TrinkwEGV
Ausfertigungsdatum: 04.12.2023
Vollzitat:
“Trinkwassereinzugsgebieteverordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 346)”
(+++ Textnachweis ab: 12.12.2023 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2020/2184 (CELEX Nr: 32020L2184) +++)
| § 1 | Zweck der Verordnung |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Risikobasierter Ansatz für Trinkwassereinzugsgebiete; Ausnahmen |
| § 4 | Länderübergreifende Trinkwassereinzugsgebiete |
| § 5 | Übermittlung von Informationen |
| § 6 | Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets |
| § 7 | Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung |
| § 8 | Untersuchungen auf relevante Parameter |
| § 9 | Untersuchungsprogramm |
| § 10 | Unterrichtungspflicht des Betreibers |
| § 11 | Akkreditierte Untersuchungsstellen |
| § 12 | Dokumentation über die Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets |
| § 13 | Fachkenntnisse |
| § 14 | Unterrichtungspflicht der Behörde; Daten zur Georeferenzierung |
| § 15 | Risikomanagementmaßnahmen |
| § 16 | Anpassung des Untersuchungsprogramms; weitere Untersuchungen |
| § 17 | Maßnahmen zu Stoffen und Verbindungen auf der Beobachtungsliste |
| § 18 | Nicht relevante Pestizid-Metaboliten |
| § 19 | Berichtspflichten der Behörden |
| § 20 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 21 | Inkrafttreten |
| Anlage 1 | Sachbereiche, die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen können |
| Anlage 2 | Kategorisierung der Richtwerte für nicht relevante Metaboliten von Pestiziden (Richtwert-nrM) |
Für die Bestimmung und Beschreibung der verschiedenen Trinkwassereinzugsgebiete gelten darüber hinaus die Anforderungen nach den Absätzen 3 bis 6.
Sofern das Trinkwassereinzugsgebiet nach Satz 1 Nummer 1 in der Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme festgelegt worden ist, ist diese Festlegung maßgeblich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die zuständige Behörde eine abweichende Festlegung trifft. Die Beschreibung umfasst die hydrogeologischen, hydrochemischen und geohydraulischen Verhältnisse des Trinkwassereinzugsgebiets unter Berücksichtigung der Nutzungsverhältnisse sowie die Eigenschaften des Oberflächengewässers und seiner Zuflüsse.
Der Betreiber kann in die Gefährdungsanalyse und in die Risikoabschätzung auch Gefährdungen und Gefährdungsereignisse außerhalb des Trinkwassereinzugsgebiets einbeziehen. In Fällen, in denen der durchschnittliche Anteil von Uferfiltrat über dem Schwellenwert des § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, aber unter 10 Prozent der gesamten Trinkwassergewinnung liegt und die Rohwasserqualität dadurch nicht signifikant beeinflusst wird, kann der Betreiber von der Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung nach Satz 1 für das durch Oberflächenwasser beeinflusste Uferfiltrat absehen. Bei der Gefährdungsanalyse nach Satz 1 Nummer 1 können auch Informationen über relevante Nutzungen und Belastungen nach § 4 Absatz 1 und 2 der Oberflächengewässerverordnung und nach den §§ 2 und 3 der Grundwasserverordnung sowie damit verbundene Gefährdungsereignisse und Gefährdungen im Trinkwassereinzugsgebiet herangezogen werden. Bei der Risikoabschätzung nach Satz 1 Nummer 2 sind solche Risiken zu identifizieren und zu bewerten, die eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit in einem Ausmaß bewirken können, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Gebrauch des Wassers als Trinkwasser (Schädigung der menschlichen Gesundheit) zu besorgen ist.
Abweichend von Absatz 1 sind mikrobiologische Parameter nach Satz 1 Nummer 4 nur für die Matrix Rohwasser auszuwählen. Die in Satz 1 Nummer 4 genannten Parameter sind nicht zu untersuchen, soweit sie bereits nach den Vorschriften der Trinkwasserverordnung im Rohwasser untersucht werden.
Die zuständige Behörde hat dem Betreiber die Daten nach Satz 1 Nummer 2 in einem digital verarbeitbaren Format zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen.
Die zuständige Behörde unterrichtet in den Fällen des Satzes 1 das Gesundheitsamt.
Die zuständige Behörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Unterrichtung nach Satz 1 einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.
