(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen Artikel 3 Absatz 3 einen dort genannten Inhalt nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung entfernt und den Zugang nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung sperrt,
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entgegen
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Artikel 3 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2, oder
- b)
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Artikel 14 Absatz 5 Satz 1
die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 3.
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entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 einen dort genannten Inhalt nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung entfernt und den Zugang nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung sperrt,
- 4.
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entgegen Artikel 4 Absatz 7 einen Inhalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederherstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entsperrt,
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entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Feststellung der Betroffenheit im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 durch die zuständige Behörde ergreift,
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entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 1 oder 2 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 7.
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einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 8.
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entgegen Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 einen terroristischen Inhalt oder zugehörige Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert,
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entgegen Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig öffentlich zugänglich macht,
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entgegen Artikel 10 Absatz 1 einen dort genannten Mechanismus nicht, nicht richtig oder nicht zeitgleich mit dem Ergreifen einer Maßnahme nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 einrichtet,
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entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten Inhalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederherstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entsperrt,
- 12.
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entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 den Beschwerdeführer nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
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entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Entfernung oder Sperrung des terroristischen Inhalts zur Verfügung stellt,
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entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht und eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 15.
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entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, eine Information weitergibt,
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entgegen Artikel 14 Absatz 5 Satz 2 die Kontaktstelle nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme benachrichtigt oder eine Information nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme übermittelt,
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entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 eine Kontaktstelle nicht oder nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und nicht bei Aufnahme der Tätigkeit als Hostingdiensteanbieter benennt und nicht oder nicht bis zu diesen Zeitpunkten einrichtet,
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entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zugänglich gemacht wird,
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entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen gesetzlichen Vertreter nicht oder nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und nicht bei Aufnahme der Tätigkeit als Hostingdiensteanbieter benennt oder
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entgegen Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und nicht bei Aufnahme der Tätigkeit als Hostingdiensteanbieter in Kenntnis setzt.