TÄHAV
Ausfertigungsdatum: 01.11.2024
Vollzitat:
“Tierärztliche-Hausapothekenverordnung vom 1. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 343)”
| Ersetzt V 2121-50-1-15 v. 8.7.2009 I 1760 (TÄHAV) |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2025 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 16 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung gem. der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
durch Tierärztinnen und Tierärzte und durch Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten sowie
Dabei darf von einer über die Sinnenprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der einwandfreien Beschaffenheit begründen.
Die Praxis und die Untereinheit der Praxis müssen innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einem benachbarten Kreis oder einer benachbarten kreisfreien Stadt liegen.
mit den Angaben nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6.
dürfen von Tierärztinnen und Tierärzten an Tierhalterinnen und Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren oder Tierbeständen abgegeben werden. Die Tierärztin oder der Tierarzt hat sich vor der Abgabe von der Möglichkeit der ordnungsgemäßen Anwendung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter zu vergewissern.
Im Falle der Behandlung mit einem antibiotisch wirksamen Tierarzneimittel, Humanarzneimittel oder veterinärmedizintechnischen Produkt ist in jedem Behandlungsfall eine tierärztliche klinische Untersuchung oder eine andere gleichwertige tierärztliche Prüfung des Gesundheitszustandes der zu behandelnden Tiere durchzuführen.
Kleine Menge im Sinne des Satzes 1 ist die für eine Behandlung notwendige Menge oder die kleinste verfügbare Packungseinheit. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Abgabe kleiner Mengen zwischen den Betreiberinnen und Betreibern zweier tierärztlicher Hausapotheken, die ausschließlich für die arzneiliche Versorgung von Tieren in wissenschaftlich geleiteten zoologischen Gärten betrieben werden.
hinzuweisen oder hinweisen zu lassen.
Satz 1 gilt nicht, sofern es im Rahmen der Behandlung zu einem Wechsel des in den Zulassungsbedingungen genannten Anwendungsgebietes, nicht aber der in den Zulassungsbedingungen genannten Tierart kommt.
Satz 2 Nummer 4 gilt nicht, sofern es im Rahmen der Behandlung zu einem Wechsel des in den Zulassungsbedingungen genannten Anwendungsgebietes, nicht aber der in den Zulassungsbedingungen genannten Tierart kommt.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, sofern es im Rahmen der Behandlung zu einem Wechsel des in den Zulassungsbedingungen genannten Anwendungsgebietes, nicht aber der in den Zulassungsbedingungen genannten Tierart kommt. Satz 2 Nummer 2 gilt nicht, soweit im Rahmen tierärztlicher Bestandsbetreuung für die zu behandelnden Einzeltiere aussagekräftige, repräsentative Kenntnisse zur Resistenzlage vorliegen, die die Notwendigkeit des Einsatzes von Tierarzneimitteln, die diese Wirkstoffgruppen enthalten, rechtfertigen.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, sofern es im Rahmen der Behandlung zu einem Wechsel des in den Zulassungsbedingungen genannten Anwendungsgebietes, nicht aber der in den Zulassungsbedingungen genannten Tierart kommt. Satz 2 Nummer 2 gilt nicht, soweit im Rahmen tierärztlicher Bestandsbetreuung für die zu behandelnden Einzeltiere aussagekräftige, repräsentative Kenntnisse zur Resistenzlage vorliegen, die die Notwendigkeit des Einsatzes von Tierarzneimitteln, die diese Wirkstoffgruppen enthalten, rechtfertigen.
In diesem Fall ist von der Tierärztin oder vom Tierarzt ein Nachweis zu führen, der die Gründe enthält, warum ein Antibiogramm nicht erstellt worden ist.
Die Proben nach Nummer 1 müssen für die Isolierung der die Erkrankung verursachenden bakteriellen Erreger zur anschließenden Erstellung eines Antibiogramms geeignet sein.
Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Tierarzneimittelgesetzes.
von der Tierärztin oder dem Tierarzt unverzüglich eine tierärztliche Verschreibung nach Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 zu fertigen. Die tierärztliche Verschreibung dient gleichzeitig als tierärztliche Behandlungsanweisung nach § 44 Absatz 2 des Tierarzneimittelgesetzes.
von der Tierärztin oder vom Tierarzt unverzüglich eine tierärztliche Verschreibung nach Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 zu fertigen.
Die Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der Behörde nach Tierhalterinnen und Tierhaltern geordnet vorzulegen.
verschrieben werden.