Der Betreiber kann in der Dokumentation erforderliche Risikomanagementmaßnahmen oder die Anpassung bereits getroffener Risikomanagementmaßnahmen vorschlagen. Für Trinkwassereinzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen, die erstmals nach dem 12. Dezember 2023 in Betrieb genommen werden, ist die Dokumentation abweichend von Satz 1 erst zum 12. Juli des Jahres zu erstellen und zu übermitteln, in dem die nächste turnusmäßige Aktualisierung nach Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln ist.
Die zuständige Behörde kann auch Verbote, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes verfügen. Die erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen sind gegenüber Verursachern und möglichen Verursachern von Gewässerbelastungen, Grundstückseigentümern und Inhabern der tatsächlichen Gewalt über Grundstücke sowie Betreibern, auch im Zusammenwirken miteinander, festzulegen. Vor der Festlegung von Risikomanagementmaßnahmen sind Verpflichtete nach Satz 3, die für die Trinkwasserüberwachung zuständige Behörde und, sofern deren Aufgabenbereich berührt ist, weitere Behörden anzuhören. Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn für Sachbereiche insbesondere nach Anlage 1 Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind, die zugleich dem Risikomanagement im Sinne dieses Paragraphen dienen. In diesem Fall wirkt die zuständige Behörde darauf hin, dass die für den anderen Sachbereich zuständige Behörde die Maßnahmen festsetzt, die zur Verhinderung oder Beherrschung der identifizierten Risiken erforderlich sind. Risikomanagementmaßnahmen können in das Maßnahmenprogramm nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes aufgenommen werden.
Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 können auch freiwillige Kooperationen mit der Landwirtschaft sein. Sofern erforderlich, sind im Rahmen der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 3 durch den Verursacher oder den möglichen Verursacher von Gewässerbelastungen oder den Betreiber oder durch die zuständige Behörde Messstellen, insbesondere im Abstrom von Risikobereichen, einzurichten. Darüber hinaus bewertet die zuständige Behörde die Notwendigkeit, Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder andere Schutzgebiete festzusetzen oder anzupassen.
Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Parameter Escherichia coli (E. coli) und intestinale Enterokokken.
Satz 1 gilt nicht, wenn für Sachbereiche insbesondere nach Anlage 1 Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind, die zugleich dem Risikomanagement im Sinne von Satz 1 dienen. In diesem Fall wirkt die zuständige Behörde darauf hin, dass die für den anderen Sachbereich zuständige Behörde Maßnahmen nach Satz 1 festsetzt.
Er unterrichtet die zuständige Behörde und das Gesundheitsamt über das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1.
| Kategorie | Richtwert-nrM | Kriterien zur Kategorisierung |
|---|---|---|
| A | 1 µg/l | Dieser Richtwert gilt für nicht relevante Metaboliten von Pestiziden (Pestizid-nrM), wenn keine Ergebnisse zur subchronischen oder chronischen Toxizität aus Tierversuchen vorliegen und der Pestizid-nrM nachweislich nicht gentoxisch ist, aber auch keine Anhaltspunkte für ein besonderes immuntoxisches, neurotoxisches oder keimzellschädigendes Potenzial vorliegen. |
| B | 3 µg/l | Dieser Richtwert gilt für Pestizid-nrM, wenn keine Ergebnisse zur chronischen Toxizität aus Tierversuchen vorliegen und der Pestizid-nrM nachweislich weder gentoxisch, noch keimzellschädigend, immun- oder neurotoxisch ist. Zusätzlich müssen aussagekräftige In-vivo-Daten aus mindestens einer Studie zur subchronisch-oralen Toxizität des Pestizid-nrM vorliegen. |
| C | 10 µg/l | Dieser Richtwert gilt aus trinkwasserhygienischen Gründen und dem Vorsorgeprinzip folgend für alle nicht der Kategorie A oder B zuzuordnenden Pestizid-nrM. Trinkwasserhygienische Gründe sind Substanzeigenschaften wie Persistenz, Mobilität, schwere Entfernbarkeit sowie nicht abschätzbare Restrisiken. Für diese Pestizid-nrM müssen Ergebnisse zur chronischen Toxizität aus Tierversuchen sowie zur Gentoxizität, Neurotoxizität, Immuntoxizität und zur keimzellschädigenden Wirkung vorliegen, die keinen niedrigeren Richtwert als 10 µg/l erforderlich machen. |