TierSchVersV
Ausfertigungsdatum: 01.08.2013
Vollzitat:
“Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 238) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.10.2025 I Nr. 238 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 13.8.2013 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 48 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 63/2010 (CELEX Nr: 32010L0063) vgl. V v. 11.8.2021 I 3570
Umsetzung der
EURL 2024/1262 (CELEX Nr: 32024L1262) vgl. V v. 10.10.2025 I Nr. 238 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 1.8.2013 I 3125 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der Tierschutzkommission im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, für Wirtschaft und Technologie und der Verteidigung, mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 13.8.2013 in Kraft getreten.
| § 1 | Anforderungen an die Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern |
| § 2 | Anforderungen an die Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern |
| § 3 | Anforderungen an die Sachkunde |
| § 4 | Organisationspflichten |
| § 5 | Tierschutzbeauftragte |
| § 6 | Tierschutzausschuss |
| § 7 | Führen von Aufzeichnungen |
| § 8 | Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und Primaten |
| § 9 | Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten |
| § 10 | Anderweitige Unterbringung oder Freilassung von Wirbeltieren und Kopffüßern |
| § 11 | Erlaubnisvoraussetzungen |
| § 12 | Beantragen der Erlaubnis |
| § 13 | Erlaubnisbescheid, Anzeige und Erlaubnis von Änderungen |
| § 14 | Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium |
| § 15 | Anforderungen an Räumlichkeiten und Anlagen |
| § 16 | Anforderungen an die Sachkunde |
| § 17 | Schmerzlinderung und Betäubung |
| § 18 | Erneutes Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßern |
| § 19 | Verwenden gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer |
| § 20 | Verwenden wildlebender Tiere |
| § 21 | Verwenden herrenloser oder verwilderter Haustiere |
| § 22 | Verwenden geschützter Tierarten |
| § 23 | Verwenden von Primaten |
| § 24 | Herkunft zu verwendender Primaten |
| § 25 | Durchführung besonders belastender Tierversuche |
| § 26 | Genehmigungen in besonderen Fällen |
| § 27 | Zweckerreichung |
| § 28 | Verfahren nach Abschluss, Nachbehandlung |
| § 29 | Führen von Aufzeichnungen zu Tierversuchen |
| § 30 | Pflichten des Leiters |
| § 31 | Beantragen der Genehmigung |
| § 32 | Genehmigungsverfahren, Bearbeitungsfristen |
| § 33 | Genehmigungsbescheid, Befristung |
| § 34 | Genehmigung und Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben |
| § 35 | Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben |
| § 36 | Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes |
| § 37 | Sammelgenehmigung und Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren |
| § 38 | Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben |
| § 39 | Anzeige von Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen |
| § 40 | Aufbewahrungspflicht |
| § 41 | Veröffentlichung von Zusammenfassungen |
| § 42 | Tierversuchskommissionen |
| § 43 | Unterrichtung des Bundesministeriums |
| § 44 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 45 | Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU |
| § 46 | Beratung zu Alternativen zu Tierversuchen |
| § 47 | Unberührtheitsklausel |
| § 48 | Übergangsvorschriften |
Soweit Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2010/63/EU bestimmt, dass Anforderungen ab einem dort genannten Zeitpunkt angewendet werden, ist Satz 1 Nummer 1 ab dem dort genannten Zeitpunkt anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Einrichtungen und Betriebe, in denen die dort genannten Tiere gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe an Dritte gehalten werden.
getötet werden. Räumlichkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind auch bewegliche oder lediglich teilweise umschlossene oder überdachte Örtlichkeiten. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn ein Tier im Rahmen eines Tierversuchs getötet wird, der nach § 15 Absatz 1 Satz 3 außerhalb einer Einrichtung oder eines Betriebs durchgeführt wird. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn ein Tier im Rahmen eines Tierversuchs getötet wird, der Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Weiterbildungszwecken dient, soweit das Töten in Anwesenheit und unter Aufsicht einer Person erfolgt, die die nach Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Anforderungen erfüllt.
Satz 1 gilt nicht für das Töten von Tieren,
verfügen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die die dort genannten Tätigkeiten zu Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Weiterbildungszwecken in Anwesenheit und unter Aufsicht einer Person mit den nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausüben.
erfüllen, diesbezüglich fortlaufend geschult werden und solange beaufsichtigt werden, bis die erforderlichen Fähigkeiten in der Praxis nachgewiesen worden sind.
Der Tierschutzbeauftragte einer Einrichtung oder eines Betriebs, in der oder in dem Tierversuche durchgeführt werden, ist darüber hinaus verpflichtet
Sie haben sicherzustellen, dass sich der Tierschutzbeauftragte regelmäßig fortbildet.
