 pro Jahr |
| > 1 000 bis ≤ 10 000 | 4 zuzüglich für die über 1 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 3 pro weitere 1 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 1 000 Kubikmeter aufgerundet) |
1 pro Jahr zuzüglich für die über 1 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 4 500 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 4 500 Kubikmeter aufgerundet) |
| > 10 000 bis ≤ 100 000 | 3 pro Jahr zuzüglich für die über 10 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 10 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 10 000 Kubikmeter aufgerundet) |
|
| > 100 000 | 12 pro Jahr zuzüglich für die über 100 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 25 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 25 000 Kubikmeter aufgerundet) |
| Anmerkung 1: | Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet. |
| Anmerkung 2: | Parameter der Gruppe A
|
Unter den nachfolgend bestimmten Bedingungen werden die Parameter der Gruppe A durch die folgenden Parameter ergänzt:
|
|
| Parameter der Gruppe B | |
| Parameter der Gruppe B sind alle Parameter, die nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 Teil I zu untersuchen sind, sofern diese nicht bereits als Parameter der Gruppe A zu untersuchen sind. | |
| Anmerkung 3: | Die angegebene Häufigkeit gilt für Trinkwasser, das zur Abgabe beim zeitweiligen Ersatz einer leitungsgebundenen Wasserversorgung bestimmt ist. Abweichend hiervon ist bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung durch Wassertransport-Fahrzeuge das in den Fahrzeugen bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen, wenn der betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist. |
| Anmerkung 4: | Die angegebene Häufigkeit wird wie folgt errechnet: z. B. 4 300 m3/Tag = 16 Proben pro Jahr für Parameter der Gruppe A (vier für die ersten 1 000 m3/Tag + vier mal drei für die zusätzlichen 3 300 m3/Tag). Für die Parameter der Gruppe B ergeben sich zwei Proben (eine für die ersten 1 000 m3/Tag + eine für die zusätzlichen 3 300 m3/Tag). |
| Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag (siehe Anmerkung) |
Anzahl der Untersuchungen pro Jahr |
|---|---|
| Menge ≤ 1 000 | 1 |
| 1 000 < Menge ≤ 10 000 | 1 zuzüglich für die über 1 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 3 300 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 3 300 Kubikmeter aufgerundet) |
| 10 000 < Menge ≤ 100 000 | 3 zuzüglich für die über 10 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 10 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 10 000 Kubikmeter aufgerundet) |
| Menge > 100 000 | 10 zuzüglich für die über 100 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 25 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 25 000 Kubikmeter aufgerundet) |
| Anmerkung: | Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des abgegebenen oder produzierten Wassers kann die zuständige Behörde zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets heranziehen und eine tägliche Pro-Kopf-Wasserabnahme von 200 Liter ansetzen. |
| Parameter (siehe Anmerkung) |
Messunsicherheit in Prozent des Grenzwerts | Bemerkungen |
|---|---|---|
| Acrylamid | 30 | Für den Fall, dass Acrylamid im Trinkwasser bestimmt wird und nicht anhand der Produktspezifikation berechnet wird. |
| Aluminium | 25 | |
| Ammonium | 40 | |
| Antimon | 40 | |
| Arsen | 30 | |
| Benzo(a)pyren | 50 | |
| Benzol | 40 | |
| Bisphenol A | 50 | |
| Blei | 25 | |
| Bor | 25 | |
| Bromat | 40 | |
| Cadmium | 25 | |
| Chlorat | 40 | |
| Chlorid | 15 | |
| Chlorit | 40 | |
| Chrom | 30 | Bestimmungsgrenze 0,000 50 mg/l |
| Cyanid | 30 | Mit dem Verfahren soll der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können. |
| 1,2-Dichlorethan | 40 | |
| Eisen | 30 | |
| Elektrische Leitfähigkeit | 20 | |
| Epichlorhydrin | 30 | Für den Fall, dass Epichlorhydrin im Trinkwasser bestimmt wird und nicht anhand der Produktspezifikation berechnet wird. |
| Fluorid | 20 | |
| Halogenessigsäuren (HAA-5) | 50 | Gilt je Einzelsubstanz auf Höhe von 20 Prozent (= 1/5, d. h. 0,012 mg/l) des Summengrenzwerts von 5 Verbindungen. Eine Bestimmungsgrenze von 0,003 6 mg/l oder niedriger für die Einzelsubstanzen ist für eine sinnvolle Summenbildung erforderlich. |
| Kupfer | 25 | |
| Mangan | 30 | |
| Microcystin-LR | 30 | |
| Natrium | 15 | |
| Nickel | 25 | |
| Nitrat | 15 | |
