TabakerzG
Ausfertigungsdatum: 04.04.2016
Vollzitat:
“Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 405) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 20.5.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 Abs. 1, 36, 47 Abs. 3, 47 Abs. 4, 47 Abs. 10 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 4.4.2016 I 569 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 8 Abs. 1 dieses G am 20.5.2016 in Kraft getreten. Soweit das G zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, tritt das G gem. Art. 8 Abs. 2 des G v. 4.4.2016 I 569 am 9.4.2016 in Kraft.
| § 1 | Begriffsbestimmungen; Anwendbarkeit weiterer Bestimmungen |
| § 2 | Sonstige Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Verantwortliche Personen |
| § 4 | Emissionswerte |
| § 5 | Inhaltsstoffe |
| § 6 | Warnhinweise und Verpackung |
| § 7 | Rückverfolgbarkeit; Erkennungs- und Sicherheitsmerkmal |
| § 7a | Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter |
| § 7b | Verordnungsermächtigungen |
| § 8 | Bestrahlung |
| § 9 | Pflanzenschutzmittel |
| § 10 | Kenntlichmachung |
| § 11 | Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch |
| § 12 | Neuartige Tabakerzeugnisse |
| § 13 | Inhaltsstoffe von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern |
| § 14 | Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern |
| § 15 | Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter |
| § 16 | Allgemeine Pflichten des Herstellers, des Importeurs und des Händlers von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern |
| § 17 | Pflanzliche Raucherzeugnisse |
| § 18 | Verbote zum Schutz vor Täuschung |
| § 19 | Verbot der Hörfunkwerbung, der Werbung in Druckerzeugnissen und in Diensten der Informationsgesellschaft, Verbot des Sponsorings |
| § 20 | Verbot der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation |
| § 20a | Verbot der Außenwerbung |
| § 20b | Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung |
| § 21 | Verbot von Werbung mit qualitativen Zielen |
| § 22 | Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher; Datenschutz |
| § 23 | Ermächtigungen |
| § 24 | Allgemeine Anforderungen an das Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen |
| § 25 | Übergang von Stoffen auf Erzeugnisse |
| § 26 | Ermächtigungen |
| § 27 | Zuständigkeit und Zusammenarbeit |
| § 27a | Durchführung der Überwachung |
| § 28 | Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden |
| § 29 | Marktüberwachungsmaßnahmen |
| § 30 | Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen |
| § 31 | Betretensrechte und Befugnisse, Probenahme |
| § 32 | Duldungs- und Mitwirkungspflichten |
| § 33 | Ermächtigungen |
| § 34 | Strafvorschriften |
| § 35 | Bußgeldvorschriften |
| § 36 | Einziehung |
| § 37 | Ermächtigungen |
| § 38 | Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren |
| § 39 | Zulassung von Ausnahmen |
| § 40 | Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
| § 41 | Vorübergehende Verbringungsverbote |
| § 42 | Ausfuhr |
| § 43 | Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen |
| § 44 | Rechtsverordnungen zur Angleichung an Unionsrecht |
| § 45 | Übertragung von Ermächtigungen |
| § 46 | Ermächtigung zur Anpassung von Rechtsverordnungen |
| § 47 | Übergangsregelungen |
Zuständig für die Durchführung von Regelungen nach Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben.
Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.
Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
und Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Übermittlung an ein gemeinsames elektronisches Portal, die Vergabe von Kennnummern für Datenübermittler und Produkt, die Speicherung und Nutzung der Informationen und den Zugriff auf die Informationen, und das Format der Mitteilung sowie die Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen unter Berücksichtigung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu regeln;
erlassenen Rechtsverordnung nicht eingehalten worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
sowie die Art der Kenntlichmachung zu regeln.
zu stellen sind, sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde und der fachlichen Anforderungen zu regeln.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 3 zu erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.
Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.
Die Marktüberwachungsbehörden sind des Weiteren befugt, Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass die Werbeverbote der §§ 19 bis 21 eingehalten werden.
Sie sind befugt, diese Erzeugnisse zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen. Diese Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten auch dann, wenn die Erzeugnisse in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind. Hat die Kontrolle ergeben, dass das Erzeugnis die Anforderungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für Besichtigungen und Prüfungen nach den Sätzen 2 und 3 von den Personen, die das Erzeugnis herstellen oder zum Zweck des Inverkehrbringens einführen, lagern oder ausstellen.
ein Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt,
eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt,
ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
soweit eine Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
ein Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt,
genannten Vorschriften ermächtigen, oder
genannten Gebot oder Verbot entspricht,
soweit eine Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
dürfen noch bis zum 20. Mai 2020 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
dürfen noch bis zum 20. Mai 2026 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
dürfen noch bis zum 31. März 2021 in Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben.