SVG
Ausfertigungsdatum: 26.07.1957
Vollzitat:
“Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist”
G aufgeh. durch Art. 90 Abs. 6 G v. 20.8.2021 I 3932 mWv 1.1.2025 | |
Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 16.9.2009 I 3054; |
zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 20.12.2022 I 2759 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. SVG Anhang EV, teilweise nicht
mehr anzuwenden gem. Art. 1 Nr. 13 Buchst. b DBuchst. ee
G v. 21.1.2013 I 91 mWv 29.1.2013 +++)
(+++ Bzgl. weiterer Maßgaben vgl. SVÜV +++)
Überschrift: Langüberschrift idF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 mWv 1.10.2021
§ 1 | Persönlicher Geltungsbereich |
§ 1a | Regelung durch Gesetz |
§ 2 | Wehrdienstzeit |
§ 3 | Zweck und Arten |
§ 3a | Berufsberatung der Soldaten auf Zeit |
§ 4 | Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung |
§ 5 | Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit |
§ 6 | Kosten der schulischen und beruflichen Bildung |
§ 7 | Eingliederungsmaßnahmen |
§ 7a | Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben |
§ 8 | Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen |
§ 8a | Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen |
§ 9 | Eingliederungs- und Zulassungsschein |
§ 10 | Stellenvorbehalt |
§ 10a | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen |
§ 11 | Übergangsgebührnisse |
§ 11a | Ausgleichsbezüge |
§ 11b | Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen |
§ 12 | Übergangsbeihilfe |
§ 13 | Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit |
§ 13a | Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse |
§ 13b | Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung |
§ 13c | Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten |
§ 13d | Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten |
§ 13e | Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit |
§ 14 | Arten der Dienstzeitversorgung |
§ 15 | Entstehen des Anspruchs |
§ 16 | Berechnung des Ruhegehalts |
§ 17 | Ruhegehaltfähige Dienstbezüge |
§ 18 | Zweijahresfrist |
§ 19 | (weggefallen) |
§ 20 | Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit |
§ 20a | Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung |
§ 21 | Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit |
§ 22 | Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst |
§ 23 | Ausbildungszeiten |
§ 24 | Sonstige Zeiten |
§ 24a | Nicht zu berücksichtigende Zeiten |
§ 24b | Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet |
§ 25 | Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung |
§ 26 | Höhe des Ruhegehalts |
§ 26a | Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes |
§ 27 | Unfallruhegehalt |
§ 28 | Allgemeines |
§ 29 | Ausschluss |
§ 30 | Höhe der Kapitalabfindung |
§ 31 | Sicherung bei Grundstückskauf |
§ 32 | Rückzahlung |
§ 33 | Höhe der Rückzahlung |
§ 34 | Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts |
§ 35 | Kosten der Beurkundung |
§ 36 | Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldaten |
§ 37 | Übergangsgeld für entlassene Berufssoldaten |
§ 38 | Ausgleich bei Altersgrenzen |
§ 39 | Berufsförderung der Berufssoldaten |
§ 40 | Eingliederung von Berufssoldaten in das Erwerbsleben |
§ 41 | Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten |
§ 42 | Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten |
§ 42a | Versorgung nach Einsatzunfall der Hinterbliebenen von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Unterabschnitt des Soldatengesetzes leisten |
§ 43 | Hinterbliebene von Berufssoldaten |
§ 44 | Bezüge bei Verschollenheit |
§ 44a | Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner |
§ 45 | Anwendungsbereich |
§ 46 | Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft |
§ 47 | Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag |
§ 48 | Pfändung, Abtretung und Verpfändung |
§ 49 | Rückforderung |
§ 50 | Aufrechnung und Zurückbehaltung |
§ 51 | (weggefallen) |
§ 52 | (weggefallen) |
§ 53 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen |
§ 54 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld |
§ 55 | Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst |
§ 55a | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten |
§ 55b | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung |
§ 55c | Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung |
§ 55d | Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge |
§ 55e | Anwendung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes |
§ 55f | Abzug für Pflegeleistungen |
§ 55g | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen |
§ 56 | Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung |
§ 57 | Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung |
§ 58 | Entziehung der Versorgung |
§ 59 | Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene |
§ 60 | Anzeigepflicht |
§ 61 | Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge |
