TabStV
Ausfertigungsdatum: 05.10.2009
Vollzitat:
“Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 204) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2024 I Nr. 204 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.4.2010 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 5.10.2009 I 3262 vom Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sit tritt gem. Artikel 9 Abs. 1 dieser V am 1.4.2010 in Kraft.
| § 1 | Begriffsbestimmungen |
| § 1a | Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit |
| § 2 | Stückgewicht |
| § 3 | Steuerzeichen |
| § 4 | Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung |
| § 5 | Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber |
| § 6 | Erteilung der Erlaubnis |
| § 7 | Sicherheitsleistung |
| § 7a | Überprüfung der Erlaubnis |
| § 8 | Änderung von Verhältnissen |
| § 9 | Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis |
| § 10 | Belegheft, Buchführung |
| § 11 | Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust |
| § 12 | Bestandsaufnahme im Steuerlager |
| § 13 | Registrierter Empfänger |
| § 14 | Registrierter Versender |
| § 15 | Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung |
| § 16 | Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren |
| § 17 | Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes |
| § 18 | Mitführen der Freistellungsbescheinigung |
| § 19 | Art und Höhe der Sicherheitsleistung |
| § 20 | Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 21 | Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 22 | Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft |
| § 23 | Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen |
| § 24 | Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern |
| § 25 | Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren |
| § 26 | Annullierung im Ausfallverfahren |
| § 27 | Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren im Ausfallverfahren |
| § 28 | Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren |
| § 29 | Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung |
| § 30 | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung |
| § 31 | Verpackungszwang, Kleinverkaufspackungen |
| § 32 | Bezug der Steuerzeichen |
| § 33 | Berechnung des Steuerwerts und der Steuer |
| § 34 | Verwendung der Steuerzeichen |
| § 35 | Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen |
| § 36 | Steuererklärung |
| § 37 | Gewerbliche Einfuhr |
| § 38 | Anmeldung |
| § 39 | Beförderungen zu privaten Zwecken |
| § 40 | Zertifizierter Empfänger |
| § 40a | Zertifizierter Versender |
| § 40b | Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren |
| § 40c | Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 40d | Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 40e | Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 40f | Beförderung im Ausfallverfahren |
| § 40g | Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung |
| § 40h | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs |
| § 40i | Steuererklärung; Kleinbetragsregelung |
| § 41 | Beipack |
| § 42 | Zugaben |
| § 43 | Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis |
| § 44 | Steuerfreie Deputate |
| § 45 | Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung |
| § 46 | Erteilung der Erlaubnis |
| § 47 | Abgabe von Tabakwaren, zweckwidrige Verwendung |
| § 48 | Erlass- und Erstattungsverfahren |
| § 49 | Erlass- und Erstattungsgebühren |
| § 50 | Ausnahmen von der Anmeldepflicht |
| § 51 | Aufreißen, Vernichten, Vergällen, Ungültigmachen |
| § 52 | Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht |
| § 53 | Kleinbetragsregelung |
| § 54 | (weggefallen) |
| § 55 | (weggefallen) |
| § 56 | (weggefallen) |
| § 57 | (weggefallen) |
| § 58 | (weggefallen) |
| § 59 | (weggefallen) |
| § 60 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 61 | Übergangsregelungen |
Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts.
so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.
Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.
Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
hat der Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.
Satz 1 gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
Für das Erstellen des Entwurfs des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 17 und 22 entsprechend.
| „Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuer- pflichtiger Waren unter Steueraussetzung“ |
zu kennzeichnen.
| „Unversteuerte Tabakwaren“ |
begleitet werden. Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Das Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
| „Lieferschein/Rechnung für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet“ |
verwendet werden.
Wird der Steuertarif geändert, ist dem Hauptzollamt Bielefeld mindestens vier Wochen vor Bestellung der zu erwartende Bedarf an Steuerzeichen für einen Monat schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag des Beziehers werden Steuerzeichen vor Ablauf der Bestellfristen nach den Nummern 1 bis 3 ausgeliefert, wenn diese früher zur Verfügung stehen.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Verbringen oder Verbringenlassen von Tabakwaren in das Steuergebiet, wenn diese nach § 23 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden.
Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort als zertifizierter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.
so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme der Tabakwaren ablehnt.
| „Steuerfreies Deputat! Abgabe gegen Entgelt unzulässig!“ |
deutlich zu kennzeichnen. Außerdem müssen Name und Sitz des Herstellers angegeben werden.
Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung kann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn mit dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 vorgelegt werden.
| „Unversteuerte Tabakwaren“ |
versehen sind. Für die vollständige Zerstörung und den unwiederbringlichen Verlust gilt § 11, für die Vernichtung gilt § 51 entsprechend.
Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Verlangen des Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,