TierZG
Ausfertigungsdatum: 18.01.2019
Vollzitat:
“Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 20.12.2022 I 2752 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 25.1.2019 +++)
Das G wurde als Art. 1 des G v. 18.1.2019 I 18 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 25.1.2019 in Kraft getreten. Gem. § 30 tritt § 6 Abs. 3 am 21.4.2021 außer Kraft.
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Zuständige Behörden |
§ 4 | Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen |
§ 5 | Genehmigung von Zuchtprogrammen |
§ 6 | Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
§ 7 | Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere Regelungen |
§ 8 | Datenweitergabe für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung |
§ 9 | Verordnungsermächtigungen |
§ 10 | Monitoring |
§ 11 | Verordnungsermächtigungen |
§ 12 | Erlass von Verwaltungsvorschriften |
§ 13 | Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere, Tierzuchtbescheinigung |
§ 14 | Abgabe von Samen |
§ 15 | Verwendung des Samens |
§ 16 | Abgabe von Eizellen und Embryonen |
§ 17 | Verwendung von Embryonen |
§ 18 | Besamungsstationen, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten |
§ 19 | Verordnungsermächtigungen |
§ 20 | Verordnungsermächtigungen |
§ 21 | Zuständigkeit, gegenseitige Information, Außenverkehr, Verordnungsermächtigung |
§ 22 | Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden, Verordnungsermächtigungen |
§ 23 | Bußgeldvorschriften |
§ 24 | Einziehung |
§ 25 | Rechtsverordnungen in besonderen Fällen |
§ 26 | Übergangsvorschriften |
§ 27 | Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen |
§ 28 | Verordnungsermächtigungen zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht |
§ 29 | (weggefallen) |
§ 30 | Außerkrafttreten |
Es gilt auch für das Anbieten, die Abgabe und Verwendung von Zuchtmaterial von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen und dessen Verbringung in die Union.
Liegen in einem Land oder in mehreren Ländern Gründe für eine Verweigerung nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vor, so ist die Durchführung des in Satz 1 erwähnten Zuchtprogramms im gesamten Bundesgebiet zu verweigern. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft teilt der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 das Ergebnis der Prüfung mit Begründung mit.
Die Angaben sind innerhalb von 12 Monaten nach der Erteilung der Zustimmung und danach jährlich zum 31. Dezember zu übermitteln.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann bestimmt werden, dass
soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bieten.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht die Ergebnisse des Monitorings.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3 können auch die Bedingungen regeln, unter denen genetisches Material einer nationalen Sammlung zur Langzeitlagerung zuzurechnen ist und als Bestandteil dieser Sammlung verwendet werden darf.
im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch Besamungsstationen oder Samendepots nach Satz 1 Nummer 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Samen entsprechend.
abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Samen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen zulassen, dass abweichend von Satz 2 Nummer 1 Samen durch einen Beauftragten einer Besamungsstation auch außerhalb der Besamungsstation gewonnen werden darf, wenn nachgewiesen ist, dass die tierseuchenhygienischen Untersuchungen nach § 18 Absatz 7 Satz 2 durchgeführt worden sind.
Die in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen dürfen den Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag von Besamungsstationen oder Samendepots in Tierbeständen der Abnehmer nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verwenden.
im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Eizellen und Embryonen entsprechend.
abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Eizellen und Embryonen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
jeweils unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 zu machen. Der Betreiber einer sonstigen Besamungsstation, eines Samendepots oder einer sonstigen Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit hat über die Abgabe der jeweiligen Erzeugnisse unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 zu machen, sofern eine solche Verpflichtung nicht bereits nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften besteht.
Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen sowie die in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Maßnahmen zu dulden, die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzuführen.
zuwiderhandelt,