Hunde, Katzen und Primaten sind einzeln mit folgenden zusätzlichen Angaben aufzuführen:
Die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß.
sodass eine den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes und des § 1 Absatz 1 entsprechende Haltung der Tiere ermöglicht wird,
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 sind die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Dem Antrag sind Nachweise über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beizufügen.
verwendet werden oder verwendet werden sollen oder
durchgeführt werden. Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen unbeschadet des Satzes 1 nur
durchgeführt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes, die nach bereits erprobten Verfahren vorgenommen werden. Die zuständige Behörde genehmigt Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3, wenn der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise erbracht ist.
Die Betäubung darf bei Wirbeltieren nur von einer Person, die die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes und des § 16 Absatz 1 Satz 2 erfüllt, oder, soweit die Durchführung der Betäubung Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Weiterbildungszwecken dient, in Anwesenheit und unter Aufsicht einer solchen Person vorgenommen werden. § 16 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
In der Begründung nach Satz 1 ist das anzuwendende Mittel anzugeben und zur erläutern, dass der Einsatz von dem Mittel nicht dazu dient, den Ausdruck von Schmerz zu verhindern oder zu beschränken, weil das Tier aufgrund der gleichzeitigen Gabe des Betäubungsmittels oder der Analgetika hinreichend davor geschützt ist, tatsächlich Schmerz wahrzunehmen.
dient und
Satz 1 gilt nicht für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiere oder künstlich vermehrte Tiere nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Satz 2 gilt nicht für Tierversuche, die der Grundlagenforschung dienen.
dient und
dient und
Satz 1 gilt nicht für Tierversuche, die der Grundlagenforschung dienen.
dient und
Satz 1 gilt nicht für Tierversuche, die der Grundlagenforschung dienen.
Die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß. Aufzeichnungen zu einem Versuchsvorhaben sind fünf Jahre lang, beginnend mit dem Abschluss des Tierversuchs, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind in diesen Aufzeichnungen enthaltene personenbezogene Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 4 unverzüglich, bei elektronischer Speicherung, sofern technisch möglich, automatisiert zu löschen.
durchgeführt wird. Dabei hat er sicherzustellen, dass im Falle einer diesbezüglichen Abweichung geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen und über die Abweichungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen Aufzeichnungen geführt werden.
worden sind.
beinhaltet.
mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zeitraum jeweils einmalig um bis zu zehn Arbeitstage nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3 verlängern, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach
dies rechtfertigen.
Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. § 37 Absatz 1 gilt entsprechend. Ändert sich ein nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der Anzeige angegebener Sachverhalt während des Versuchsvorhabens, ist die Änderung unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
mindestens drei Jahre über das Ende der Geltungsdauer der Genehmigung oder, bei Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes, über den Ablauf der in § 39 Absatz 2b genannten Frist hinaus aufzubewahren. Abweichend von Satz 1 darf im Fall der elektronischen Übermittlung der dort genannten Dokumente die Aufbewahrung dieser Dokumente durch Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Im Falle von Versuchsvorhaben, die einer Bewertung nach § 35 unterzogen werden sollen, sind die in Satz 1 genannten Dokumente bis zum Abschluss der Bewertung aufzubewahren, soweit der Abschluss der Bewertung erst nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist erfolgt.
Die Zusammenfassung darf keine einrichtungs- oder personenbezogenen Daten enthalten. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
einschließlich diesbezüglicher bewährter Praktiken, aus.
gehalten werden, ab dem 1. Januar 2014. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen und Betriebe, in denen die dort genannten Tiere gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe an Dritte gehalten werden. Für Einrichtungen und Betriebe nach Satz 1, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, ist bis zum 31. Dezember 2013 § 8b des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
worden ist.
sind abweichend von den §§ 31 bis 38 bis zum 1. Dezember 2023 die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
| Fische | Amphibien | Reptilien | Vögel | Nagetiere | Kaninchen | Hunde, Katzen, Frettchen und Füchse | Große Säugetiere | Primaten | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Überdosis eines Betäubungsmittels | +1 | +1 | +1 | +1 | +1 | +1 | +1 | +1 | +1 |
| Bolzenschuss | +2 | + | + | ||||||
| Kohlendioxidexposition | + | +3 | |||||||
| Zervikale Dislokation | +4 | +5 | +6 | ||||||
| Gehirnerschütterung/stumpfer Schlag auf den Kopf | + | + | + | +7 | +8 | +9 | +10 | ||
| Dekapitation | +11 | +12 | |||||||
| Elektrische Betäubung | +13 | +13 | +13 | +13 | +13 | +13 | |||
| Inhalation von Inertgasen (Argon, Stickstoff) | + | + | +14 | ||||||
| Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und angemessener Munition | +15 | +16 | +15 |
Anmerkungen: