TAMG
Ausfertigungsdatum: 27.09.2021
Vollzitat:
“Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 356) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.3.2024 I Nr. 97 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 356 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
| Änderung durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 356 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 28.1.2022 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 2019/6 (CELEX Nr: 32019R0006)
Durchführung der
EUV 2021/578 (CELEX Nr: 32021L0578)
EUV 2022/209 (CELEX Nr: 32022L0209) vgl.
G v. 21.12.2022 I 2852 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 27.9.2021 I 4530 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 10 Abs. 1 dieses G am 28.1.2022 in Kraft.
| § 1 | Zweck des Gesetzes |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Anwendungsbereich |
| § 4 | Freistellung von Tierarzneimitteln für bestimmte Heimtiere von der Pflicht zur Zulassung |
| § 5 | Kennzeichnung und Packungsbeilage freigestellter Tierarzneimittel |
| § 6 | Widerruf der Freistellung von Tierarzneimitteln |
| § 7 | Kennzeichnung und Packungsbeilage von nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 zulassungspflichtigen Tierarzneimitteln |
| § 8 | Packungsbeilage in Papierform |
| § 9 | Durchführungsvorschriften für die Zulassung von Tierarzneimitteln; Verordnungsermächtigungen |
| § 10 | Genehmigung von Anträgen zur Durchführung einer klinischen Prüfung und einer Rückstandsprüfung |
| § 11 | Verordnungsermächtigung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung einer klinischen Prüfung |
| § 12 | Übermittlung von Informationen an die Produktdatenbank; Verordnungsermächtigung |
| § 13 | Registrierung, Kennzeichnung und Packungsbeilage homöopathischer Tierarzneimittel; Verordnungsermächtigung |
| § 14 | Ausnahmen von der Herstellungserlaubnis |
| § 15 | Ergänzende Vorschriften zur Erteilung der Herstellungserlaubnis |
| § 16 | Import, Herstellung von und Handel mit Wirkstoffen; Verordnungsermächtigung |
| § 17 | Nachweis über die erforderliche Sachkunde der für die Herstellung und die Chargenfreigabe verantwortlichen sachkundigen Person; Verordnungsermächtigung |
| § 18 | Ergänzende Vorschriften zur Erteilung der Großhandelsvertriebserlaubnis |
| § 19 | Verordnungsermächtigung zur Regelung der Benennung einer verantwortlichen Person |
| § 20 | Verordnungsermächtigung zur Regelung von Ausnahmen von der Großhandelsvertriebserlaubnis |
| § 21 | Verordnungsermächtigung zur Regelung des Parallelhandels mit Tierarzneimitteln |
| § 22 | Verfahren der Zulassung |
| § 23 | Klinische Prüfungen |
| § 24 | Einstufung |
| § 25 | Verbringen |
| § 26 | Kennzeichnung und Packungsbeilage von nach § 22 zulassungspflichtigen Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten |
| § 27 | Fachinformation |
| § 28 | Herstellungserlaubnis |
| § 29 | Großhandelsvertriebserlaubnis |
| § 30 | Einzelhandel im Fernabsatz |
| § 31 | Tierärztliche Verschreibungen |
| § 32 | Buchführung |
| § 33 | Werbung |
| § 34 | Pharmakovigilanz |
| § 35 | Überwachung |
| § 36 | Information der Öffentlichkeit |
| § 37 | Verbot des Bereitstellens |
| § 38 | Verbote zum Schutz vor Täuschung |
| § 39 | Verbot der Anwendung |
| § 40 | Kategorisierung; Verordnungsermächtigung |
| § 41 | Zuordnung zu den einzelnen Kategorien der Verkaufsabgrenzung |
| § 42 | Grundsatz |
| § 43 | Apothekenpflicht |
| § 44 | Tierärztliches Dispensierrecht |
| § 44a | Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel |
| § 45 | Weitere Vorschriften zur Abgabe; Verordnungsermächtigung |
| § 46 | Abgabe von Mustern |
| § 47 | Abgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischer Produkte |
| § 48 | Bezug und Abgabe von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen, die bei Tieren angewendet werden dürfen |
| § 49 | Bezug von Arzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten |
| § 50 | Anwendung von Tierarzneimitteln |
| § 51 | Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten |
| § 52 | Verordnungsermächtigungen zur Regelung von Verfahrensvorschriften auf Grundlage der Verordnung (EU) 2019/6 |
| § 53 | Verordnungsermächtigungen zur Regelung der Kennzeichnung, der Packungsbeilage, der Packungsgrößen und der Preise |
| § 54 | Nutzungsarten |
| § 55 | Mitteilungen über Tierhaltungen |
| § 56 | Tierärztliche Mitteilungen über Arzneimittelverwendung |
| § 57 | Ermittlung der Therapiehäufigkeit |
| § 58 | Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln |
| § 59 | Verarbeitung und Übermittlung von Daten |
| § 60 | Resistenzmonitoring |
| § 61 | Verordnungsermächtigungen |
| § 61a | Tierärztliche Mitteilungen über die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 |
| § 61b | Verarbeitung und Übermittlung von nach § 61a erhobenen Daten |
| § 62 | Verordnungsermächtigung zur Regelung von Betriebsverordnungen |
| § 63 | Arzneibuch und amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren |
| § 64 | Zuständige Behörde |
| § 65 | Zuständige Bundesoberbehörde, Verordnungsermächtigung |
| § 66 | Gegenseitige Information |
| § 67 | Verwendung bestimmter Daten |
| § 68 | Datenbankgestütztes Informationssystem; Übermittlungsbefugnisse |
| § 69 | Datenübermittlungen an das Informationssystem; Verordnungsermächtigung |
| § 70 | Datenabrufe aus dem Informationssystem |
| § 71 | Speicherungsfristen |
| § 72 | Durchführung der Überwachung |
| § 73 | Probenahme |
| § 74 | Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten |
| § 75 | Probenahme bei Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angeboten werden |
| § 76 | Maßnahmen der zuständigen Behörden |
| § 76a | Mitwirkung der Zollbehörden |
| § 77 | Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können |
| § 78 | Anwendung und Vollzug des Gesetzes; Verordnungsermächtigung |
| § 79 | Allgemeine Anzeigepflicht |
| § 80 | Unabhängigkeit |
| § 81 | Verordnungsermächtigungen für Krisenzeiten |
| § 82 | Verhältnis zu anderen Gesetzen |
| § 83 | Allgemeine Verwaltungsvorschriften |
| § 84 | Verordnungsermächtigung zur Angleichung an das Recht der Europäischen Union |
| § 85 | Verordnungsermächtigung zur Anpassung an Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union |
| § 86 | (weggefallen) |
| § 87 | Strafvorschriften |
| § 88 | Strafvorschriften |
| § 89 | Bußgeldvorschriften |
| § 90 | Einziehung |
| § 91 | Verordnungsermächtigung |
| § 92 | Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften |
| § 93 | Weitere Anwendung von Vorschriften |
| § 94 | Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten zu antibiotisch wirksamen Arzneimitteln und zur Änderung weiterer Vorschriften |
| § 95 | Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes |
| § 96 | Evaluierung |
| Anlage 1 | Einteilung der Nutzungsarten |
| Anlage 2 | Dem Bundesinstitut für Risikobewertung zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung mitzuteilende Daten |
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für § 63.
Die Packungsgröße eines Tierarzneimittels ist angemessen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe e, wenn sie für eine einmalige Heilbehandlung bis zur Symptomlinderung oder für eine bis zu sechsmonatige präventive Behandlung ausreicht
Die Bundesoberbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von fünf Monaten nach der Vorlage eines vollständigen Antrages.
nur begonnen werden, wenn die zuständige Bundesoberbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine schriftliche oder elektronische Genehmigung erteilt hat. Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt die Genehmigung nach Satz 1 innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Eingang der Unterlagen nach Absatz 1.
Ist die Primärverpackung zu klein, um die Angaben nach Satz 1 auf lesbare Weise abzubilden, sind nur die Angaben nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 zu machen. Die in Satz 2 genannten Primärverpackungen müssen sich in einer äußeren Umhüllung befinden, die die in Satz 1 aufgeführten Angaben aufweist.
Abweichend von Satz 1 können die Angaben auch auf der äußeren Umhüllung oder der Primärverpackung des homöopathischen Tierarzneimittels gemacht werden.
Satz 1 gilt für die Aufteilung oder die Änderung der Verpackung oder Darbietung von Tierarzneimitteln oder von Arzneimitteln nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes nur, sofern
Aus der Beschreibung nach Satz 1 Nummer 3 muss insbesondere die Abgrenzung der Aufgaben und Verantwortungsbereiche der für die Herstellung und für die Chargenfreigabe verantwortlichen Person oder der Personen nach Artikel 97 der Verordnung (EU) 2019/6 hervorgehen.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann dabei insbesondere die Art und Weise der Weiterleitung von Unterlagen an die zuständigen Behörden bestimmen sowie vorschreiben, dass die Unterlagen elektronisch eingereicht werden.
