SVWO
Ausfertigungsdatum: 28.07.1997
Vollzitat:
“Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 20.12.2022 I 2759 |
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Erster Teil | ||||
Wahlorgane | ||||
§ 1 | Wahlorgane | |||
§ 2 | Wahlbeauftragte | |||
§ 3 | Wahlausschüsse | |||
§ 4 | Beschwerdewahlausschüsse | |||
§ 5 | Wahlleitungen | |||
§ 6 | Entschädigung der Wahlbeauftragten | |||
§ 7 | Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse | |||
§ 8 | Entschädigung der Mitglieder der Beschwerdewahlausschüsse | |||
§ 9 | Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen und anderer Wahlhelfer | |||
Zweiter Teil | ||||
Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung | ||||
Erster Abschnitt | ||||
Vorbereitung der Wahl | ||||
Erster Unterabschnitt | ||||
Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung | ||||
§ 10 | Wahltag, Wahlankündigung | |||
§ 11 | Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vorschlagsberechtigung | |||
§ 12 | Verfahren zur Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung | |||
§ 13 | Beschwerde im Feststellungsverfahren | |||
§ 14 | Wahlausschreibung | |||
§ 15 | Vorschlagslisten und Niederschriften | |||
§ 16 | Listenvertreter | |||
§ 17 | Stellung des Listenvertreters | |||
§ 18 | Listenänderung und Listenergänzung | |||
§ 19 | Zurücknahme von Vorschlagslisten | |||
§ 20 | Listenzusammenlegung | |||
§ 21 | Listenverbindung | |||
§ 22 | Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten | |||
§ 23 | Zulassung der Vorschlagslisten | |||
§ 24 | Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses | |||
§ 25 | Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses | |||
§ 26 | Auslegung der Vorschlagslisten | |||
§ 27 | Information der Wahlberechtigten | |||
§ 28 | Wahl ohne Wahlhandlung und Bekanntmachung des Ergebnisses | |||
§ 29 | Wahlkennziffer und Unterrichtung der Wahlbeauftragten und der Versicherungsämter über Wahlen mit Stimmabgabe zu den Vertreterversammlungen oder Verwaltungsräten | |||
§ 30 | (weggefallen) | |||
§ 31 | Bekanntmachung von Wahlen zu den Vertreterversammlungen und Verwaltungsräten | |||
§ 32 | (weggefallen) | |||
Zweiter Unterabschnitt | ||||
Wahlunterlagen | ||||
§ 33 | Wahlausweise | |||
§ 34 | Ausstellung der Wahlausweise | |||
§ 35 | Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in der Rentenversicherung | |||
§ 36 | Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Unternehmer | |||
§ 37 | Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Beschäftigte | |||
§ 38 | Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Rentenbezieher | |||
§ 39 | Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Schüler, Lernende und Studierende | |||
§ 40 | Ausstellung von Wahlausweisen in der Unfallversicherung für andere Versicherte | |||
§ 41 | Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzettel sowie der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge | |||
§ 42 | Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise | |||
Zweiter Abschnitt | ||||
Wahlhandlung | ||||
§ 43 | Briefliche Stimmabgabe | |||
§ 44 | Frist für die briefliche Stimmabgabe | |||
§ 45 | Behandlung der Wahlbriefe | |||
§ 46 | Räume zur Stimmabgabe bei der Briefwahl der Vertreterversammlungen oder der Verwaltungsräte | |||
§ 47 | (weggefallen) | |||
§ 48 | (weggefallen) | |||
§ 49 | (weggefallen) | |||
§ 50 | (weggefallen) | |||
§ 51 | (weggefallen) | |||
§ 52 | (weggefallen) | |||
§ 53 | (weggefallen) | |||
§ 54 | (weggefallen) | |||
§ 55 | (weggefallen) | |||
Dritter Abschnitt | ||||
Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses | ||||
§ 56 | Ungültige Stimmen | |||
§ 57 | Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Briefwahlleitungen | |||
§ 58 | Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss | |||
§ 59 | (weggefallen) | |||
§ 60 | (weggefallen) | |||
§ 61 | Bekanntmachung der Ergebnisse der Wahlen mit Wahlhandlung zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten | |||
§ 62 | (weggefallen) | |||
§ 63 | (weggefallen) | |||
§ 64 | (weggefallen) | |||
§ 65 | (weggefallen) | |||
§ 66 | (weggefallen) | |||
§ 67 | (weggefallen) | |||
§ 68 | (weggefallen) | |||
§ 69 | (weggefallen) | |||
§ 70 | (weggefallen) | |||
§ 71 | (weggefallen) | |||
§ 72 | (weggefallen) | |||
Dritter Teil | ||||
Wahl der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane | ||||
Erster Abschnitt | ||||
Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlungen | ||||
§ 73 | Erste Sitzung der Vertreterversammlungen | |||
§ 74 | Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung | |||
Zweiter Abschnitt | ||||
Wahl der Vorsitzenden der Verwaltungsräte | ||||
§ 75 | Erste Sitzung der Verwaltungsräte | |||
§ 76 | Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates | |||
Dritter Abschnitt | ||||
Wahl des Vorstandes in der Renten- und Unfallversicherung | ||||
§ 77 | Wahl des Vorstandes | |||
§ 78 | Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes | |||
Vierter Abschnitt | ||||
Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und der Ergänzung von Selbstverwaltungsorganen | ||||
§ 79 | Bekanntmachung | |||
Vierter Teil | ||||
Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen | ||||
§ 80 | Wahlverfahren | |||
§ 81 | Zeitpunkt der Wahl | |||
Fünfter Teil | ||||
Kosten | ||||
§ 82 | Kostenträger | |||
§ 83 | Erstattung von Auslagen des Bundeswahlbeauftragten | |||
§ 84 | Ansprüche der Gemeinden und Kreise | |||
§ 85 | Erstattungsverfahren für Ansprüche der Gemeinden und Kreise | |||
§ 86 | Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren | |||
§ 87 | Kosten der Beschwerdewahlausschüsse | |||
Sechster Teil | ||||
Schlußvorschriften | ||||
§ 88 | Öffentliche Bekanntmachungen | |||
§ 88a | Datenschutzrechtliche Spezialregelungen | |||
§ 89 | Gebührenfreiheit | |||
§ 90 | Vordrucke | |||
§ 91 | Aufbewahrung der Wahlunterlagen | |||
§ 92 | Amtshilfe | |||
§ 93 | Wahlen in besonderen Fällen | |||
§ 94 | Stadtstaaten-Klausel | |||
§ 95 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |||
§ 96 | Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 | |||
Anlagen | ||||
Anlage 1 | Vorschlagsliste für die Wahl einer Vertreterversammlung | |||
Anlage 2 | Vorschlagsliste für die Wahl eines Verwaltungsrates | |||
Anlage 3 | Unterstützerliste bei Trägern der Rentenversicherung und der Krankenversicherung | |||
Anlage 4 | Unterstützerliste bei Trägern der Unfallversicherung | |||
Anlage 5 | Zustimmungserklärung von Bewerberinnen/Bewerbern für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates | |||
Anlage 6 | Erklärung der Listenvertreterin/des Listenvertreters über das Wahlrecht | |||
Anlage 7 | Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe der Versicherten) | |||
Anlage 8 | Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe der Arbeitgeber) | |||
Anlage 9 | Stimmzettelumschlag | |||
Anlage 10 | Wahlbriefumschlag | |||
Anlage 11 | Niederschrift des Wahlausschusses über die Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat bei einer Wahl mit Wahlhandlung | |||
Anlage 12 | Vorschlagsliste für die Wahl eines – ehrenamtlichen – Vorstandes | |||
Anlage 13 | Zustimmungserklärung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Wahl eines – ehrenamtlichen – Vorstandes |
anzugeben.
unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung unverzüglich schriftlich mit. Die Beschwerdefrist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung; bei den Personen und Vereinigungen, denen die Entscheidung schriftlich bekanntzugeben ist, beginnt die Beschwerdefrist mit der schriftlichen Bekanntgabe, wenn dieser Zeitpunkt später liegt als die öffentliche Bekanntmachung.
bezeichnen.
Weiterhin muss die Niederschrift die nach § 48 Absatz 10 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Begründungen enthalten. Die Niederschrift ist von den vertretungsberechtigten Personen der Organisation und bei freien Listen vom Listenvertreter und dem Stellvertreter des Listenvertreters zu unterzeichnen.
wird der Name des Bewerbers oder Wahlberechtigten in sämtlichen Vorschlagslisten gestrichen. Die Streichung ist dem Listenvertreter innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder, falls diese bereits verstrichen ist, unverzüglich mitzuteilen.
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind. Über die Zulassung einer zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in § 20 oder § 21 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.
und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 bei. Die aus einer Vorschlagsliste gestrichenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 beizufügen ist. Die Mitteilungen des Wahlausschusses sind gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zuzustellen. Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahlbeauftragten und dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen.
zu lauten.
Werden die Wahlunterlagen dem Wahlberechtigten nicht übersandt, sondern ausgehändigt, kann er den Wahlbrief auch in einem Raum zur Stimmabgabe abgeben, wenn ein solcher eingerichtet ist.
(Bezeichnung des Versicherungsträgers) | ||||
Gruppe der Versicherten | ||||
Herr/Frau _____________________________________________________________ | |||
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geb. am ______________________________________________________________ | |||
Straße _______________________________________________________________ | |||
Postleitzahl, Wohnort ___________________________________________________ | |||
_____________________, den ______________________ | |||
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(Stempel der Ausgabestelle) |
________________________________________________ (Unterschrift der Ausstellerin/des Ausstellers) |
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Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten! | ||
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(Bezeichnung des Versicherungsträgers) | ||||
Gruppe der Versicherten | ||||
Listen- nummer |
Verbunden mit Liste Nummer** |
Kennwort der Vorschlagsliste | Nur eine Liste ankreuzen |
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(Rückseite) Seite 2 |
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Zur Erstellung des Wahlausweises wurden die umseitigen, bei dem Aussteller des Wahlausweises gespeicherten Daten verarbeitet. Die Verarbeitung dient der ordnungsmäßen Durchführung der Sozialversicherungswahl und erfolgt auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 54 und 55 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 33 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
Die Frist für die Aufbewahrung der Wahlausweise richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversicherung: Wahlausweise werden frühestens zwei Monate nach Ablauf der nach § 57 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist vernichtet, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist. In begründeten Ausnahmenfällen können unter den in § 91 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung genannten Voraussetzungen die Wahlausweise auch vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet werden.
(Bezeichnung des Versicherungsträgers) | ||||
Gruppe der Versicherten | ||||
Herr/Frau _____________________________________________________________ | |||
---|---|---|---|
Firma/Dienststelle ______________________________________________________ | |||
geb. am ______________________________________________________________ | |||
Straße _______________________________________________________________ | |||
Postleitzahl, Wohnort ___________________________________________________ | |||
_____________________, den ______________________ | |||
---|---|---|---|
(Stempel der Ausgabestelle) |
________________________________________________ (Unterschrift der Ausstellerin/des Ausstellers) |
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Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten! | ||
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Wert | Stimmen | |||||||
(Bezeichnung des Versicherungsträgers) | ||||||||
Gruppe der Arbeitgeber | ||||||||
Listen- nummer |
Verbunden mit Liste Nummer** |
Kennwort der Vorschlagsliste | Nur eine Liste ankreuzen |
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___________
(Rückseite) Seite 2 |
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Zur Erstellung des Wahlausweises wurden die umseitigen, bei dem Aussteller des Wahlausweises gespeicherten Daten verarbeitet. Die Verarbeitung dient der ordnungsmäßen Durchführung der Sozialversicherungswahl und erfolgt auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 54 und 55 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 33 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
Die Frist für die Aufbewahrung der Wahlausweise richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversicherung: Wahlausweise werden frühestens zwei Monate nach Ablauf der nach § 57 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist vernichtet, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist. In begründeten Ausnahmenfällen können unter den in § 91 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung genannten Voraussetzungen die Wahlausweise auch vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet werden.