§ 62 | Umzugskostenvergütung |
§ 63 | Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten |
§ 63a | Einmalige Entschädigung |
§ 63b | Schadensausgleich in besonderen Fällen |
§ 63c | Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung |
§ 63d | Unfallruhegehalt |
§ 63e | Einmalige Entschädigung |
§ 63f | Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen |
§ 63g | Anrechnung von Geldleistungen |
§ 64 | Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten |
§ 65 | Krankheits- und Gewahrsamszeiten |
§ 66 | Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes |
§ 67 | (weggefallen) |
§ 68 | Zeiten bei Stationierungsstreitkräften |
§ 69 | Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler |
§ 70 | Kindererziehungszuschlag |
§ 71 | Kindererziehungsergänzungszuschlag |
§ 72 | Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld |
§ 73 | Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag |
§ 74 | Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen |
§ 75 | (weggefallen) |
§ 76 | (weggefallen) |
§ 77 | (weggefallen) |
§ 78 | (weggefallen) |
§ 79 | (weggefallen) |
§ 80 | Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung |
§ 81 | Wehrdienstbeschädigung |
§ 81a | Versorgung bei Schädigungen während einer Beurlaubung |
§ 81b | Versorgung bei Schädigungen während der Heil- und Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz |
§ 81c | Versorgung bei Schädigungen während besonderer Verwendungen nach § 63c |
§ 81d | Versorgung bei Schädigungen während Verschleppungen oder Gefangenschaft |
§ 81e | Versorgung bei rechtswidrigen tätlichen Angriffen im Ausland |
§ 81f | Versorgung bei Schädigung eines ungeborenen Kindes |
§ 82 | Heilbehandlung in besonderen Fällen |
§ 83 | Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung |
§ 83a | Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber |
§ 84 | Zusammentreffen von Ansprüchen |
§ 85 | Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung |
§ 85a | Geldleistungen der Wohnungshilfe |
§ 86 | Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen |
§ 86a | Arbeitslosenbeihilfe |
§ 87 | Dienstzeitversorgung |
§ 88 | Beschädigtenversorgung |
§ 88a | Arbeitslosenbeihilfe |
§ 89 | (weggefallen) |
§ 89a | Dienstbezüge |
§ 89b | Anpassung der Versorgungsbezüge |
§ 90 | Anrechnung von Geldleistungen |
§ 91 | Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes |
§ 91a | Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung |
§ 91b | Bußgeldvorschrift |
§ 92 | Erlass von Verwaltungsvorschriften |
§ 92a | Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands |
§ 92b | Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn |
§ 92c | Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet |
§ 93 | Benennung eines Kontos |
§ 94 | Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger |
§ 94a | Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger |
§ 94b | Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten |
§ 94c | Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten |
§ 95 | Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle |
§ 96 | Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten |
§ 96a | Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten |
§ 97 | Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes |
§ 98 | Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes |
§ 98a | Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung |
§ 99 | Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten |
§ 100 | Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes |
§ 101 | Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes |
§ 102 | Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes |
§ 103 | Übergangsregelung aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes |
§ 104 | Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe |
§ 105 | Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften |
§ 106 | Übergangsregelungen aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes |
§ 106a | Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie |
§ 107 | Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes |
§ 107a | Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer |
1. | 4 und weniger als 5 Jahren |
bis zu 12 Monate, |
2. | 5 und weniger als 6 Jahren |
bis zu 18 Monate, |
3. | 6 und weniger als 7 Jahren |
bis zu 24 Monate, |
4. | 7 und weniger als 8 Jahren |
bis zu 30 Monate, |
5. | 8 und weniger als 9 Jahren |
bis zu 36 Monate, |
6. | 9 und weniger als 10 Jahren |
bis zu 42 Monate, |
7. | 10 und weniger als 11 Jahren |
bis zu 48 Monate, |
8. | 11 und weniger als 12 Jahren |
bis zu 54 Monate und |
9. | 12 und mehr Jahren | bis zu 60 Monate. |
Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne des Satzes 1 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf sechs Monate. Bei Nichterreichen des Abschlusses wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 6 erfüllt ist.
1. | 4 und weniger als 5 Jahren | bis zu 7 Monate, |
2. | 5 und weniger als 6 Jahren | bis zu 10 Monate, |
3. | 6 und weniger als 7 Jahren | bis zu 12 Monate, |
4. | 7 und weniger als 8 Jahren | bis zu 17 Monate, |
5. | 8 und weniger als 9 Jahren | bis zu 21 Monate, |
6. | 9 und weniger als 10 Jahren | bis zu 25 Monate, |
7. | 10 und weniger als 11 Jahren | bis zu 29 Monate, |
8. | 11 und weniger als 12 Jahren | bis zu 33 Monate und |
9. | 12 und mehr Jahren | bis zu 36 Monate. |
Ein Praktikum kann in Abschnitte aufgeteilt werden, wenn es zur Umsetzung des Förderungsplans zweckmäßig ist. Berufsorientierungspraktika können auch nach Ablauf der Dienstzeit gefördert werden. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
erhalten während der verbleibenden Dienstzeit die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die §§ 3a bis 5, 7 bis 8 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Soldaten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Erwerbsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.
Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamtenverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nummer 1 entsprechend.
1. | 4 und weniger als 5 Jahren |
für 12 Monate, |
2. | 5 und weniger als 6 Jahren |
für 18 Monate, |
3. | 6 und weniger als 7 Jahren |
für 24 Monate, |
4. | 7 und weniger als 8 Jahren |
für 30 Monate, |
5. | 8 und weniger als 9 Jahren |
für 36 Monate, |
6. | 9 und weniger als 10 Jahren |
für 42 Monate, |
7. | 10 und weniger als 11 Jahren |
für 48 Monate, |
8. | 11 und weniger als 12 Jahren |
für 54 Monate und |
9. | 12 und mehr Jahren | für 60 Monate. |
Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit endet.
Beitragszuschussempfänger nach Satz 1, denen der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zuschuss in Höhe der Hälfte der auf Grundlage des Unterschiedsbetrags nach § 47 Absatz 1 Satz 2 zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung. Der Anspruch nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.
1. | weniger als 18 Monaten |
das 1,5fache, |
2. | 18 Monaten und weniger als 2 Jahren |
das 1,8fache, |
3. | 2 und weniger als 4 Jahren |
das 2fache, |
4. | 4 und weniger als 5 Jahren |
das 4fache, |
5. | 5 und weniger als 6 Jahren |
das 4,5fache, |
6. | 6 und weniger als 7 Jahren |
das 5fache, |
7. | 7 und weniger als 8 Jahren |
das 5,5fache, |
8. | 8 und weniger als 9 Jahren |
das 6fache, |
9. | 9 und weniger als 10 Jahren |
das 6,5fache, |
10. | 10 und weniger als 11 Jahren |
das 7fache, |
11. | 11 und weniger als 12 Jahren |
das 7,5fache, |
12. | 12 und weniger als 13 Jahren |
das 8fache, |
13. | 13 und weniger als 14 Jahren |
das 8,5fache, |
14. | 14 und weniger als 15 Jahren |
das 9fache, |
15. | 15 und weniger als 16 Jahren |
das 9,5fache, |
16. | 16 und weniger als 17 Jahren |
das 10fache, |
17. | 17 und weniger als 18 Jahren |
das 10,5fache, |
18. | 18 und weniger als 19 Jahren |
das 11fache, |
19. | 19 und weniger als 20 Jahren |
das 11,5fache und |
20. | 20 und mehr Jahren | das 12fache |
der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben:
Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht gewährt, wenn der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. § 12 Absatz 8 gilt entsprechend.
Beträgt die Gesamtdienstzeit mindestens 20 Jahre, kann der Förderungsumfang nach Satz 1 um weitere vier Monate verlängert werden. Für den Bewilligungszeitraum stehen auch Übergangsgebührnisse zu.
eingerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt ferner nicht bei Beurlaubungen nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes.
die dem Soldaten in den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.
Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 20 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden.
Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Ruhegehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie als Offiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wären oder wegen Erreichens der ihrem Dienstgrad entsprechenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten versetzt werden können. Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 4 bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit geltende Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Absatz 6 berücksichtigt.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 26 Absatz 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
§ 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Verletzte dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.
entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Berufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war.
Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 11a Absatz 2), außer für die Anwendung des § 53.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 26 Absatz 10 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 26 Absatz 10 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrunde liegenden Ruhegehaltes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 Prozent beträgt.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Soldat im Ruhestand innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:
EP × aRW = VrB. |
In dieser Formel bedeutet:
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 26 Absatz 10 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.
Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Prozentsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht übersteigen.
Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entsprechend.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 erhöht sich die für den Anspruch auf Waisengeld oder den Eintritt der Behinderung maßgebende Altersbegrenzung für eine Waise, die einen der in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienste geleistet oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um den Zeitraum, der der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern des gesetzlichen Zivildienstes entspricht; § 32 Absatz 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe des Einkommens der Waise gewährt. Soweit ihr Einkommen jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 26 Absatz 7 Satz 2 und § 43 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 angerechnet. Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes als Probezeit leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes befindet; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Die Witwe hat der Regelungsbehörde auch eine erneute Heirat (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sowie im Fall der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 59 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.
durchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat neben einer bereits nach Absatz 1 gewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden.
durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bundesumzugskostengesetzes noch nicht gewährt worden ist.
einen Unfall erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.
Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die der Soldat im Versicherungsvertrag begünstigt hat. Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch den Soldaten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen. Satz 3 gilt entsprechend für eine ausgefallene Lebens-, Restschuld- oder Restkreditversicherung von Selbstständigen, die zur Finanzierung der Anschaffung von Betriebseinrichtungen abgetreten worden ist.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.
Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.
Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.
befunden hat.
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehaltes mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 5 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Absatz 6 berücksichtigt.
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auch für den Weg zu und von der Familienwohnung.
Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder einer Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 6 Satz 2.
In Angelegenheiten nach den §§ 80, 81a bis 83a sind entsprechend anzuwenden
Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand |
Minderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vor- gezogenen Ruhestands (Prozent) |
Höchstsatz der Gesamt- minderung des Ruhe- gehalts (Prozent) |
---|---|---|
vor dem 1. Januar 2002 |
1,8 | 3,6 |
vor dem 1. Januar 2003 |
2,4 | 7,2 |
vor dem 1. Januar 2004 |
3,0 | 10,8 |
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand | Umfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln |
---|---|
vor dem 1.1.2002 | 5 |
vor dem 1.1.2003 | 6 |
vor dem 1.1.2004 | 7 |
Anpassung nach dem 31. Dezember 2002 | Anpassungsfaktor |
---|---|
1. | 0,99458 |
2. | 0,98917 |
3. | 0,98375 |
4. | 0,97833 |
5. | 0,97292 |
6. | 0,96750 |
7. | 0,96208 |
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Absatz 7 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 55b) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).
Kalenderjahr | Erhöhungsbetrag |
---|---|
2002 | 0 |
2003 | 66 |
2004 | 132 |
2005 | 198 |
2006 | 264 |
2007 | 330 |
2008 | 396 |
2009 | 462 |
nach § 63 Absatz 3 Nummer 1 und § 63a Absatz 1 |
150 000 Euro, |
nach § 63 Absatz 3 Nummer 2 und § 63a Absatz 3 Nummer 1 |
100 000 Euro, |
nach § 63 Absatz 3 Nummer 3 und § 63a Absatz 3 Nummer 2 |
40 000 Euro, |
nach § 63 Absatz 3 Nummer 4 und § 63a Absatz 3 Nummer 3 |
20 000 Euro. |
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 63 oder § 63a sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 63e entsprechend.
Die Höhe des Anspruchs nach § 5 Absatz 10 darf in den Fällen des Satzes 1 die Höhe des Förderungsanspruchs nach § 5 Absatz 10 in der vor dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung nicht unterschreiten.
Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.
beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. Satz 1 gilt für Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.
Die Zeit einer vor dem 1. Juli 2020 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 20a ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 20a Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli 2020 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.
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