Im Übrigen ist § 7 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Stoff oder die Stoffzusammenstellung
Ferner dürfen Inhaberinnen und Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis Tierarzneimittel, deren Abgabe durch Apotheken oder tierärztliche Hausapotheken vorgesehen ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Einrichtungen von Forschung und Wissenschaft abgeben, sofern diesen Einrichtungen eine Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes erteilt worden ist, die zum Erwerb des betreffenden Tierarzneimittels berechtigt.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Stoffe oder Zubereitungen für einen anderen Zweck als zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
Die Nachweise nach Satz 1 sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Nachweise nach Satz 1 sind chronologisch unter Angabe der Vorlieferantin oder des Vorlieferanten und der Empfängerin oder des Empfängers zu führen, soweit es sich um Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung und um ß-Agonisten mit anaboler Wirkung handelt. Die Führung der Nachweise nach Satz 3 umfasst
Satz 1 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige registrierte homöopathische Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes, soweit diese bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewendet werden.
Nachweise über den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu führen haben, die für die Behandlung der in den Buchstaben a und b bezeichneten Tiere erworben worden sind, sowie
Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 Nummer 3 umfasst auch verendete und getötete Tiere.
Die Angabe des Namens nach Satz 1 Nummer 2 kann durch die Angabe des Namens der Praxis ersetzt werden.
Dabei sind entsprechend des Berechnungsverfahrens zur Ermittlung der Therapiehäufigkeit vom 21. Februar 2013 (BAnz AT 22.2.2013 B2)
(betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit).
Enthält ein verabreichtes Arzneimittel Cephalosporine der 3. und 4. Generation, Fluorchinolone oder Colistin, so ist für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 jeder Behandlungstag mit dem Faktor drei zu multiplizieren. Bei den in § 56 Absatz 1 genannten antibiotisch wirksamen Arzneimitteln, die je Behandlung einmalig angewendet werden und einen therapeutischen Wirkstoffspiegel von mehr als 24 Stunden aufweisen, ist für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 jeder Behandlungstag mit dem Faktor 5 zu multiplizieren. Bei den in § 56 Absatz 1 genannten antibiotisch wirksamen Arzneimitteln, die je Behandlung mehrmalig angewendet werden und die einen therapeutischen Wirkstoffspiegel von mehr als 24 Stunden aufweisen, ist für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 jeder Behandlungstag mit einem Faktor zu multiplizieren, der sich wie folgt errechnet: Die Summe aus dem Tag der ersten Anwendung und der Anzahl der Tage zwischen dem Tag der ersten Anwendung und dem Tag der zweiten Anwendung.
Die Mitteilung nach Satz 1 ist für das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 1. August des betreffenden Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 1. Februar des Folgejahres zu machen. Die zuständige Behörde hat dem Bundesinstitut für Risikobewertung jeweils bis zu den in Satz 2 genannten Zeitpunkten in pseudonymisierter Form die in der Anlage 2 aufgeführten, halbjährlich ermittelten Daten zum Zweck der Risikobewertung auf dem Gebiet der Antibiotikaresistenz mitzuteilen.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die Kennzahlen nach Satz 1 im Internet auf seiner Homepage bis zum 15. Februar des Folgejahres für das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr bekanntzumachen und unter Berücksichtigung der Nutzungsart aufzuschlüsseln.
Ergibt die Prüfung der Tierhalterin oder des Tierhalters nach Satz 1 Nummer 1, dass die Behandlung mit den betroffenen Arzneimitteln verringert werden kann, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter Schritte zu ergreifen, die zu einer Verringerung führen können. Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Maßnahme nach Satz 1 Nummer 1 und die in dem Plan nach Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Schritte unter Gewährleistung der notwendigen arzneilichen Versorgung der Tiere durchgeführt werden. Sofern die nach dem Plan zu ergreifenden Maßnahmen nicht innerhalb von sechs Monaten erfüllt werden können, ist der Plan nach Satz 1 Nummer 2 um einen Zeitplan zu ergänzen.
In einer Anordnung nach Satz 3 Nummer 1 ist das Ziel der Änderung oder Ergänzung des Planes anzugeben. In Anordnungen nach Satz 2 und 3 ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die Tiere jederzeit die notwendige arzneiliche Versorgung erhalten. Die zuständige Behörde kann der Tierhalterin oder dem Tierhalter gegenüber Maßnahmen nach Satz 3 Nummer 4 auch dann anordnen, wenn diese Rechte der Tierhalterin oder des Tierhalters aus Verwaltungsakten widerrufen oder aus anderen Rechtsvorschriften einschränken, sofern die erforderliche Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln nicht durch andere wirksame Maßnahmen erreicht werden kann. Satz 6 gilt nicht, soweit unmittelbar geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union entgegenstehen. Anordnungen nach Satz 2 können von der zuständigen Behörde nur getroffen werden, wenn die Richtigkeit der der Behörde nach § 56 mitgeteilten Informationen von der Tierhalterin oder vom Tierhalter bestätigt wurde. Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die Richtigkeit nach Aufforderung durch die zuständige Behörde unverzüglich festzustellen und zu bestätigen.
