TextilKennzG
Ausfertigungsdatum: 15.02.2016
Vollzitat:
“Textilkennzeichnungsgesetz vom 15. Februar 2016 (BGBl. I S. 198)”
(+++ Textnachweis ab: 24.2.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 4 Abs. 5, 4 Abs. 6,
9 Abs. 2, 10 Abs. 2 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 1007/2011 (CELEX Nr: 32011R1007) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 15.2.2016 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Satz 1 dieses G am 24.2.2016 in Kraft getreten.
Die Kontrolle muss so organisiert und durchgeführt werden, dass das von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgegebene Prüfniveau eingehalten wird. Die Marktüberwachungsbehörden können, sofern es im Einzelfall zur Überprüfung der Anforderungen an die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und dieses Gesetzes erforderlich ist, die erforderlichen Unterlagen überprüfen oder physische Kontrollen oder Laborprüfungen durchführen oder veranlassen.
Die Marktüberwachungsbehörde hat eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu widerrufen oder zu ändern, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.
Die Marktüberwachungsbehörde hat eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu widerrufen oder zu ändern, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.
Die Marktüberwachungsbehörde hat eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu widerrufen oder zu ändern, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.