| Nitrit | 20 | |
| Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) |
30 | Die Messunsicherheit des TOC sollte bei einer Konzentration von 3 mg/l unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. |
| Oxidierbarkeit | 50 | |
| Pestizide | 30 | Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 Prozent des Grenzwerts in Anlage 2 Teil I können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte von bis zu 80 Prozent des Grenzwerts in Anlage 2 Teil I können für einzelne Pestizide zugelassen werden. |
| Summe PFAS-20 | 50 | Gilt je Einzelsubstanz auf Höhe von 5 Prozent (= 1/20, d. h. bei 0,000 005 0 mg/l) des Summengrenzwerts von 20 Verbindungen. Eine Bestimmungsgrenze von 0,000 001 5 mg/l oder niedriger für die Einzelsubstanzen ist für eine sinnvolle Summenbildung erforderlich. |
| Summe PFAS-4 | 50 | Gilt je Einzelsubstanz auf Höhe von 25 Prozent (= 1/4, d. h. bei 0,000 005 0 mg/l) des Summengrenzwerts von 4 Verbindungen. Eine Bestimmungsgrenze von 0,000 001 5 mg/l oder niedriger für die Einzelsubstanzen ist für eine sinnvolle Summenbildung erforderlich. |
| Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) | 50 | Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte PAK bei 25 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil II. |
| Quecksilber | 30 | |
| Selen | 40 | |
| Sulfat | 15 | |
| Tetrachlorethen | 30 | Die Verfahrenskennwerte gelten für Tetrachlorethen bei 50 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil I. |
| Trichlorethen | 40 | Die Verfahrenskennwerte gelten für Trichlorethen bei 50 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil I. |
| Trihalogenmethane (THM) | 40 | Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte THM bei 25 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil II. |
| Trübung | 30 | Die Messunsicherheit sollte unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf der Ebene von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) geschätzt werden. |
| Uran | 30 | |
| Vinylchlorid | 50 | Für den Fall, dass Vinylchlorid im Trinkwasser bestimmt wird und nicht anhand der Produktspezifikation berechnet wird. |
| Wasserstoffionenkonzentration | 0,2 | Die Werte für die Messunsicherheit werden in pH-Einheiten ausgedrückt. |
| Anmerkung: | Für die Parameter Färbung, Geruch und Geschmack sind keine Verfahrenskennwerte spezifiziert. |
| Parameter, Gesamt-Aktivitätskonzentrationen und Radionuklide |
Nachweisgrenze (siehe Anmerkungen 1 und 2) |
|---|---|
| Americium-241 | 0,06 Bq/l |
| Blei-210 | 0,02 Bq/l |
| Cäsium-134 | 0,5 Bq/l |
| Cäsium-137 | 0,5 Bq/l |
| Cobalt-60 | 0,5 Bq/l |
| Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration | 0,04 Bq/l (siehe Anmerkung 3) |
| Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration | 0,4 Bq/l |
| Iod-131 | 0,5 Bq/l |
| Kohlenstoff-14 | 20 Bq/l |
| Plutonium-239/Plutonium-240 | 0,04 Bq/l |
| Polonium-210 | 0,01 Bq/l |
| Radium-226 | 0,04 Bq/l |
| Radium-228 | 0,02 Bq/l (siehe Anmerkung 4) |
| Radon-222 | 10 Bq/l |
| Strontium-90 | 0,4 Bq/l |
| Tritium | 10 Bq/l |
| Uran-234 | 0,02 Bq/l |
| Uran-238 | 0,02 Bq/l |
| Anmerkung 1: | Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm DIN EN ISO 11929-1-3 „Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen)“ mit Wahrscheinlichkeiten des Fehlers erster bzw. zweiter Art von jeweils fünf Prozent. |
| Anmerkung 2: | Messunsicherheiten sind zu berechnen und zu dokumentieren. Zusätzlich kann der Vertrauensbereich ausgewiesen werden, wobei dieser mit der Wahrscheinlichkeit 1 − y von 95 Prozent festzulegen ist. |
| Anmerkung 3: | Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Verwendung des Prüfwerts von 0,1 Becquerel pro Liter unter Berücksichtigung der Aktivitätskonzentrationen von Blei-210 und Radium-228. Für die Verwendung des Prüfwerts von 0,05 Becquerel pro Liter ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen, wenn ausschließlich natürliche Radionuklide zu berücksichtigen sind, gilt die Nachweisgrenze von 0,025 Becquerel pro Liter. |
| Anmerkung 4: | Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis für ein neues Wasservorkommen. Falls die Erstuntersuchung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Radium-228 20 Prozent der abgeleiteten Konzentration überschreitet, kann für regelmäßige Untersuchungen ein Untersuchungsverfahren mit einer Nachweisgrenze von bis zu 0,08 Becquerel pro Liter für Radium-228 angewendet werden. |