TierErzHaVerbG
Ausfertigungsdatum: 08.12.2008
Vollzitat:
“Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 24 G v. 20.12.2022 I 2752 |
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(+++ Textnachweis ab: 16.12.2008 +++)
Amtliche Überschrift: IdF d. Art. 12 Nr. 1 G v. 11.8.2010 I 1160 mWv 18.8.2010 u. d. Art. 2 Nr. 1 G v. 30.6.2017 I 2147 mWv 1.9.2017
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EGV 1523/2007 (CELEX Nr: 32007R1523) vgl. Überschrift iVm § 1
EGV 1007/2009 (CELEX Nr: 32009R1007) vgl. Überschrift iVm § 1 +++)
Im Rahmen der Zuständigkeit nach Satz 1 obliegt der Bundesanstalt auch die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
fest, so trifft sie die zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen. Die Behörde kann insbesondere
Die §§ 1 und 2 des Tierschutzgesetzes bleiben unberührt. Die Erlaubnis ist auf zehn Jahre befristet. Sie kann erneut erteilt werden. Die erneute Erlaubnis ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der zuvor erteilten Erlaubnis zu beantragen. Die Erlaubnis kann, auch nachträglich, mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, soweit es zum Schutz der Pelztiere erforderlich ist.
Für die vorläufige Erlaubnis gelten abweichend von Absatz 3 für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten.
Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 hat der Tierarzt dem Tierhalter unverzüglich eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der sich dessen Voraussetzungen einschließlich der von ihm festgestellten Indikation ergeben. Die Bescheinigung ist vom Tierhalter mindestens drei Jahre aufzubewahren.
zur Überwachung anhalten,
der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 ergibt, den nach § 1 jeweils zuständigen Behörden mitteilen, und
erforderlich ist, die Überwachung durch die nach § 1 jeweils zuständige Behörde näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden und Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten regeln.
ausgestattet sein. Haltungseinrichtungen müssen ferner mit Tunnelröhren, Haltungseinrichtungen für Sumpfbiber und Chinchillas zusätzlich mit Kisten ausgestattet sein.