TierSchlV
Ausfertigungsdatum: 20.12.2012
Vollzitat:
“Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982)”
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2013 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EGV 1099/2009 (CELEX Nr: 32009R1099) vgl. § 1 +++)
jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes nach Anhörung der Tierschutzkommission:
muss über einen gültigen Sachkundenachweis nach Absatz 2 verfügen. Die Absätze 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden. Kleine Mengen im Sinne des Satzes 1 sind kleine Mengen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2011 (BGBl. I S. 2233) geändert worden ist.
entsprechend.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit die Tiere innerhalb von sechs Stunden nach ihrer Ankunft der Schlachtung zugeführt werden. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit die Tiere innerhalb von zwölf Stunden nach ihrer Ankunft der Schlachtung zugeführt werden.
Mängel nach Satz 1 Nummer 1 müssen unverzüglich abgestellt werden.
ohne vorherige Betäubung geschlachtet oder getötet werden.
werden. Führt die Elektrobetäubung nicht zum sofortigen Tod der Krebstiere, sind sie unmittelbar nach der Elektrobetäubung durch ein Verfahren nach Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 zu töten. Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 gilt nicht im Falle des Rohverzehrs von Austern und der amtlichen Untersuchung von lebenden Schnecken oder Muscheln.
gilt Absatz 2 entsprechend.
angewendet werden.
angewendet werden.
Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der Genickbruch bei Geflügel nur außerhalb von Schlachthöfen im Falle der Nottötung nach Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und nur im Anschluss an eine Betäubung durchgeführt werden.
angewendet werden.
| Tierkategorie | Tötung ohne Blutentzug | |
|---|---|---|
| Stromstärke (A) | Stromflusszeit (Sekunden) | |
| Pute | 0,25 | 10 |
| Ente, Gans | 0,20 | 15 |
| Haushuhn | 0,16 | 10 |
| Wachtel | 0,10 | 10 |
| Elektrische Leitfähigkeit des Wassers (mikroS/cm) | Stromdichte (A/qdm) |
|---|---|
| bis 250 | 0,10 |
| über 250 bis 500 | 0,13 |
| über 500 bis 750 | 0,16 |
| über 750 bis 1 000 | 0,19 |
Für die Betäubung von Fischen sind folgende Verfahren zulässig:
| Betäubungsverfahren | Sekunden | |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| Bolzenschuss bei | ||
| a) | Rindern | 60 |
| b) | Schafen und Ziegen in den Hinterkopf | 15 |
| c) | anderen Tieren oder anderen Schusspositionen | 20 |
| Elektrobetäubung warmblütiger Tiere | 10 (Liegendentblutung) 20 (bei Entblutung im Hängen) |
|
| Kohlendioxidbetäubung (einfache Betäubungsverfahren) | 20 (nach Verlassen der Betäubungsanlage) 30 (nach dem letzten Halt in der CO2-Atmosphäre) |
|