TollwV 1991
Ausfertigungsdatum: 23.05.1991
Vollzitat:
“Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1313), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 4.10.2010 I 1313; |
| zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.12.2014 I 2481 |
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| §§ | ||
| Abschnitt 1: | Begriffsbestimmungen | 1 |
| Abschnitt 2: | Schutzmaßregeln | 2 bis 14 |
| Unterabschnitt 1: | Allgemeine Schutzmaßregeln | 2 bis 5 |
| Unterabschnitt 2: | Besondere Schutzmaßregeln bei Haustieren | 6 bis 10 |
| A. Vor amtlicher Feststellung | 6 | |
| B. Nach amtlicher Feststellung | 7 bis 10 | |
| Unterabschnitt 3: | Besondere Schutzmaßregeln bei wild lebenden Tieren | 11 bis 12a |
| Unterabschnitt 4: | Desinfektion | 13 |
| Unterabschnitt 5: | Aufhebung der Schutzmaßregeln | 14 |
| Abschnitt 3: | Schlussbestimmungen | 15, 15a |
| Abschnitt 4: | Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 16 |
erforderlich ist.
virologisch auf Tollwut zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Zur Durchführung dieser Untersuchung haben Jagdausübungsberechtigte die Tiere nach Satz 1 nach näherer Anordnung der zuständigen Behörde dieser selbst oder einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten. Mit der Zuleitung müssen dem Empfänger des jeweiligen Tieres Angaben zur Abschuss- oder Fundstelle, zum Datum des Abschusses oder Fundes, zur Tierart und zum Verhalten des Tieres vor dem Erlegen mitgeteilt werden.
wild lebender Tiere an, soweit ein Gebiet zum gefährdeten Bezirk nach § 8 Absatz 1 erklärt worden ist. Der Jagdausübungsberechtigte ist im Falle der behördlichen Anordnung nach Satz 1 zur verstärkten Bejagung und zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der oralen Immunisierung verpflichtet.