TabStG
Ausfertigungsdatum: 15.07.2009
Vollzitat:
“Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2022 I 1838 |
| Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt | |
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(+++ Textnachweis ab: 1.4.2010 +++)
Das G wurde als Art. 1 des G v. 15.7.2009 I 1870 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 10 Abs. 1 dieses G am 1.4.2010 in Kraft. § 1 Abs. 9, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 7, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 12 Abs. 6, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 7, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 21 Abs. 5, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 2, § 25, § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 4, § 35, § 36 Abs. 2 Nr. 3, § 38 Abs. 5 sind gem. Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 am 22.7.2009 in Kraft getreten.
| § 1 | Steuergebiet, Steuergegenstand |
| § 1a | Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak |
| § 1b | Substitute für Tabakwaren |
| § 2 | Steuertarif |
| § 3 | Bemessungsgrundlagen |
| § 4 | Sonstige Begriffsbestimmungen |
| § 5 | Steuerlager |
| § 6 | Steuerlagerinhaber |
| § 7 | Registrierte Empfänger |
| § 8 | Registrierte Versender |
| § 9 | Begünstigte |
| § 10 | Beförderungen (Allgemeines) |
| § 11 | Beförderungen im Steuergebiet |
| § 12 | Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten |
| § 13 | Ausfuhr |
| § 14 | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung |
| § 15 | Steuerentstehung, Steuerschuldner |
| § 16 | Verpackungszwang |
| § 17 | Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung, Steuererklärung |
| § 18 | Fälligkeit |
| § 19 | (weggefallen) |
| § 20 | (weggefallen) |
| § 21 | Steuerentstehung, Steuerschuldner |
| § 22 | Erwerb durch Privatpersonen |
| § 23 | Lieferung zu gewerblichen Zwecken |
| § 23a | Zertifizierte Empfänger |
| § 23b | Zertifizierte Versender |
| § 23c | Beförderungen |
| § 23d | Versandhandel |
| § 23e | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs |
| § 23f | Steuerentstehung, Steuerschuldner |
| § 23g | Steuererklärung, Fälligkeit |
| § 24 | Beipackverbot |
| § 25 | Packungen im Handel, Stückverkauf |
| § 26 | Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis |
| § 27 | Preisnachlässe und -ermäßigungen |
| § 28 | Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis |
| § 29 | (weggefallen) |
| § 30 | Steuerbefreiungen |
| § 31 | Verwender |
| § 32 | Erlass, Erstattung der Steuer und der Steuerzeichenschuld |
| § 33 | Steueraufsicht |
| § 34 | Geschäftsstatistik |
| § 35 | Besondere Ermächtigungen |
| § 36 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 37 | Schwarzhandel mit Zigaretten |
| § 38 | Übergangsvorschriften |
| 100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer | ||
| 100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer |
zu ändern. Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen den Quotienten auf fünf Dezimalstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil auf zwei Dezimalstellen aufrunden.
in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn die Tabakwaren aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer abhängig; sie ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Eine Sicherheitsleistung nach Satz 3 und 4 ist nicht zu verlangen, wenn ausschließlich Tabakwaren mit Steuerzeichen bezogen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 12 der Systemrichtlinie) vorliegen.
im Steuergebiet.
aufzunehmen oder
in anderen Mitgliedstaaten;
im Steuergebiet;
aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
im Steuergebiet aufzunehmen oder
Satz 1 gilt auch, wenn die Tabakwaren über Drittländer oder Drittgebiete befördert werden.
Hatte die Person, die Sicherheit geleistet hat (§ 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 4), keine Kenntnis davon, dass die Tabakwaren nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.
Tabakwaren gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als Tabakwaren genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Tabakwaren sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Tabakwaren auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die Tabakwaren das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen haben und im Anschluss daran wieder zu Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden sind oder die Tabakwaren zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden sind als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.
Werden Tabakwaren aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 31 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner sind neben dem Steuerlagerinhaber nach Satz 1 Nummer 1 mit Inbesitznahme der Tabakwaren die Personen nach Satz 2.
§ 15 Absatz 7 gilt entsprechend.
Eine Lieferung zu gewerblichen Zwecken ist nur möglich, wenn die Tabakwaren vom Verpackungszwang nach § 16 befreit sind. Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Tabakwaren nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Tabakwaren in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für
liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.
Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen
Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 15 Absatz 3 entsprechend.
§ 15 Absatz 7 gilt entsprechend.
Die Preisermäßigung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stellen.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 11 bis 13 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt.
gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,
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