Für die vertiefte mikrobiologische tierärztliche Diagnostik nach Satz 1 Nummer 1 müssen zu geeigneten Zeitpunkten Proben von Tieren und ihrer Haltungsumgebung gezogen werden, um diese auf das Vorkommen von vermutlich krankheitsverursachenden Bakterien einschließlich deren Resistenzeigenschaften zu untersuchen. Die Ergebnisse der nach Satz 1 Nummer 1 durchgeführten vertieften mikrobiologischen tierärztlichen Diagnostik sind nach ihrer Auswertung von der Tierhalterin oder dem Tierhalter unter Hinzuziehung einer Tierärztin oder eines Tierarztes im darauffolgenden Maßnahmenplan und bei einer weiteren Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln zu berücksichtigen. Die Anordnung des Ruhens der Tierhaltung nach Satz 1 Nummer 2 ist aufzuheben, sobald sichergestellt ist, dass die in Satz 1 bezeichneten Anordnungen befolgt werden.
Die betrieblichen Kenngrößen nach Satz 1 Nummer 6 werden ausschließlich den Datenmeldenden jeweils zu den von ihnen gemeldeten Daten zur Kenntnis gegeben.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 2 darf nur erlassen werden, soweit
mit den in den Nummern 3 und 4 Absatz 1 bis 5 und 10 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 in der Fassung vom 29. Januar 2021 bezeichneten antibiotisch wirksamen Arzneimitteln behandeln, haben der zuständigen Bundesoberbehörde zu den in Artikel 57 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 und in § 61b Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken Mitteilungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu machen.
Die Angabe des Namens nach Satz 1 Nummer 1 kann durch die Angabe des Namens der Praxis ersetzt werden.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um Tierarzneimittel handelt, die radioaktiv sind oder bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
zu beschränken und die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Hierbei kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
Vorschriften nach Satz 1 können auch für Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes erlassen werden.
In den Verfahren nach Satz 1 übermittelt die zuständige Bundesoberbehörde dem Umweltbundesamt die zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt erforderlichen Angaben und Unterlagen und räumt dem Umweltbundesamt eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein.
Zu den Informationen nach Satz 1 Nummer 2 zählen insbesondere Angaben über den Zulassungsstatus, den Registrierungsstatus homöopathischer Tierarzneimittel, die Packungsbeilage und die Fachinformation, den öffentlichen Beurteilungsbericht sowie den Namen und die Anschrift der jeweils verantwortlichen Personen, Betriebe und Einrichtungen, die das Tierarzneimittel auf dem Markt bereitstellen. Die Informationen sowie deren Änderungen sind unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten;
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt;
Im Fall von Satz 1 Nummer 3 und 4 dürfen folgende personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und verwendet werden, soweit dies zur Sicherung von Beweisen erforderlich ist:
Die Aufnahmen oder Aufzeichnungen sind zu vernichten oder zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Aufnahme oder Aufzeichnung. Die Frist des Satzes 2 gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens, eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist; in diesen Fällen sind die Aufnahmen oder Aufzeichnungen mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
| 1 | 2 | 3 | 4 |
|---|---|---|---|
| Laufende Nummer |
Nutzungsart | Verringerung des Einsatzes antibiotisch wirksamer Arzneimittel bei Tieren |
Tierärztliche Mitteilung über die Arzneimittel- verwendung |
| 1. | Rinder (Bos taurus) | ||
| 1.1 | Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung | X | X |
| 1.2 | nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten | X | X |
| 1.3 | zur Mast gehaltene Rinder ab einem Alter von 12 Monaten | X | |
| 1.4 | Rinder ab einem Alter von 12 Monaten, die weder Milchkühe noch Mastrinder sind | X | |
| 1.5 | auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber bis zu einem Alter von 12 Monaten | X | |
| 1.6 | Rinder, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden | X | |
| 2. | Schweine (Sus scrofa domestica) | ||
| 2.1 | nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird | X | X |
| 2.2 | Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg | X | X |
| 2.3 | zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg | X | X |
| 2.4 | zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung | X | X |
| 2.5 | nicht zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von 30 kg | X | |
| 2.6 | Schweine, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden | X | |
| 3. | Hühner (Gallus gallus) | ||
| 3.1 | zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres | X | X |
| 3.2 | zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb | X | X |
| 3.3 | zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis seiner Aufstallung im Legebetrieb | X | X |
| 3.4 | Hühner-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport | X | |
| 3.5 | sonstige Hühner, die nicht unter die Nummern 3.1 bis 3.4 fallen | X | |
| 4. | Puten (Meleagris gallopavo) | ||
| 4.1 | zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres | X | X |
| 4.2 | Puten-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport | X | |
| 4.3 | sonstige Puten, die nicht unter die Nummern 4.1 bis 4.2 fallen | X | |