TierNebV
Ausfertigungsdatum: 27.07.2006
Vollzitat:
“Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 4.12.2018 I 2254 |
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| §§ | ||
| Teil 1 | ||
| Allgemeine Bestimmungen | ||
| Geltungsbereich | 1 | |
| Begriffsbestimmungen | 2 | |
| Teil 2 | ||
| Spezifische Anforderungen für Küchen- und Speiseabfälle und an Betriebe mit Nutztierhaltung | ||
| Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen | 3 | |
| Sonstige Küchen- und Speiseabfälle | 4 | |
| Betriebe mit Nutztierhaltung | 5 | |
| Teil 3 | ||
| Transport- und Nachweisverpflichtungen | ||
| Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle | 6 | |
| Anzeige und Betriebsregistrierung | 7 | |
| Reinigung und Desinfektion | 8 | |
| Handelspapiere, Aufzeichnungspflichten | 9 | |
| Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen | 9a | |
| Teil 4 | ||
| Anforderungen an die Verarbeitung, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte | ||
| Abschnitt 1 | ||
| Verarbeitungsmethoden | ||
| Verarbeitungsmethoden | 10 | |
| Abschnitt 2 | ||
| Pasteurisierung von tierischen Nebenprodukten | ||
| Anlagen zur Pasteurisierung | 11 | |
| Abschnitt 3 | ||
| Vergärung und Kompostierung von tierischen Nebenprodukten | ||
| Unterabschnitt 1 | ||
| Anforderungen an Biogasanlagen | ||
| Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Biogasanlage | 12 | |
| Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden | 13 | |
| Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden | 14 | |
| Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden | 15 | |
| Unterabschnitt 2 | ||
| Anforderungen an Kompostierungsanlagen | ||
| Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Kompostierungsanlage | 16 | |
| Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden | 17 | |
| Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden | 18 | |
| Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden | 19 | |
| Unterabschnitt 3 | ||
| Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen, Untersuchungen und Probenahme bei zugelassenen Anlagen | ||
| Gemeinsame Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen | 20 | |
| Untersuchungen und Probenahme in Biogas- und Kompostierungsanlagen | 21 | |
| Untersuchungen und Probenahme in Anlagen zur Pasteurisierung | 22 | |
| Unterabschnitt 4 | ||
| Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten | ||
| Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten | 23 | |
| Abschnitt 4 | ||
| Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte als Abfall | ||
| Verbrennungsanlagen | 24 | |
| Ablagerung auf Deponien | 25 | |
| Teil 5 | ||
| Registrierung und Zulassung | ||
| Registrierung und Bekanntmachung der Zulassungen | 26 | |
| Teil 6 | ||
| Ausnahmen | ||
| Ausnahmen | 27 | |
| Teil 7 | ||
| Schlussvorschriften | ||
| Ordnungswidrigkeiten | 28 | |
| Inkrafttreten | 29 | |
| Anlage 1 | Handelspapiere | |
| Anlage 2 | Muster für Aufzeichnungen | |
| Anlage 3 | Probenahme | |
| Anlage 4 | Liste der zur Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen zugelassenen tierischen Nebenprodukte, soweit die Fermentationsrückstände und Komposte aus den Anlagen zur Verwertung auf Böden bestimmt sind | |
| Anlage 5 | Nummernschlüssel für die Betriebsart | |
Die Biogas- und Kompostierungsanlage ist von Tieren, Tierfutter und Einstreu vollständig räumlich zu trennen, um sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den genannten Abfällen in Berührung kommen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bleiben die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über die Aufbewahrung der tierischen Proteine unberührt.
Die Eintragungen sind unverzüglich nach der Durchführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise zu machen. Das Desinfektionskontrollbuch ist während der Beförderung mitzuführen.
bestimmt. Für den Fall, dass tierische Nebenprodukte nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 befördert werden, ist zusätzlich zu den in Satz 1 und 2 genannten Ausfertigungen eine vierte Ausfertigung als Rückmeldung des Empfängers an den Erzeuger zu erstellen. Bei der Abholung der tierischen Nebenprodukte oder der verarbeiteten Erzeugnisse übergibt der Beförderer dem Erzeuger die dritte Ausfertigung, im Fall der Abholung von Tierkörpern ist es ausreichend, dass der Beförderer die dritte Ausfertigung dem Erzeuger unverzüglich zusendet. Der Beförderer hat die erste, zweite und – soweit nach Satz 3 erforderlich – die vierte Ausfertigung während der Beförderung mitzuführen und die erste und – soweit nach Satz 3 erforderlich – die vierte Ausfertigung dem Empfänger zu übergeben. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Beförderer. Der Empfänger ist für den Fall der Beförderung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verpflichtet, den Erzeuger durch Übersendung der vierten Ausfertigung über den Empfang der tierischen Nebenprodukte unter Angabe des Ankunftsdatums und der Menge der empfangenen tierischen Nebenprodukte zu unterrichten. Ist der Beförderer nicht der Führer des Beförderungsmittels, hat der Führer die Pflichten zur Übergabe und Mitführung der genannten Ausfertigungen des Handelspapiers nach Satz 3 und 4 zu erfüllen.
Fahrzeuge, mit denen bereits gekennzeichnete Verpackungen oder Behälter befördert werden, bedürfen keiner Kennzeichnung.
hat der Betreiber der Anlage im Fall der Nummer 1 abweichend von Satz 3 und im Fall der Nummer 2 abweichend von Satz 2 und 3 sicherzustellen, dass die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5, 7, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden.
hat der Betreiber der Anlage im Fall der Nummer 1 abweichend von Satz 3 und im Fall der Nummer 2 abweichend von Satz 2 und 3 sicherzustellen, dass die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5, 7, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 entsprechend. Die Proben müssen die in Anhang VIII Kapitel III Abschnitt II Buchstabe A Nr. 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Verarbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte, die die Anforderungen nach Satz 3 nicht erfüllen, gelten als nicht verarbeitet.
in einem Register. Die Zulassungsnummer und die Registriernummer sind elfstellig und werden aus der für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt des Sitzes des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamtes herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer und einer zweistelligen Nummer für die Betriebsart nach Maßgabe der Anlage 5 gebildet.
über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt,
(ggf. Ohrmarkennummern)
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| 1 | 2 | 3 |
| Datum der Abholung der tierischen Nebenprodukte 1) 2) |
Beschreibung der tierischen Nebenprodukte 1), 2), 3), 5) |
Menge der tierischen Nebenprodukte 1), 2), 4), 5) |
| 4 | 5 | 6 |
| Herkunft der tierischen Nebenprodukte 2) 5) 6) |
Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens 1) 2) 5) 6) |
Name und Anschrift des Empfängers 1) 6) |
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| 1 | 2 |
| Umfang der Charge | Mindestzahl der Einzelproben |
| bis einschließlich 2,5 t bzw. cbm |
7 |
| über 2,5 t bis einschließlich 80 t bzw. cbm |
die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht oder Volumen der Charge in t bzw. cbm, aufgerundet auf ganze Zahlen |
| über 80 t bzw. cbm | 40 |
Die Einzelprobe darf die Menge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unterschreiten. Wird zur Probenahme aus bewegtem Gut eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge für die Einzelprobe nicht eingehalten zu werden.
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