TierSchNutztV
Ausfertigungsdatum: 25.10.2001
Vollzitat:
“Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 22.8.2006 I 2043; |
| Zuletzt geändert durch Art. 1a V v. 29.1.2021 I 146 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2001 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 58/98 (CELEX Nr: 398L0058)
EWGRL 629/91 (CELEX Nr: 391L0629)
EGRL 74/99 (CELEX Nr: 399L0074)
EWGRL 630/91 (CELEX Nr: 391L0630) vgl. Bek. v. 22.8.2006 I 2043
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) vgl. Bek. v. 22.8.2006 I 2043
Umsetzung der
EGRL 58/98 (CELEX Nr: 398L0058) vgl. V v. 30.11.2006 I 2759
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) vgl. V v. 30.11.2006 I 2759
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) vgl. V v. 1.10.2009 I 3223
Umsetzung der
EGRL 43/2007 (CELEX Nr: 32007L0043) vgl: V v. 1.10.2009 I 3223
| Abschnitt 1 | |
| Allgemeine Bestimmungen | |
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen |
| § 4 | Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege |
| Abschnitt 2 | |
| Anforderungen an das Halten von Kälbern | |
| § 5 | Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern |
| § 6 | Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern in Ställen |
| § 7 | Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen |
| § 8 | Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über zwei bis zu acht Wochen in Ställen |
| § 9 | Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über acht Wochen in Ställen |
| § 10 | Platzbedarf bei Gruppenhaltung |
| § 11 | Überwachung, Fütterung und Pflege |
| Abschnitt 3 | |
| Anforderungen an das Halten von Legehennen | |
| § 12 | Anwendungsbereich |
| § 13 | Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen |
| § 13a | Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen |
| § 13b | (weggefallen) |
| § 14 | Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen |
| § 15 | Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen |
| Abschnitt 4 | |
| Anforderungen an das Halten von Masthühnern | |
| § 16 | Anwendungsbereich |
| § 17 | Sachkunde |
| § 18 | Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner |
| § 19 | Anforderungen an das Halten von Masthühnern |
| § 20 | Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof |
| Abschnitt 5 | |
| Anforderungen an das Halten von Schweinen | |
| § 21 | Anwendungsbereich |
| § 22 | Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine |
| § 23 | Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel |
| § 24 | Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen |
| § 25 | Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber |
| § 26 | Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen |
| § 27 | Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln |
| § 28 | Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln |
| § 29 | Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen |
| § 30 | Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen |
| Abschnitt 6 | |
| Anforderungen an das Halten von Kaninchen | |
| § 31 | Anwendungsbereich |
| § 32 | Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Kaninchen |
| § 33 | Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastkaninchen |
| § 34 | Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Zuchtkaninchen |
| § 35 | Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kaninchen |
| § 35a | Sachkunde |
| § 36 | Besondere Anforderungen an das Halten von Mastkaninchen |
| § 37 | Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtkaninchen |
| Abschnitt 7 | |
| (weggefallen) | |
| §§ 38 bis 43 | (weggefallen) |
| Abschnitt 8 | |
| Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen | |
| § 44 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 45 | Übergangsregelungen |
| § 46 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten.
| Gas | Kubikzentimeter |
| Ammoniak | 20 |
| Kohlendioxid | 3.000 |
| Schwefelwasserstoff | 5. |
zur Verfügung stehen.
| Lebendgewicht in Kilogramm |
Bodenfläche je Tier in Quadratmeter |
| bis 150 | 1,5 |
| von 150 bis 220 | 1,7 |
| über 220 | 1,8. |
Mindestbodenfläche hat.
aufweisen. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für mobile Haltungseinrichtungen, die regelmäßig zur Nutzung mehrerer Auslaufflächen versetzt werden, wenn
gehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Abweichungen von den Nummern 3 und 4 zulassen, sofern die in Nummer 1 genannte Anforderung nachweislich durch andere Maßnahmen erfüllt wird.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Abweichungen von Nummer 2 zulassen, sofern die in Nummer 1 genannte Anforderung nachweislich durch andere Maßnahmen erfüllt wird.
| Gas | Kubikzentimeter |
|---|---|
| Ammoniak | 20 |
| Kohlendioxid | 3 000; |
Eine zeitweise Einschränkung der Lichtintensität oder die vorübergehende wesentliche Einschränkung des Einfalles des natürlichen Lichtes ist nur nach tierärztlicher Indikation zulässig.
Der Halter hat die Aufzeichnungen nach Satz 1 auf dem neuesten Stand zu halten.
Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu fertigen sind.
anordnen. Sie kann ferner bei Verdacht auf unzulängliche Haltungsbedingungen, unzureichende Pflege oder unsachgemäßen Umgang mit den Tieren oder auf Grund einer Mitteilung nach Absatz 4, insbesondere bezüglich der Feststellung von Kontaktdermatitiden, Parasitosen oder Systemerkrankungen, gegenüber dem Halter weiter gehendere Untersuchungen anordnen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind der anordnenden Behörde unverzüglich vorzulegen.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abferkelbuchten.
| Spaltenweite in Millimetern | |
| Saugferkel | 11 |
| Absatzferkel | 14 |
| Zuchtläufer und Mastschweine | 18 |
| Jungsauen, Sauen und Eber | 20; |
Abweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht erreicht werden kann. Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die in bestehenden Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus baurechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.
Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien dienen.
| Gas | Kubikzentimeter |
| Ammoniak | 20 |
| Kohlendioxid | 3.000 |
| Schwefelwasserstoff | 5; |
| Temperatur in Grad Celsius | ||
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm | mit Einstreu | ohne Einstreu |
| bis 10 | 16 | 20 |
| über 10 bis 20 | 14 | 18 |
| über 20 | 12 | 16. |
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern |
| über 5 bis 10 | 0,15 |
| über 10 bis 20 | 0,2 |
| über 20 | 0,35. |
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern |
| über 30 bis 50 | 0,5 |
| über 50 bis 110 | 0,75 |
| über 110 | 1,0. |
Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen.
| Fläche in Quadratmetern | |||
| bei einer Gruppengröße bis 5 Tiere | bei einer Gruppengröße von 6 bis 39 Tieren | bei einer Gruppengröße von 40 oder mehr Tieren | |
| je Jungsau | 1,85 | 1,65 | 1,5 |
| je Sau | 2,5 | 2,25 | 2,05. |
Ein Teil der Bodenfläche, der 0,95 Quadratmeter je Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
zur Verfügung gestellt werden. Dabei müssen für die Sauen Rückzugsmöglichkeiten in ausreichendem Umfang vorhanden sein. Fress-Liegebuchten nach § 24 Absatz 5 oder sonstige Fressplätze stellen keine Rückzugsmöglichkeit im Sinne von Satz 3 dar.
| Nutzungsart | maximale Spalten- oder Lochweite in Millimetern |
|---|---|
| Mastkaninchen | 11 |
| Zuchtkaninchen | 14 |
.
| Mastkaninchen | Fläche in Quadrat- zentimetern je Tier |
|---|---|
| 1. bis 4. Tier | 1 500 |
| 5. bis 10. Tier | 1 000 |
| 11. bis 24. Tier | 850 |
| ab 25. Tier | 700 |
,
beträgt.
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm |
Fläche in Quadratzentimetern |
|---|---|
| bis 5,5 | 6 000 |
| über 5,5 | 7 400 |
2.
beträgt.
Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.
Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu führen sind.
Die Aufzeichnungen nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erfolgen getrennt nach Häsinnen und Rammlern. § 35 Absatz 5 gilt entsprechend.
und
vorlegt.
Satz 1 Nummer 1 gilt für Betriebe mit weniger als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Die Pflicht zur Vorlage des Konzepts nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a entfällt, wenn der Tierhalter gegenüber der zuständigen Behörde bis zum 9. Februar 2024 verbindlich erklärt, dass er die Tierhaltung nach Maßgabe des Satzes 1 spätestens zum 9. Februar 2026 endgültig einstellen wird. Die Berechtigung zur Tierhaltung nach Maßgabe des Satzes 1 erlischt zu dem Zeitpunkt, den der Tierhalter in seiner Erklärung nach Satz 3 benannt hat. Auf Antrag eines Tierhalters kann ihm die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 längstens bis zum Beginn des 9. Februar 2031 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen. Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Satz 1 Nummer 3 aufgeführten Unterlagen innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden sind.
die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2036 gehalten werden. Satz 1 gilt nur, wenn
vorlegt.
Satz 2 Nummer 1 gilt für Betriebe mit weniger als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Auf Antrag eines Tierhalters kann ihm die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach den Sätzen 1 und 2 längstens bis zum Beginn des 9. Februar 2038 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen. Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Satz 2 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden sind.
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm |
Mindestfläche je Tier in Quadratmetern |
| bis 10 | 0,15 |
| über 10 bis 20 | 0,2 |
| über 20 | 0,3. |
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Bodenfläche je Tier in Quadratmetern |
| über 30 bis 50 | 0,4 |
| über 50 bis 85 | 0,55 |
| über 85 bis 110 | 0,65 |
| über 110 | 1,0. |
| Nutzungsart | Fläche in Quadratzentimetern |
|---|---|
| Mast | 1 000 |
| Zucht | 4 000. |
| Mastkaninchen | Fläche in Quadratzentimetern |
|---|---|
| 1. bis 10. Tier | 1 000 |
| ab 11. Tier | 700. |